Wie ist die Leihe einer Einbauküche an den Mieter gem. § 598 BGB geregelt. Wer kommt da für die Reparaturen auf?
Wie schaut es aus, wenn die Einbauküche nicht inhalt des Mietvertrages ist sondern extra in eine Leihe gem. BGB §598 festgehalten wird. Ist dann der Mieter für die Instandhaltung und für Reparaturen zuständig?
Will die Küche, die noch 3.000€ Wert ist nicht dem Mieter verschenken!
10 Antworten
Der Eigentümer. Die Leihe nach §598 genehmigt nur die Nutzung durch den Mieter. Für Instanthaltung und Reparatur ist der Eigentümer verantwortlich.
Der Verweis auf § 601 geht ins Leere. §601 bezieht sich nur auf den Unterhalt, nicht auf Reparaturkosten. Es heißt nicht umsonst "die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung" Erhaltung und Instandsetzung ist nicht dasselbe.
darüber könnte man sich streiten. Das ist aber letztendlich egal. Die Verpflichtung zur Reparatur/zum Ersatz ist nicht gesetzlich geregelt (im Gegensatz zur Miete).
Wie wäre es denn mit § 602?
§ 602Abnutzung der Sache
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Dann kann ich die Küche auch in den Mietvertrag mit reinhemen, wenn das so ist, oder?
Siehe mein Beitrag in deiner erste Frage (§ 598 ff. BGB).
Im § 601 BGB steht geschrieben, dass der Entleiher die Kosten der Instandhaltung zu tragen hat.
Das musst Du aber zusätzlich vertraglich vereinbaren (und darauf achten, dass Du die ganze Vereinbarung dann auch Leihvertrag nennst).
Im § 601 BGB steht geschrieben, dass der Entleiher die Kosten der Instandhaltung zu tragen hat.
Nö, der Erhaltung
§ 602 trifft eher zu
Verstehe die Begriffe: Entleiher und Verleiher nicht. Wer ist wer in meinem Fall? Bringe beide Begriffe durcheinander. Wer ist Mieter und wer ist Vermieter?
Verleiher = Vermieter.
Es heißt doch, ich verleihe mein Auto/Boot/Kugelschreiber an dich.
Egal ob Du die EBK vermietest oder verleihst, für Instanhaltung/-setzung bist Du zuständig.
Ausnahme der Mieter/Entleiher hat den Schaden zu verschulden.
BGB § 602Abnutzung der Sache
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat
der Entleiher nicht zu vertreten.
Egal ob Du die EBK vermietest oder verleihst, für Instanhaltung/-setzung bist Du zuständig.
Falsch. Bei Leihe ist er es eben nicht :-O
§ 601 I BGB bestimmt glasklar: "Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache (...) zu tragen." Die Reparaturkosten der Spülmaschine zahlt der Entleiher (Mieter) damit selbst :-O
§ 602 BGB subsumiert unter "Veränderungen und Verschlechterungen" lediglich, was er besagt, nämlich Abnutzung (Gebrauchsspuren). Wenn der VM sie unentgeltich überlässt, fallen sie ihm eben an, wenn er eine Abgeltung der Abnutzung durch erhöhten Mietzins ausschloss.
G imager761
Welche Möglichkeit bleibt mir dann die Reparaturen auf den Mieter zu übertragen?
Eine Individualvereinbarung. Die hat aber auch Ihre Tücken.
http://deutschesmietrecht.de/mietvertrag/227-die-individualvereinbarung-im-mietvertrag.html
Du wirst bestimmt viele Mieter finden, die das genau so akzeptieren und sich während der Mietzeit auch nicht dagegen sträuben.
Das Risiko aber, dass im Falle eines Rechtsstreits, der aus einem defekten Gerät resultiert, der Mieter Recht bekommt, wenn er argumentiert, dass er in einer Zwangslage zu dieser Vereinbarung gezwungen wurde, aber die Küche unstreitig bei der Anmietung der Wohnung schon drin war und nach Mietende auch wieder zurück zu geben ist, kann doch den ein oder anderen Richter dazu bewegen, den Leihvertrag als nichtig anzusehen. Risiko, aber kannst Du probieren und mir in ein paar Jahren mitteilen, wie es ausgegangen ist.
Dass Du eine Küche im Wert von 3000 € nicht verschenken willst, kann ich gut nachvollziehen.
Die Küche ist 3 Jahre alt. Je nachdem, wie intensiv sie bisher genutzt wurde, sind die Geräte noch in einem sehr guten Zustand oder schon etwas mitgenommen. Das kannst Du vielleicht einschätzen.
Wurden sie normal gebraucht, werden sie auch nochmal 3 Jahre oder länger halten. Davon darf man ausgehen, da es sich nach Deiner früheren Auskunft um Markengeräte handelt.
Rechne mal: Kühlschrank, Spülmaschine, Herd = Neuwert zusammen wohl rund 1500 €. Alles auf einmal wird nicht kaputt gehen. Veranschlage mal 50 € je Monat für die Küche, dann hast Du in einem Jahr 600 € und nach 3 Jahren 1800 €, also deutlich mehr, als die Geräte jetzt wert sind. Müßte schon ganz dumm laufen, wenn Du mit Reparaturen drauf zahlen würdest.
Wenn sie dann deutlich länger halten, ist es Dein Vorteil. Ist die Küche selbst in guter Qualität, wird sie auch nach insgesamt 10 Jahren bei guter Pflege noch gut beisammen sein.
Ich meine, mach den Leihvertrag. Das schlimmste, was Dir passieren kann, dass sich dann Mieter irgendwann doch dagegen sträuben, das anzuerkennen. Besser aber, als von vornherein zu verschenken oder aber die Küche einfach nur mit zu vermieten. Den Mietpreis kannst Du trotzdem so hoch ansetzen, dass 50 € je Monat für die Küche enthalten sind bei der Nachfrage, auf die Du gestoßen bist.
Sie bleiben zuständig und der Mieter freut sich über die kostenlose Überlassung!
Hatte man Ihnen nicht einen sehr gut brauchbaren Text an die Hand gegeben, der Sie von solchen Überleguungen völlig freistellt?
Insweit ist die jetzt hier formulierte Frage unverständlich!
Da steht im § 601 BGB aber etwas anderes geschrieben.
Nein, die Antwort von archibaldesel ist falsch.