Sachenrecht - schwierig?
Hallo zusammen,
vielleicht könnte mir ja der ein oder andere Jura-Experte im Sachenrecht helfen?
Also:
- Zwischen E (ursprünglicher Eigentümer) und A kommt eine Verwahrung (§ 688 BGB) auf unbestimmte Zeit über eine Katze zustande.
- Zwischen A und B kommt eine Leihe (§ 598 BGB) der Katze zustande, so lange, bis E seine Katze wieder abholt.
- 7 Monate später möchte A an B die Katze veräußern, da sich E bis dahin immer noch nicht bei A bezüglich der Abholung der Katze gemeldet hat.B schickt den Kaufpreis per Post, A antwortet, dass B sich mit E bezüglich des Kaufs auseinandersetzen soll.
- 4 Jahre später erfährt E von der Sachlage und möchte die Herausgabe der Katze von B nach § 985 BGB. B möchte von E die entstandenen Fütterungskosten i.H.v. 1.500 € und die übrigen Haltungskosten i.H.v. 2.500 € ersetzt verlangen. Allerdings meint E, nichts ersetzen zu müssen.
1. Wie würde man hier jeweils § 693 BGB (Ersatz von Aufwendungen bei Verwahrung) und § 601 I BGB (Verwendungsersatz bei Leihe) prüfen?
2. Kann E noch die Herausgabe seiner Katze von B gem. § 985 BGB verlangen, wenn ja, wie prüft man diese lange Paragraphen-Kette?
3. Muss E für B die entstandenen Fütterungskosten und die übrigen Haltungskosten ersetzen, auch wenn er sich weigert?
Über jegliche Hilfe wäre ich sehr dankbar!
2 Antworten
Ich bin zwar Jurist aber ich täte dir keinen Gefallen, wenn ich dir Hinweise geben oder den Fall selbst lösen würde (auch wenn Du das jetzt sicherlich anders siehst). Sachenrecht ist tatsächlich schwierig aber Du musst es beherrschen, wenn Du auf eine gute Note im ersten Staatsexamen Wert legst (was aus beruflichen Gründen dringend erforderlich ist). Ich schlage dir allerdings vor, eine studentische Arbeitsgruppe zu bilden oder dich einer bestehenden Gruppe anzuschließen (3 - 4 Studierende, die sich ein- bis zweimal pro Woche für ca. 1,5 Stunden treffen und gemeinsam zur Übung juristische Fälle lösen). So etwas zahlt sich später im Examen aus.
1. Wie würde man hier jeweils § 693 BGB (Ersatz von Aufwendungen bei Verwahrung) und § 601 I BGB (Verwendungsersatz bei Leihe) prüfen?
Würde man auf die o.g. Anspruchsgrundlagen überhaupt eingehen? Hat B mit E derartige Verträge geschlossen, sodass er daraus aktivlegitimiert wäre?
2. Kann E noch die Herausgabe seiner Katze von B gem. § 985 BGB verlangen, wenn ja, wie prüft man diese lange Paragraphen-Kette?
§ 985 besteht effektiv aus einem (bzw. mit Blick auf § 986 BGB aus zwei) Paragraphen und hat drei Voraussetzungen:
- Eigentümer
- Besitzer
- Kein Recht zum Besitz
In Ziff. 1 spielt die Musik. Da stellst du fest, wer ursprünglich Eigentümer war und prüfst dann, ob das Eigentum irgendwoanders hingewandert ist.
3. Muss E für B die entstandenen Fütterungskosten und die übrigen Haltungskosten ersetzen, auch wenn er sich weigert?
Das verraten dir die §§ 994 ff. BGB, wenn du die Frage 2 beantwortet hast.