Erbschaftssteuer, Geld vorher abheben?
Hallo zusammen, ich habe folgende Frage: mein Cousin liegt im Sterben und möchte mir sein Haus und Geld vererben. Dieses wurde bereits beim Notar per Testament festgelegt. Ich bin allein erbe, der Bruder soll nichts bekommen. Mir wurde die volle Bankvollmacht auch über den Tod hinaus übertragen. Ich sollte mir bereits 20t als Schenkung abheben (war vor 1 Monat) Wenn ich nun noch mehr Geld abhebe, umgehe ich dann die Erbschaftssteuer? Würde das nach dem Tod vom Nachlassgericht rückwirkend nachvollzogen werden? Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
5 Antworten
Du solltest bedenken, dass du Schenkungssteuer zahlen musst ab einem Gewissen Betrag. Und natürlich prüft das Nachlassgericht die Transaktionen kurz vor seinem Tod und wird eventuell, wenn es unklar ist sich mit dir in Verbindung setzen, da du ja als sein Betreuer eingesetzt bist.
Hast du das Schenkungsversprechen notariell beurkundet? Oder hast du die 20.000 Euro einfach abgehoben? Du solltest es dir notariell beurkunden lassen, auch wenn du weiteres Geld abhebst, was nicht direkt für deinen Cousin ist, solltest du es rechtlich abklären. Andernfalls könnte es dir passieren, wenn entdeckt wird, dass dein Cousin unbekannte Kinder haben sollte, dass das Geld von dir zurück gefordert wird.
Siehe auch hier:
Banken und Sparkassen melden beim Ableben deine Cousins automatisch alles dem Fiskus. Du gehörst als Cousin zu den Erben DRITTER Ordnung, d. h. du musst höchstwahrscheinlich sogar einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.......trotz Bankenvollmacht über den Tod hinaus.
Aber ich denke, dass du mal alles in Ruhe auf dich zukommen lassen kannst. Zum Zeitpunkt wenn du das Geld abhebst, lebt deine Cousine noch. So hat das keinen zu interessieren.
Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers dem Beschenkten gegenüber erfüllt werden soll, ist nur wirksam, wenn die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung - Testament oder Erbvertrag - eingehalten werden (§2301 Abs.1). Wird die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen, ist sie ohne Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften wirksam (§2301 Abs.2, §§516ff).
Schau mal in diesen Link, das habe ich noch gefunden und noch mehr = http://www.u-h-k.de/testament-erbfall-leseprobe/12.php
Das solltest Du sein lassen. Wende Dich für eine Rechtsberatung an eien Notar für Erbschaftsrecht.
Für weitere Informationen wir auch in diesem Fall dir google eine gute Hilfestellung geben.
Das Nachlassgericht wird sich kaum um den Bestand des Nachlasses kümmern, wohl aber das Finanzamt. Dem gegenüber werden Sie nach dem Tod des Cousins eine Erbschaftssteuererklärung (auf amtlichem Vordruck) abgeben und darin auch erklären müssen, ob und wann Sie vom Erblasser Schenkungen erhalten haben. Alles, was innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod an Sie unentgeltlich geflossen ist, wird steuerlich zusammengerechnet. Abgesehen von Ihrem Freibetrag von 20.000 Euro muss das, was darüber hinaus geht, mit 30% versteuert werden. Die Bank des Cousins ist ver-pflichtet, dem FA Meldung über dessen zum Todeszeitpunkt bei ihr bestehende Vermögenswerte zu machen Entscheiden Sie selbst vor diesem rechtlichen Hintergrund, ob und was Sie zur Vermeiduing von ErbschSteuer tun wollen. Hüten Sie sich aber möglichst vor einer Steuerhinterziehung, die "teuer" werden könnte.
Schenkungen und durch Erbe erworbenes Vermögen werden innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren zusammen bewertet und sind gleichermaßen oberhalb eines Freibetrages von 20.000 EUR mit 30 % steuerpflichtig.
Ob du dir das Geld vorher abhebst oder nicht, spielt also keine Riolle: Das wäre steuerfrei - der Rest nicht.
Da Banken dem Erbschaftssteuerfinanzamt gegenüber zu Angabe einer Erbfallmeldung gem § 32 ErbstG verpflichtet sind, Grundbucheinträge bekannt sind oder werden und auch darüberhinaus über die Konten auch rückwirkend Auskunft erteilt wird, würde ich erstens fristgerecht und zweitens eine wahrheitsgemäße Steueererklärung mit der vorab bezogenen Schenkung abgeben.
G imager761