Wie hoch muss ca. das Einkommen des Bürgen für eine Mietbürgschaft sein?
Hallo an Alle, ich habe mal eine Frage und bedanke mich jetzt schon mal für die Antworten. Ich bin Azubi und habe eine Wohnung gefunden. Wie hoch das Azubi Gehalt ist kann sich jeder denke ich vorstellen..
Die 1 Zimmer Wohnung kostet Warm 270 ( Strom und Internet usw. müsste ich separat zahlen), Die Kaution 400€ .. Die Hausverwaltung/Eigentürmer möchte auch eine Elternbürgschaft haben- alles soweit ok..
Ich habe in fast allen Foren rumgestörbert und nichts über die Einkommensgrenze des Bürgen für eine Mietbürgschaft gefunden...Ich lese immer nur "" angemessenes Gehalt""" usw. - keine konkrete Aussage (gesetzlich)..
Mein Bürge , in diesem Falle ein Elternteil verdient 1200 Netto und hat seit langem auch ein geregeltes Einkommen...
Die Hausverwaltung hat mir die Tage am Telefon angedeutet das die eventuell ein Problem sein könnte, da 1200 nicht soviel wären...
Könnt ihr mir helfen?? Bitte um detailierte, sachliche Antworten, am besten mit Paragrafen oder halt Erfahrungen die gemacht worden sind..
Dankeschön,
10 Antworten
Soweit der Mieter bereits eine Barkaution zu erbringen hat, hat der BGH im Ergebnis entschieden, daß der Vermieter insgesamt nur einen Anspruch auf Sicherheiten bis zu drei Monatsmieten habe, darüber hinausgehende Verpflichtungen von Mieter- oder Bürgenseite müssen nicht erfüllt werden. (BGHZ 107, 210)
Dies bedeutet, daß der Bürge, der eine Bürgschaft über drei Monatsmieten gestellt hat, dem Vermieter nur noch den eventuell aufzufüllenden Differenzbetrag von der erbrachten Barkaution bis zur Höhe der drei Monatsmieten stellen muß und überschiessende Ansprüche ablehnen kann.
Quelle und Zitat: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietbuergschaft.html
Generell sollte das Einkommen des Bürgen deutlich über der Pfändungsgrenze liegen.
hier weitere interessante Infos:
http://www.mietrecht.org/buergschaft/hoehe-mietbuergschaft-risiko-der-unbegrenzten-haftung/
Ein Bürge sollte ein Einkommen haben, welches deutlich über die Pfändungsgrenze liegt, Hier füe 2 Pers.,denn solltest Du mal nicht die Miete &X zahlen nützt eine Bürgschaft nichts, die keine Pfändungssumme beinhaltet
es muss so viel sein, dass es der Hausverwaltung reicht
Ich habe nachgelesen - nirgendwo ist ein fester Betrag oder ein Betrag in % in Relation zur Miete angegeben. Die Hausverwaltung scheint ja schöne Erfahrungen gemacht zu haben - die haben sich halt ausgerechnet: Wenn der Elternteil nur 1.200,-- netto hat und Du mit drei Monaten im Mietrückstand sein solltest - sind das 810,-- Euro. Da würde dem Bürgen nichts mehr zum Leben bleiben, es sei denn, er hätte Ersparnisse. Inwieweit man als Bürge seine kompletten Vermögensverhältnisse darlegen muss, weiß ich allerdings nicht (kann ich mir nicht vorstellen). Der Bürge muss meiner Ansicht nach selbst entscheiden, ob er im Zweifelsfalle zahlungsfähig wäre. Du kannst auch zwei Bürgen benennen - Großeltern, Tanten?? lg Lilo
Bedanke mich für die schnellen Antworten,, kann ja dann nur noch hoffen das es dem Vermieter reicht. Noch mal aber zum Verständins : Verdiene als Azubi ca. 650 Netto, die Kaution also 2MM und Bürgschaft sind Voraussetzung laut HV,
Wir verbürgen uns gegenüber dem Vermieter Herrn........... vertreten durch ..................... - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß §§ 770, 771, 777 BGB für alle fälligen Miet- und Mietnebenkostenzahlungen aus dem o.g. Mietvertragsverhältnis.
Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderungen aus dem Mietvertragsverhältnis in voller Höhe beglichen wurden.
Die Zahlung hat auf erstes Anfordern durch den Vermieter bzw. die zuständige Hausverwaltung zu erfolgen.
, den ___________
(PLZ u. Ort) Unterschrift der/s Bürgschaftgeber/s
so die Bürgschaft + persönliche danten und Einkommensnachweise etc.
Achtung! Wenn ein Bürge diese Mietbürgschaft unterschreibt haftet dieser quasi unbegrenzt. Mietbürgschaften kann man auch in der Höhe auf 3 Monatsmieten begrenzen. Hier müßte die Bürgschaft sogar nur auf 1 Monatsmiete begrenzt werden, da bereits 2 MM als Kaution hinterlegt werden.
Achtung! Wenn ein Bürge diese Mietbürgschaft unterschreibt haftet dieser quasi unbegrenzt. Mietbürgschaften kann man auch in der Höhe auf 3 Monatsmieten begrenzen. Hier müßte die Bürgschaft sogar nur auf 1 Monatsmiete begrenzt werden, da bereits 2 MM als Kaution hinterlegt werden.