Wie lange hat das Sozialamt Bearbeitungszeit für Antrag?
Habe vor 5 Monaten einen Antrag beim Sozialamt für die Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechtes gestellt.Im Januar haben sie mir meine Originalunterlagen zurückgeschickt und geschrieben,dass mein Antrag der Erstantragsabteilung vorliegt.Habe bis heute noch keinen Bescheid.Wie lange können die sich denn Zeit lassen?
4 Antworten
Nach drei Monaten muss eine Antwort vorliegen. Wenn nicht, sofort zum Anwalt und Untätigkeitsklage einlegen. Hat immer Erfolg. So leicht hat der Anwalt selten Geld verdient.
Vielleicht ist aber auch ein letzter Mahnbrief mit der Androhung einer Untätigkeitsklage angeraten. Man will sich ja die Sachbearbeiter nicht von vornherein zu Feinden machen, oder? Die Fristsetzung darin sollte dann aber nicht über 14 Tage hinaus gehen.
Es kann aber auch sein, dass die Kosten für Umgangsrecht jetzt von der Arge zu tragen sind nach dem letzten Bundesverfassungsgerichtsurteil ist das nämlich so. Trotzdem darf das Sozialamt den Antrag nicht einfach ignorieren und muss darüber entscheiden.
Es sind schon öfter Fragen bezüglich einer Untätigkeitsklage hier gestellt worden. Daher die folgenden Informationen als Tip für alle.
Muster für eine Untätigkeitsklage
Sozialgericht, Ort
Datum
B I T T E S O F O R T V O R L E G E N
Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG
Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort, Kläger/in./.ARGE/Jobcenter etc. Geschäftsführung, Straße, PLZ, OrtGeschäftszeichen: Beklagte/r
Beantragt der/die Klägerin:
Die/den Beklagte/n zu verurteilen, über den Widerspruch der/des Klägers/In vom ……gegen den Bescheid der Beklagten vom ………….. zum Aktenzeichen ……….. zu entscheiden.
Die Beklagte ist trotz Erinnerung vom ……….. und einer Fristsetzung bis zum …….. bis heute nicht tätig geworden.
Der/die Kläger/In benötigt nunmehr eine Entscheidung, da die Beklagte nach Auffassung des Klägers Leistungen für den Zeitraum vom ………. bis ………. (bzw. andere Gründe) rechtswidrig vorenthalten hat und über den Widerspruch bisher nicht entschieden hat.
Unterschrift
Anlagen.
Hier noch einige ergänzende Infos von mir:
Die Klage ist nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert. In der Regel ist dafür gemäß § 75 S. 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten notwendig.
Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist die Klage bei Verstreichen dieser Frist im Widerspruchsverfahren ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern. Daneben kann als Rechtsmittel gegen Untätigkeit auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.Soweit § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingreift, also die Genehmigung bei Untätigkeit der Behörde fingiert wird, hat § 75 VwGO keine Bedeutung.
Sozialgerichtliche Untätigkeitsklage
Im Sozialrecht ist als spezialgesetzliche Norm § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt derzeit sechs Monate für den Bescheid und drei Monate für den Widerspruchsbescheid.Daneben kann als Rechtsschutz auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen und dann beim jeweiligen Sozialgericht erhoben werden, wenn man der Annahme ist, dass der zur Zahlung Verpflichtete (In der Regel der kommunale Träger: Job-Center, Landkreis), den auszuzahlenden Betrag bewusst verzögert oder verhindert und nur 66 bis 90 Prozent der Regelleistung oder weniger für die Bedarfsgemeinschaft aktuell zur Verfügung stehen.
Hallo, also das ist viel zu lange, fragen sie noch mal nach. Ansonsten würde ich einen Beschwerde Brief Schreiben an den Kreis Direktor, oder über einen Anwalt. Oder diese Sache mal an die Presse geben. Vielleicht beenden die Sachbearbeiter ja dann mal ihr Mikado-Spiel....." Wer sich zuerst bewegt hat Verloren"
schon bisschen heftig. ich würde mal nachhacken^^