Kontrollbesuche Jobcenter/Sozialamt?
Wann muss man mit solchen Besuchen rechnen? Kommt sowas oft vor? Dürfen sie das?
10 Antworten
Das Jobcenter und das Sozialamt gehen zunächst davon aus, dass die Angaben richtig sind, die der Leistungsbeantrager oder der Leistungsempfänger gemacht hat im Sinne von SGB I § 60 Angabe von Tatsachen:
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, [und so weiter]
Wenn ich also angebe, dass ich in der Mozartstraße 1, Vorderhaus 1. Stock rechts wohne und sogar eine Anmeldebescheinigung vom Rathaus vorlege, genügt das in der Regel.
Wenn nun aber die gelben Briefe des Jobcenters an mich ständig als "unzustellbar" zurückgehen, muss das Jobcenter ja annehmen, dass ich in der Mozartstraße 1 doch nicht meinen "gewöhnlichen Aufenthalt" habe, sondern woanders - vielleicht in einer anderen Stadt, vielleicht im Ausland, vielleicht bei meinen Eltern, vielleicht bei einem schwerreichen Partner.
Dann kann das Jobcenter die Leistungen einstellen, oder mich vorher anhören zu diesem Thema, oder ein paar Mal klingeln bei mir.
Im Zweifel kann das Jobcenter - anstatt die Leistung sofort einzustellen - auch fragen, ob es mal kucken darf, ob es in der Wohnung Anzeichen dafür gibt, dass ich da wohne. Solche Anzeichen können sein: Es stehen Möbel in der Wohnung. Es ist ein funktionierender Stromzähler vorhanden. Es liegen zumindest ein paar persönliche Klamotten und Hygienemittel herum. Ein Kühlschrank kühlt.
Lass ich das Jobcenter nicht in meine Wohnung, ist dies mein Recht. Aber dann kann das Jobcenter auch keine entlastenden Indizien finden gegen den sich aufdrängenden Verdacht, dass ich gar nicht da wohne - oder dass da überhaupt keiner wohnt, sondern nur wer die Tür öffnet zum angesagten Termin.
Daher kann auch ein Besuch zu einem nicht-angesagten Termin erheblich mehr Beweiskraft entfalten als ein angesagter Termin.
Falls insgesamt keine Beweise und nicht einmal Indizien erbracht werden können, dass ich da wohne, gewinnen die Indizien und die Beweise, dass ich nicht da wohne, erheblich an Kraft.
Zu diesen Indizien gehören nicht nur zurückgewanderte Briefe, sondern auch Aussagen von Zeugen. Wenn also der beleidigte Ex-Partner beim Jobcenter anruft und sagt, ich wohnte gar nicht in der Mozartstraße 1, sondern bei meinem neuen Partner, dem stinkreichen Max Mustermann in der Beethovenstraße 1, dann muss das Jobcenter auch kucken, was nun Sache ist.
Und dann ist es besser, wenn ich erreichbar bin in der Mozartstraße 1. Und wenn ich tagsüber schlafe (wegen Traumata oder wegen Clubbesuchen bis Sonnenaufgang), dann gebe ich dem Jobcenter halt meine Telefonnummer und stelle mein Telefon neben mein Bett.
Ähnliche Probleme kann es geben, wenn man eine § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen beantragt, etwa eine Ersteinrichtung, und das Jobcenter ist nicht davon überzeugt, dass man keine Einrichtungsgegenstände hat.
Ähnliche Probleme kann es geben, wenn man behauptet, der mitwohnende und gut verdienende Partner wäre noch keine richtige Herzensangelegenheit im Sinne von SGB II § 7 Leistungsberechtigte Absatz 3a - oder gar nicht der Partner. Früher galt hier ein einziges Bett für beide Mitbewohner als Indiz für eine Herzensangelegenheit, teils auch ein nicht aufgeteilter Kühlschrank.
Ob man diese Frage heute immer noch per Hausbesuch, gar per unangekündigtem Hausbesuch zu klären versucht, weiß ich nicht. Aber im Streitfall entscheidet ohnhin das angerufene Sozialgericht darüber, ob man weiterhin ALG II vom Jobcenter oder Grusi oder HzL vom Sozialamt erhält,
- obwohl man deren Mitarbeiter nicht in seine Wohnung gelassen hat,
- oder obwohl die dort kein zweites Bett oder gar keine Einrichtungsgegenstände oder zuviele Einrichtungsgegenstände vorgefunden haben.
Gruß aus Berlin, Gerd
Einfach so kommen sie nicht. Da muss schon ein Verdacht hinter stehen.
Kenne, privat, nur einen Fall wo der Leistungsbetrüger nie zu Hause war, weil er (heimlich) auf Montage war. Da haben sie nicht nur oft Hausbesuche versucht, es wurde auch geprüft ob der Briefkasten regelmäßig geleert wurde, was ja nie passierte wenn der Typ unterwegs war.
Und die Vermutung dass der Typ eigentlich ne Arbeit hat, kam auch nur von jmd anderen der ihn immer zu erreichen versuchte. Da kam nicht mal das JC selbst drauf.
Merke immer mehr: Wer in allen Dingen korrekt gehandelt hat, braucht nichts zu befürchten und kann sie theoretisch einlassen. Dennoch möchte ich niemanden Fremden im Schlafzimmer haben. Ist einfach mein Intimbereich ... und zum Beispiel Schubladen mit Urlaubsbildern (FKK der ganzen Familie und auch von mir) gehen den Sachbearbeiter auch nichts an. Wenn ich je einlasse und dann sage, welche Bereiche tabu sind - ob die sich da dran halten? Oder ob man dann einfach übergangen wird - in der eigenen Wohnung?
Bei einem begründeten Verdacht (Betrug) ohne die Möglichkeit es anders zu klären kann ein unangemeldeter Hausbesuch durchaus legitim sein sprich wenn man sie dann nicht rein lässt kann es durchaus sein das eine Leistungseinstellung/Ablehnung für rechtsmäßig befunden wird.
Direkt reinlassen muss man sie aber nie sondern das Jobcenter müsste die Strafverfolgungsbehörden einschalten die dann mit einem Durchsuchungsbeschluss die Wohnung durchsuchen.
Ja, das kann passieren. Zwar nicht häufig, aber manchen passiert das. Und nein, du musst niemanden reinlassen, wenn du nicht willst. Die Unversehrtheit der eigenen Wohnung gilt auch uneingeschränkt für Hartz 4 Empfänger. Und einen Gerichtsbeschluss werden die sicher keinen haben. Die können dir zwar drohen, dir die Kohle einzustellen, aber das sind leere Worte. Und sollten die nicht verschwinden, dann Polizei rufen. Man kann sich dagegen wunderbar wehren.
Wenn man z.B. eine Ersteinrichtung beantragt, ist der Sachbearbeiter schon berechtigt, zu schauen, ob die Gegenstände gebraucht werden. Verweigert der Fragesteller die Mithilfe, bleibt der Antrag eben unbearbeitet.
O.k. ...
Unangemeldet dürfen die es nicht, bzw brauchst sie nicht in die Wohnung lassen. Es sei denn, es besteht Betrugsverdacht! Aber um unangemeldet in die Wohnung zu kommen, ist ein Durchsuchungsbefehl nötig
"Aber um unangemeldet in die Wohnung zu kommen, ist ein Durchsuchungsbefehl nötig" Interessanterweise auch angemeldet.