Amazon Bücher vererbbar?
Hat man als Erbe einen Anspruch auf die Ebooks der verstorbenen Person, die diese bei Amazon gekauft hat? Kann man sich diese Bücher auf das eigene Amazon-Konto übertragen lassen, wenn man einen Erbschein vorlegt?
3 Antworten
Hallo,
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Die Ebooks sind m.E. Forderungen. Forderungen können vererbt werden (ginge das nicht, wären sämtliche Sparguthaben perdu).
Zwischen einer digitalen Sammlung von E-Books und einer Bibliothek aus gedruckten Büchern besteht ein wichtiger Unterschied: Letztere wechselt im Todesfall unproblematisch vom Verstorbenen zum Erben, E-Books hingegen können oft nicht vererbt werden. Das hat mit den allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen der Anbieter zu tun. Dort steht meist, dass derjenige, der sich ein E-Book herunterlädt, lediglich ein einfaches Nutzungsrecht erhält, das er nicht übertragen darf. Oft ist ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Leser Eigentümer wird. Das bedeutet: Der Leser darf das E-Book nicht vererben und auch nicht verkaufen oder verschenken. Pech für die Erben: Was digitale Bücher betrifft, gehen sie leer aus.
Quelle: Test.de
Wenn das Eigentum von vorne herein ausgeschlossen ist, weil es sich nur um ein Nutzungsrecht handelt, kann logischerweise auch kein Eigentum vererbt werden.
Wenn das Eigentum von vorne herein ausgeschlossen ist, weil es sich nur um ein Nutzungsrecht handelt, kann logischerweise auch kein Eigentum vererbt werden.
Davon, dass das Eigentum von vorne herein ausgeschlossen ist, war vorher nie die Rede!
Du schreibst:
Dort steht meist, dass derjenige, der sich ein E-Book herunterlädt, lediglich ein einfaches Nutzungsrecht erhält, das er nicht übertragen darf.
Fazit:
Dort steht meist.......... ist nicht dasselbe wie ausschließlich und von vorne herein!
Du schreibst:
.....weil es sich nur um ein Nutzungsrecht handelt, kann logischerweise auch kein Eigentum vererbt werden.
Habe ich etwas anderes behauptet? - Nein.
Bei einer Erbschaft werden keine Nutzungsrechte durch den Erblasser übertragen, sondern Eigentum vererbt.
Fazit: Eben weil es in der Frage keine klare Aussage im Bezug auf Rechte gibt, habe ich empfohlen:
Vor diesem Hintergrund sollte ein Anspruch auf jeden Fall geprüft werden.
Was ist daran falsch?
Anders als du, beteilige ich mich nicht an Spekulationen. Wichtig ist was ist - nicht was sein könnte!
- Dort steht meist.........
- Wenn das Eigentum von vorne herein ausgeschlossen ist...........
Hier handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Voraussetzungen.
Fazit:
Üblich ist in der Tat, dass Verlage eher Nutzungs- als Eigentumsrechte erteilen.
Was üblich ist, muss deshalb aber nicht ausschließlich sein.
Wie alles, entwickelt sich auch die e-Book-Branche stetig weiter.
Amazon jedenfalls hat sich bereits vor Jahren Gedanken zum Thema gemacht und sogar Patente angemeldet!
Fazit:
Ich sehe meine Tipps in erster Linie als Hilfe zur Selbsthilfe. Ob und welche Informationen der Fragende in eigener Sache nutzen kann oder will, muss er letztendlich selbst entscheiden.
Behauptungen, die sich ändern und auf Eventualitäten beruhen, sind für mein Verständnis eher weniger hilfreich.
Weitere Informationen zum Thema findest du hier:
Gebrauchte eBooks: Wie sich Amazon den Handel mit Kindle Books bereits 2016 vorstellt Wem gehört das e-Book?https://www.internetrecht-nuernberg.de/urheberrecht/urheberrecht_ebook.html
Es interessiert mich nicht im geringsten, was du zu meckern hast. Ich habe diese Frage doch gar nicht gestellt.
Es interessiert mich nicht im geringsten, was du zu meckern hast.
Was für dich "Meckern" ist, war für mich ein gut gemeinter Versuch, dir den Widerspruch deiner unterschiedlichen Aussagen zu beschreiben. Das dich das nicht interessiert ist ist völlig legitim und durch nichts zu beanstanden.
Du schreibst:
Ich habe diese Frage doch gar nicht gestellt.
Das weiß ich. Es ging aber auch um deinen Kommentar. Wie kommst du darauf, dass ich dich für den Fragenden halten könnte?
Ich denke, wir sollten die Sache hier hier einfach abschließen. Das bringt ja niemanden was.
Bei einer Erbschaft werden keine Nutzungsrechte durch den Erblasser übertragen, sondern Eigentum vererbt.
Vor diesem Hintergrund sollte ein Anspruch auf jeden Fall geprüft werden.