Wie kommt man als Erbe an Mitarbeiteraktien, wenn der MA verstorben ist?
Hallo liebe Gemeinde,
Schwiegervater hatte bei einem französischen Konzern Mitarbeiterarbeiter. Er ist leider verstorben. Erben sind die Töchter. Sollte man, um an das Geld oder an die Aktien zu kommen, einen Notar oder einen Anwalt einschalten? Was wäre (auch aus steuerlichen Gesichtspunkten) besser: Ein Übertrag der Aktien auf ein deutsches Depot oder ein Verkauf der Aktien? Würde ein Übertrag der Aktien an die Erben überhaupt funktionieren? Gibt es Fristen, die es zu beachten gibt?
vielen Dank für die Hilfe.
Beste Grüße
5 Antworten
Der Bank muss der Erbschein vorgelegt werden.
Sind die Mitarbeiteraktien noch gesperrt? Dann geht sowieso nur ein Übertrag.
Steuerlich ist es aber egal ob die Aktien übertragen werden oder verkauft. Der Wert bleibt der Gleiche.
Er hat doch sicherlich ein Testament gemacht, das von einem Notar beglaubigt wurde. Der kennt sicherlich alle Vermögenswerte und kann da weiterhelfen.
entweder gibt es ein Testament - dann geht es seinen Gang
oder
die gesetzliche Erbfolge tritt ein - dann geht es seinen Gang
Erbrecht: gesetzliche Erbfolge endlich verständlich.Das Wichtigste in aller Kürze:
- Es existiert kein Testament oder das vorhandene ist ungültig → gesetzliche Erbfolge tritt ein
- Kinder, Enkel, Urenkel erben zuerst → sie sind Erben erster Ordnung
- Gibt es keine Erben erster Ordnung, erben Eltern und Geschwister → sie sind Erben zweiter Ordnung
- Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, erben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen → sie sind Erben dritter Ordnung
Was ist zu tun?
Das Vorgehen der möglichen ErbenOhne wirksames Testament benötigt der gesetzliche Erbe zunächst einen Nachweis für die Stellung als Erbe. Die Verwandten des Erblassers müssen anhand von Geburts- oder Heiratsurkunden nachweisen, dass sie die gesetzlichen Erben sind. Sollten die Geburts- und Heiratsurkunden nicht auffindbar sein, so erhält man Abschriften hiervon beim jeweiligen Standesamt. Sofern in das Erbe Grundstücke oder Bankguthaben fallen, benötigen gesetzliche Erben zwingend einen Erbschein. Ein Erbschein kann entweder bei einem Notar oder in der Nachlassabteilung des Amtsgerichts beantragt werden. Nachdem das passende Dokument vorgelegt wurde, aus dem sich die Erbenstellung ergibt, muss der gesetzliche Erbe ein Formular zum Nachlasswert ausfüllen. Davon hängen die Kosten des Erbscheins ab. Für einen Nachlass von 50.000 Euro kostet er 264 Euro, für 100.000 Euro sind es 414 Euro. Da auf die Notargebühr noch 19 % Mehrwertsteuer entfallen, ist es kostentechnisch durchaus sinnvoll, den Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.
quelle erbrechtsiegen.de
Also: Ein Verwandter erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Innerhalb einer Ordnung erbt/erben immer nur der/die naheste(n) Verwandte(n). Anders ausgedrückt: Der nähere Verwandte schließt den entfernteren aus. Lebt also beispielsweise ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten wie z.B. von ihm abstammende Enkelkinder, Geschwister etc. ausgeschlossen.
quelle testament.seenotretter.de
man muss manchmal einiges lesen, um vernünftig handeln zu können
Ja, und die Antwort ging an der Frage vorbei.
Frag Deine Bank. Die Regelt das.
Erbschein vorlegen.
Auch Mitarbeiteraktien werden den Mitarbeiter irgendwann ausgehändigt und liegen dann in einem Aktiendepot einer Bank.
Dieser betreffenden Bank UND dem ehem. Arbeitgeber ist eine Kopie des Erbscheins zu übersenden mit der Aufforderung, die Aktien auf ein von den Erben bestimmtes Aktiendepot bei ihrer Bank zu übertragen. Am besten per Einschreiben mit Datum, bis wann das zu erfolgen hat.
Langer Text, aber es geht darum, wie mit dem Depot im Ausland verfahren werden soll.
Wer erbt ist hier bereits geklärt.