Einbauküche wurde unentgeltlich dem Mieter überlassen - wer kommt für die Reparaturen auf
Hallo wer weiß was. Wir haben ein Einfamilienhaus vermietet. Die Einbauküche wurde unentgeltlich dem Mieter überlassen. Nun meine Frage: Wer kommt für die Reparaturkosten für die Geräte auf. Wie gesagt, wir verlangen für die Einbauküche nichts.
7 Antworten
Wer kommt für die Reparaturkosten für die Geräte auf. Wie gesagt, wir verlangen für die Einbauküche nichts.
Darauf kommt es nicht an:
War die Küche bei Einzug vorhanden, ohne dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie als Leihe überlassen wurde, gilt sie als mitvermietet.
Die Kücheneinbaugeräte müsst ihr aber als vermieter ebenso wie eine Türklingel oder das WC "in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (...) während der Mietzeit (...) erhalten.", § 535 BGB.
Insofern fallen euch Reparatur- oder Austauschkosten zu, sofern der alterschwache Kühlschrank seinen Geist aufgibt. Natürlich nur zum Zeitwert, also etwa durch ein vergleichbares Gebrauchtgerät: Verlangt der Mieter bei dieser Geleghenti einen Kühlschrank mit ***-Fach, Eiswürfelbereiter oder Energieeffizienzklasse A++, zahlt er die Differenz aus eigener Tasche :-)
Beschädigungen daran fallen selbstverständlich dem Mieter zu, etwa wenn er beim Abtauen des Eisfachs die Kühlplatte punktierte, die zum Ausfall führte oder in der Mikrowelle Aluschalen erhitzte :-)
G imager761
Bei uns (Wohnungsunternehmen) wird in diesem FAll im Mietvertrag vereinbart, dass die Küche nicht zur Mietsache gehört sondern nur zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wird und wir nicht für Reparaturen zuständig sind.
Sie kommen für alle Reparaturen auf, soweit es sich nicht um schuldhaftes Verhalten des Mieters in Form von Beschädigungen oder solche "Kleinreparaturen" handelt, deren Kostenlast den Mieter gemäß Verinbarungen dazu im Mietvertarg trifft.
Bei solchen Überlassungen gilt: "Gutheit ist Dummheit"!
Treffen Sie daher eine klare Regelung mit dem Mieter über die vorhandene Einbauküche außerhalb des Mietvertrages, was die Abnutzung und den Defekt von Geräten bzw. die daraus entstehende Kostenlast angeht!
Schon von daher empfiehlt es sich, mit dem Mieter einen Kaufvertag über die Küche abzuschließen, der den Verkäufer von jeglicher Haftung und späterer Entsorgungspflicht freistellt.
Kommt darauf an. Gehört die Einbauküche zur Mietsache oder wurde sie "verschenkt", da die Einrichtung ab-gewohnt und sowieso ein Fall für die Entsorgung war. Diese Dinge sollten im Mietvertrag fixiert sein. Vielleicht erhältst du bei Haus & Grund eine rechtsverbindliche Auskunft: http://www.hausundgrund.de/vermieten_und_verwalten.html
Was steht im Mietvertrag? Wurde da irgendetwas wegen Reparaturen angegeben?
Im MV steht dass die Küche unentgeltlich vermietet wird und wir für die Reparaturkosten nicht aufkommen. Es ist Sache des Mieters für die Kosten aufzukommen. War das richtig oder nicht.
Im MV steht dass die Küche unentgeltlich vermietet wird und wir für die Reparaturkosten nicht aufkommen. Es ist Sache des Mieters für die Kosten aufzukommen.
Die Klausel wäre IMHO unwirksam getroffen, da sie eine unagemessene Benachteiligung des Mieters i. S. d. § 307 BGB darstellt :-O
Man kann sie nicht einerseits "mitvermieten" und andererseits die damit einergehende vertragliche Gebrauchsüberlassung ausschliessen, die selbst bei pfleglicher Nutzung altersbedingt irgendwann eintritt :-O
Entweder verleiht man sie explizit oder weist sie eindeutig als Hinterlassenschaft des Vormieters aus, die wahlweise dann vom M zu Ende genutzt oder ausgebaut verlangt werden werden konnte :-)
G imager761
Ich wage zu bezweifeln, dass dem Mieter, sofern es sich nicht um eine durchgebrannte Glühbirne oder einen abgebrochenen Griff handelt, über die Reparaturrechnung oder Kosten einer Neuanschaffung eines Gebrauchtkühlschranks innerhalb der Einzelfallgrenze heranzuziehen wäre, wenn ein alterschwacher Kühlschrank seinen Geist aufgibt.
"Denn die Belastung des Mieters mit den Kosten, die an sich der Vermieter zu tragen hätte, ist nur dann vertretbar, wenn der Mieter es in der Hand hat, durch einen schonenden Umgang mit den Installationsgegenständen auf die Entstehung und den Umfang des Reparaturbedarfs Einfluss zu nehmen." so der BGH m. Urt. v. 7.6.1989 Az.: VIII ZR 91/88