Für Ex gebürgt und nicht zahlungsfähig? Neuer Freund?
Hallo,
Ich habe seit ein paar Tagen etwas Bauchschmerzen. Meine Freundin hat von der Bank ein Schreiben erhalten indem es darum geht das ihr Ex den Kredit nicht mehr bezahlt und Privatinsolvenz angemeldet hat. Sie hatte damals für ihn gebürgt obwohl sie zum Zeitpunkt des Abschlusses nie hätte für die Raten aufkommen können. Jetzt ist es wie es ist und die Bank will von ihr die ganze Kohle. Selbst bekommt sie im Monat ~800€ netto und muss davon noch 220€ an mich miete zahlen (teilen wir uns) und halt weitere diverse Fixkosten. Jetzt kam es irgendwie hoch das es sein könnte das ich für sie einspringen müsste da sie mit mir ja zusammenwohnt und mir alles genommen wird. Ich selbst verdiene ~2000€ netto. Kann sowas möglich sein? Ich war mit ihr ja zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht zusammen oder so. Das ist Jahre her. Außerdem warum sollte ich für den Müll von ihrem Ex aufkommen? Damit habe ich ja mal garnichts zutun. Bauchschmerzen hat man in "unserem Land" allerdings schon. Hier ist ja alles möglich.
Weiter fraglich ist, ob die Bürgschaft überhaupt rechtsgültig ist da sie zu dem Zeitpunkt um die 700€ verdient hat und ich kaum glauben kann das jemand mit solch einem EInkommen für einen Kredit über 14000€ bürgen kann oder?
Bin ein bißchen ratlos ???
19 Antworten
Bürgschaft ist immer ein großes Risiko und ein undankbares Geschäft. Da kommt sie nicht mehr raus.
Ungültig ist die Bürgschschaft wegen des geringen Einkommens und relativ hohen Summe nicht, weil da auch eine gewisse Eigenverantwortung vorausgesetzt wird.
Da ist sie leider voll dabei, kann höchstens versuchen, das Geld per Privatklage zurückholen.
Auch wenn er jetzt keine Kohle hat. Sie muss einen sog. "Titel" erwirken, der 30 Jahre gilt. Wenn er innerhalb dieser Zeit wieder zu Geld kommt, kann sie es mittels diesem "Titel" geltend machen.
aber nicht, wenn er bereits privatinsolvenz angemeldet hat !
- Zu deiner Frage, ob du für die Bürgschaftsschulden deiner Freundin aufkommen muss. Diese Frage ist mit einem klaren NEIN zu beantworten. Da ihr ja auch nicht verheiratet seit, besteht auch kein Unterhaltsanspruch deiner Freundin gegen dich, welche fiktiv zu ihrem Einkommen hinzurechnet werden könnte.
- Was die Rechtswirksamkeit der Bürgschaft deiner Freundin angeht rate ich dringend, dass deine Freundin einen Rechtsanwalt aufsuchen soll. Wenn die Bank zum Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung gewußt hat, dass deine Freundin mit ihrem persönlichen Einkommen oder Vermögen aus eigenen Mittel die Bürgschaftssumme nicht zurückzahlen kann, so wäre eine solche Ehegatten-Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) nichtig.
Wie die Rechtslage in diesem konkreten Fall bei deiner Freundin aussieht, bedarf aber einer Einzelfallprüfung, die hier auf dieser Ratgeber-Plattform dir nicht gegeben werden darf. Da steht nun mal das Rechtsberatungsgesetz entgegen. Deine Freundin sollte also auf jeden Fall sich anwaltlich beraten lassen.
Möglicherweise hat deine Freundin bei ihrem Einkommen von 800 € für eine solche anwaltliche Beratung Anspruch auf Beratungshilfe, so dass sie in desem Fall nur 10 € selber für eine solche Beratung zahlen muss.
Endlich eine gute Antwort! DH!
Du musst auf gar keinen Fall einspringen. Du hast für den Kredit weder gebürgt noch sonst irgendwas damit zu tun.
Insofern erst mal Entwarnung.
Bei deiner Freundin kann die Bank z.ZT. auch nichts holen, da ihr Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Bis zu einem Einkommen von € 989,99 kann die Bank nichts von ihr verlangen.
Insofern noch mal Entwarnung
Die Tabelle über die Pfändungsgrenzen hänge ich mal an:
http://www.akademie.de/dateien/tipps/27402_Pfaendungstabelle.pdf
Sie sollte aber mit der Bank reden, und klären, was die Bank weiter zu tun gedenkt. Dabei kann man auch die Frage stellen, ob die Bürgschaft, die die Bank seinerzeit verlangt hat, überhaupt gültig ist.
Eine Bürgschaft kann sittenwidrig sein, wenn
der Bürge finanziell völlig überfordert ist und z.B. nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen kann,
oder
der Bürge mit dem Hauptschuldner emotional verbunden ist - das könnte hier zutreffen.
Komische Antwortten hier:
Grundsätzlich hat deine Freundin für die Schulden ihres Ex einzuspringen, denn sie hat sich hierfür ja verbürgt. Dass der Vertrag nichtig wegen krasser Überschuldung des Bürgen ist wird nicht der Fall sein, es sei denn sie konnte damals mit ihrem Gehlatschon nicht die Zinsen aufbringen. Der Umstand dass sie nciht mehr die Freundin des Ex ist tut nichts zur Sache.
Da deine Freundin unter der Pfändungsgrenze (knapp 1000 € im monat) liegt kann bei ihr zumindest nicht das Gehlat gepfändet werden. anders sieht es aus mit sachgütern die in ihrem eigentum stehen und nicht unter die Pfändungsverbote fallen. Da sie für die Bank aber ein verdammt schlechter Bürge ist sollte sie sich um Kontakt mit der Bank (?) bemühen, viell geben die sie ja als Sicherheit auf.
Auch wenn du nicht mit ihr verheiratet bist: sollte es dennoch zu einer Pfändung kommen und Madame wird arbeitslos/vermögenslos - hat also einen Anspruch auf Sozialhilfe - MUSST du in die Presche springen. Das sieht das SGB so vor.
War sie damals volljährig bzw. geschäftsfähig? Wenn ja - Pech gehabt. Wenn man für etwas bürgt ist es wie es ist. Da zählt auch nicht, wieviel man real verdient. Dass Du jetzt allerdings als ihr Hauptmieter für die Bürgschaft einspringen musst halte ich für sehr unwahrscheinlich. Allerhöchstens musst Du sie als Hartz-IV-Gemeinschaft durchfüttern wenn ihr nichts mehr bleibt, nachdem die Bank sie pfänden lässt.
Klar. Allerings bleibt da nicht sehr viel über. Miete, Unterhalt, evtl. Auto, etc. das wird schon eng ...
Die Banken genau wie die Arbeitgeber dürfen nur einen bestimmten Satz pfänden, es gibt einen "Freibetrag" der nicht gepfändet werden darf um den Lebensunterhalt der Person zu sichern. http://www.eos-praxiswissen.de/fileadmin/userupload/EOSPraxiswissen/MVTabellenAktuelle_Lohnpfaendungsgrenzen.pdf