wie sieht die Verjährung bei Grundstücken aus?
Hallo, ich wollte kurz etwas zu einer Aufgabe fragen, zu der ich keine Antwort finde
wenn jmd. durch ein notariell beurkundeten Kaufvertrag jemandem ein Grundstück verkauft, aber der Käufer erst 8 Jahre später die Auflassung verlangt, aber der Verkäufer sich weigert diese zu erklären, kann der Käufer noch einen Anspruch geltend machen oder ist dieser schon verjährt?
Danke vorab!
2 Antworten
Es kommt drauf an, wann dieser Vertrag beurkundet wurde. Nach dem Tag der Beurkundung richtet sich die anzuwendende Verjährungsfrist. (10 Jahre um den Dreh von 2002, davor waren es 30 Jahre)
Dann muss die Urkunde selbst noch geprüft werden: welche Bedingungen war an die Erklärung der Auflassung geknüpft: sind diese inzwischen erfüllt?
war in der Urkunde eine Vollmacht zur Erklärung der Auflassung erteilt? Benötige ich einen Beteiligten vielleicht überhaupt nicht?
Habe ich als Käufer in der Urkunde das Recht auf eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde?
Hier kann aber zunächst der beurkundende Notar Auskunft geben: bei diesem wartet die Urkunde ja auch noch auf Erledigung.
wenn ich es richtig sehe, verjähren die Ansprüche bei Rechten an einem Grundstück nach § 196 BGB in 10 Jahren; ggfls müsste bei Weigerung Auflassungsklage erhoben werden; Vollstreckung erfolgt dann nach § 894 ZPO
Hallo, Eigentum an einem Grundstück erwirbt man durch "Einigung und Eintragung", keine Eintragung im Grundbuch ohne zuvor erklärte Einigung = Auflassung;
entweder wird die Auflassung bereits im Kaufvertrag erklärt und der Vertrag vorerst nur zur Eintragung der Auflassungsvormerkung dem Grundbuchamt vorgelegt (um den Auflassungsanspruch des Käufers zu sichern) oder die Auflassung wird nach Vorliegen aller Eintragungsvoraussetzungen in einer gesonderten Beurkundung erklärt;
man braucht also zum Eigentumserwerb beides, die Auflassung und die Eintragung;
Die Auflassung schützt den Käufer vor weiteren Belastungen des Grundstückes durch Zwangssicherungshypotheken u.ä., die bei Umschreibung auf den Erwerber dann ersatzlos untergehen.
Von daher gehört im Normalfall der Antrag auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in einen Kaufvertrag.
Die Gründe darauf zu verzichten, liegen vom Risiko her beim Käufer.
ist dieser Anspruch auch alleine schon durch abschließen des Kaufvertrages gegeben, also bewirkt dieser den Anspruch auf die Eigentumsübertragung oder ist die Eigentumsübertragung erst durch die Auflassung gegeben? Da ich gelesen hab, dass die Auflassung als rechtsverbindliche Zusage für den Käufer gilt, als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden