Mitteilung an Unterhaltspflichtige gemäß §33 SGB II

5 Antworten

Du hast doch die Aufforderung zur Auskunft über dein Einkommen erhallten und dieser hast du folge zu leisten !

Deine Ex - kann nicht einfach auf Barunterhalt verzichten,wenn du leistungsfähig bist,der Unterhalt steht nicht ihr zu,sondern deinem Kind,sie soll diesen nur für euer Kind verwenden.

Was du mit ihr ausgemacht hast spielt hier auch keine Rolle,es geht hier einzig und alleine um dein unterhaltsrelavantes Nettoeinkommen und danach wird dein zu zahlender Unterhalt festgelegt.

Dieser Unterhalt wird dann vorrangig auf den Bedarf deines Kindes angerechnet,genauso wie das Kindergeld auch.

Du hast also gar keine andere Möglichkeit,außer Barunterhalt in Höhe deiner Leistungsfähigkeit bzw. nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Du MUßT Auskunft geben. Und nein, Du kannst nicht einfach wählen, dass Du keinen Bar- sondern Naturalunterhalt leistest. Nach dem Gesetz bist Du zum Barunterhalt verpflichtet. Und wie Dir vielleicht einleuchten sollte, kann es ja nicht sein, dass über kleine Tricksereien plötzlich die Steuerzahler Deine Unterhaltspflicht übernehmen.. Denn so, wie Du Dir das denkst, würde das Kind ja den gesetzlichen Unterhalt vom Steuerzahler bekommen PLUS den Geldeswert der Sachen, die Du für das Kind kaufst.

nchochy 
Beitragsersteller
 29.05.2015, 19:57

Mach mal halblang, so wie du das darstellst habe ich mir das bestimmt nicht gedacht! o.O Die von dir genannte Trickserei war nie eine. SIE kam an mich herangetreten und wollte von MIR keinen Barunterhalt sondern dann wenn sie was braucht. Darüber welche Zahlungen sie vom Amt bis heute beantragt hat und erhält weiß ich nichts. Ich weiß lediglich von Schreiben die ich erhalten habe vom Unterhaltsvorschuss und den Jugendhilfeleistungen. Zudem ist mir auch sehr wohl bewusst, das ich Unterhalt zu zahlen habe. Nur ohne Einkommen kann ich auch nicht zahlen.

skyfly71  29.05.2015, 21:47
@nchochy

Wie dem auch sei - an Barunterhalt wirst Du für die Zukunft jedenfalls nicht vorbei kommen - auch dann, wenn Du zusätzlich noch Unterhalt in Naturalien leistest.

du musst auskunft erteilen. man wird dann im jobcenter entscheiden ob der unterhalt den du gezahlt hast oder auch nicht zu niedrig angesetzt ist. pauschal 250 euro ist nicht garnichts. es gibt die düsseldorfer tabelle in der ungefähr steht was dem kind in seiner altsstufe zusteht. das wird dir das amt dann erklären und dir sagen was du ab wann zu zahlen hast. bist du damit nicht einverstanden, dann gehen die mit der km vor gericht oder verpflichten diese vor gericht zu gehen.

sämtliche andere vereinbarungen waren und sind sittenwidrig.

Also erstmal mußt du Auskunft geben wenn du dieses Schreiben erhalten hast. Du bist gesetzliche verpflichtet Unterhalt für dein leibliches kind zu zahlen. Daher kann das geprüft werden. Die Höhe ist Gehaltsabhängig. Wie du sagtest war das die ersten 6 Lebensjahre nicht möglich =Unterhaltsvorschuss, is jetzt 3 Jahre her daher halte ich eine Nachzahlung für ausgeschlossen. Im Internet gibt es die Tabellen in der du einsehen kannst wie hoch der tatsächliche Anspruch ist. Bei alg2 wird Unterhalt angerechnet, daher denke ich hat die Prüfung damit zu tun. 

Ja, dein Unterhalt, wird dann auf die Leistungen, die das Amt zahlt angerechnet. Deswegen möchten die von dir jetzt Auskunft darüber, was du zahlst.

Zudem soll noch geprüft werden, ob du noch nachzahlen mußt für Zeiten, in denen das Amt in Vorkasse gegangen ist.