mietkauf kündigen? geht das?

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Das käme nun auf die Art der Vereinbarung an.

Der hier beschriebene Eigentumsübergang ist nur eine besondere Form des Immobilienkaufvertrages mit Ratenzahlungsvereinbarung - und damit unkündbar. Nach Ablauf der Mietphase ist der offene Restbetrag des Kaufpreises fällig und Übergabe geschuldet.

Bei einem Optionskauf hingegen handelt es um eine Kombination aus Ansparsumme und festgeschriebener Mietphase mit festem Mietpreis. Der Vertrag ist mit einer dreimonatigen Frist einseitig vom Optionskäufer kündbar; eine Kaufverpflichtung besteht dabei nicht.

Was nun konkret anwendbar ist, sollte der Notar (er-)klären können, der den Vertrag beurkundete.

G imager761

Nein, einen Kaufvertrag über ein Haus kann man nicht kündigen. Und deshalb geht es auch nicht an den jetzigen Eigentümer zurück.

Er soll als Erstes mit dem Verkäufer sprechen - ob der einer Rückabwicklung es Vertrages zustimmt. In aller Regel ist im Vertrag selbst eine Rückabwicklungsregelung enthalten für den Fall, dass sie Mierkaufraten nicht gezahlt werden. Wie es mit einer Rückanwicklung jetzt schon aussieht, muss man eben besprechen.

Zuerst einmal sei erwähnt, dass ein notarieller Kaufvertrag grundlegend erst einmal nicht in dem Sinne wie ein Mietvertrag kündbar ist.

Da normalerweise ein Mietkauf eigentlich nur dann vom Verkäufer mitgemacht wird, wenn der Erwerber keine Bankfinanzierung erhält (und der Verkäufer keinen sofort finanzierbaren Käufer findet, was aber hier keine Rolle spielt), werden üblicherweise im Kaufvertrag Regelungen aufgenommen, welche für den Fall greifen, dass der Erwerber in Zahlungsverzug gerät. Anderweitige Rücktrittsgründe sind eher selten, da in notariellen Kaufverträgen auch sonst eher unüblich außer in Sonderfällen.

Eigenmtlich bleiben wohl nur 2 Varianten:

  1. Die konstruktive Variante

Dein Bekannter sollte sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, seine Situation offen schildern und versuchen, mit dem Veräußerer zusammen eine Lösung zu finden. Dies könnte beispielsweise sein, dass man einen Käufer sucht, welcher entweder in die Verträge eintritt oder aber alternativ das Objekt im Rahmen eines "normalen" Kaufes erwirbt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Veräußerer etwas dagegen hätte, sein Restgeld eher zu sehen ;). Alternative Regelungen wären während der Käufersuche beispielsweise eine verringerte Zahlung (eine Art Tilgungsaussetzung), da muss man halt sehen, was man verhandeln kann und was die Verträge hergeben.

  1. Die böse Variante

Da meistens in den Mietkaufverträgen Rücktrittsrechte vereinbart sind, scheint natürlich die Möglichkeit verlockend, nicht zu zahlen und auf einen Rücktritt des Veräußerers zu hoffen bzw. auf der Basis möglichen Verhandlungen Nachdruck zu verleihen.

Ich persönlich schlage Variante 1 vor, denn eventuell kommen bei Variante 2 weitergehende Ansprüche auf den Erwerber zu bzw. der Veräußerer beschreitet den Klageweg, der natürlich für deinen Bekannten mit zusätzlichen Kosten in nicht unerheblicher Höhe verbunden wäre, von Ärger und Unannehmlichkeiten ganz zu schweigen.

Im Grunde sind das zwei Verträge, er kann aber allenfalls den Mietvertrag kündigen, nicht jedoch den Kaufvertrag, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart...

Aus dem Vertrag kommt man nicht raus....es sei denn,der Hausbesitzer[Vertragspartner] ist damit einverstanden.