Wer trägt die Kosten bei Nießbrauch für die Rücklagen von Reparatur- und Sanierungsarbeiten der Immobilie?
Hallo
Ein Eigentümer einer Wohnung innerhalb eines Wohnkomplexes mit weiteren 30 Wohnungen hat ein lebenslanges Nießbrauchrecht über ein Notar an einer Person übertragen. Nun liegen Reparatur- und Sanierungsarbeiten an, wie z. B. eine Dachsanierung ( keine komplette Erneuerung) und Instandhaltung der Fassade.
Nach §1041 BGB heisst es:
Erhaltung der Sache1Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Meine Frage:
1) Ist der Eigentümer verpflichtet die Rücklagen für Sanierungsarbeiten zu leisten oder aber der Nießbrachinhaber?
2) Welche Kosten muss ein Eigentümer überhaupt leisten wenn er ein lebenslanges unendgeltliches Nießbrauchrecht übertragen hat hat?
Vielen Dank
3 Antworten
Ich denke, dass ist eine Regelung zwischen Eigentümer und Nießbraucher. Die beiden können im Innenverhältnis ( in dem Kaufvertrag mit der Bewilligung des Nießbrauches) die Regelung der Unterhaltungskosten frei regeln, können also auch den § 1041 ausschließen. Je besser dieser Vertrag formuliert, desto unstrittiger die Verteilung der Kosten.
Als Nicht-Jurist würde ich das so verstehen dass der Nießbraucher genau so behandelt wird wie ein Mieter der Schönheitsreparaturen im Rahmen der Werterhaltung leisten muss.
In dem von dir zitierten Gesetz ist von "gewöhnlicher Unterhaltung" die Rede. Eine Dachsanierung gehört nicht dazu. Das geht weit über das Gewöhnliche hinaus. Aus diesem Grund muss das der Eigentümer leisten.
Gewöhnliche Reparaturen sind in der Regel regelmäßig erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder Verscheißreparaturen