Wie kündige ich richtig?


09.09.2020, 08:11

Brauche ich auch eine Bestätigung vom AG dass er die Kündigung erhalten hat? Oder kann ich einfach sofort gehen nachdem ich meinem Chef die Kündigung abgegeben habe? Kann ich auch einfach in die Kündigung schreiben, dass ich eine schriftliche Bestätigung per Post zugesandt haben will?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

genau wie du geschrieben hast, gibst du die Kündigung ab und dieser Tag ist dann dein letzter Tag. Eine Kündigung bitte IMMER bestätigen lassen. Zum Beispiel nimmst du 2 Exemplare und auf einem steht drauf: "Hiermit bestätige ich den Erhalt der Kündigung. Datum und Unterschrift." Das soll dir dein Chef/Geschäftsführer/Personalbüro unterschreiben und fertig.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten fristlos gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Man schreibt die Kündigung, gibt sie ab und geht. Idealerweise hat man einen Zeugen, bzw. lässt sich den Erhalt der Kündigung auf einer Kopie bestätigen.

Der AG muss keine "Kündigungsbestätigung" schreiben oder einverstanden sein.

33Sol 
Beitragsersteller
 09.09.2020, 08:17

Also frage ich danach ob er mir eine Kopie davon geben kann?
Gebe ich die Kündigung in einem Brief ab oder sollte ich das offen abgeben?

Und wie meinst du das mit „der AG muss nicht einverstanden sein“?

peterobm  09.09.2020, 08:24
@33Sol

weil eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist.

bei Minderjährigen müssen die Eltern mit unterschreiben ...

33Sol 
Beitragsersteller
 09.09.2020, 08:28
@peterobm

Also wenn der AG damit nicht einverstanden ist was passiert dann? Es ist doch mein Recht dann zu gehen in der Probezeit oder nicht?

und weißt du ob ich mit einem nachweisbaren Minijob Kindergeldsperre kriege oder nicht?

PatrickLassan  09.09.2020, 09:15
@33Sol
Also wenn der AG damit nicht einverstanden ist was passiert dann?

Die Kündigung ist gültig, denn wie hier bereits erklärt wurde, ist es völlig irrelevant, ob der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Ein Minijob alleine begründet kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG. Entweder unter 18 oder bis 25 in Schule/Studium /Ausbildung. Aber auch hier scheint es eine Übergangszeit von bis zu 4 monaten zwischen zwei Abschnitten zu geben in denen der Anspruch auf kindergeldanspruch besteht. Anspruch auf Kindergeld hat man in dem Fall des Studiums erst dann, wenn man der familienkasse eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen kannst. Der Anspruch kann auch rückwirkend entstehen.

Bei einer Kündigung fordert man grundsätzlich Immer eine Bestätigung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
33Sol 
Beitragsersteller
 09.09.2020, 13:02

Kann ich denen auch erstmal zeigen dass ich ein Minijob hab und ein Angebot für ein Studium? Und später wenn ich die Immatrikulationsbescheinigung hab, denen dann sofort zuschicken?

Alejandro1998  09.09.2020, 13:04
@33Sol

Minijob interessiert da keinen. Angebot für das Studium ergibt mehr Sinn (muss dann natürlich angenommen werden, sonst ist nur durch das Angebot für das Studium kein Anspruch auf Kindergeld begründet)