Wie formuliert man eine Miet-Bürgschaft, wenn noch keine Wohnung vorhanden ist?

2 Antworten

Frage zu Mietbürgschaften. Oft werden diese ja bereits bei der Wohnungsbewerbung gefordert.

Stimmt. Aber hättest du tatsächlich einen Bürgen an der Hand, der seine Bürgschaft blanko abgibt?

Braucht man dann für jede Wohnung eine Bürgschaft mit konkreter Adresse - also muss der Bürge das jedesmal neu unterschreiben?

Nein, dann nicht, wenn der Vermieter eine ausdrücklich freiwillige und selbstschuldnerisch erklärte Bürgschaften mit Originalunterschrift, Bonitätsnachwesi und Personalausweiskopie des/r Bürgen anerkennt (s. Foto).

Vorsichtige VM dürften da aber in Anwesenheit persönlich oder notariell beglaubigt unterzeichnete Erklärungen vorziehen, um eine Abfechtung des Bürgen auszuschliessen.

G imager761


 - (Wohnung, Mietrecht, Bürgschaft)

Mietbürgschaft gibts nicht mehr. Der Bürge unterschreibt den Mietvertrag als normaler Mitmieter.

Du musst nur die Einkommensnachweise vom Bürgen vorlegen.

Genesis82  02.11.2015, 09:16

Selbstverständlich gibt es noch Mietbürgschaften, sie sind z.B. bei Studenten sogar sehr häufig zu finden und nicht unüblich. Allerdings muss der Vermieter einen Bürgen nicht akzeptieren oder kann - wie bei dir - wollen, dass es statt eines Bürgen einen Mitmieter gibt. Das ist Vertragsfreiheit und kann in jedem einzelnen Fall neu und frei entschieden werden.

EvilJo 
Beitragsersteller
 02.11.2015, 00:11

Kannst du mir eine Quelle dafür geben, dass es Mietbürgschaften nicht mehr gibt? 
Und selbst wenn, wird sie in Wohnungsanzeigen häufig gefordert. Bei hart umkämpften Wohnungsmärkten, sollte man also besser die Absicht zeigen, dass man einen Bürgen einbringt. Meine Frage ist, wie ich das schriftlich mache ;-)

Georg63  02.11.2015, 00:15
@EvilJo

Ich bin letztes Jahr erst umgezogen und mein einkommen reichte dem Vermieter nicht. Daher habe ich einen Bürgen hinzugezogen. Der musste den Mietvertrag mit unterschreiben. Macht letztlich keinen Unterschied, da der Bürge ja eh für alles voll mithaftet, ist nur für den Vermieter so rechtlich sicherer.

imager761  02.11.2015, 07:13
@Georg63

Macht letztlich keinen Unterschied, da der Bürge ja eh für alles voll mithaftet, ist nur für den Vermieter so rechtlich sicherer.

Rechtsirrger Unsinn: Selbstverständlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Mietinteressent eine freiwillige, selbstschuldnerische Bürgschaft vorlegt, um den begehrten MV zu bekommen oder ein Bürge den MV mit unterschreibt :-O

Im Gegenteil: In letzterem Fall kann es der VM es auch gleich lassen, da die Bügschaft auf 3 Monatskaltmieten begrenzt wäre und bei gleichzeitig mit dem Hauptmieter vereinbarter Kaution sogar wg. Übersicheurung absolut wertlos :-O


Georg63  02.11.2015, 11:43
@imager761

Gerade der letztere Fall (Mitmieter) ist die perfekte Absicherung, da es dann rechtlich keinen Bürgen, sondern mehrere vollhaftende Hauptmieter gibt.