Wie breit muss ein Weg sein, wenn man ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen hat?
Das Wegerecht ist zum Fahren und Gehen eingetragen.
Unser Problem besteht darin, dass der zu unserem Grundstück führende Weg eine Biegung von 90 Grad hat und ausgerecht in der Kurve stehen Nebengebäide vom Nachbarn, dessen Grundstück mit dem Wegerecht belastet ist.
Der Weg wurde auf eine Breite von durchgängig 3 Meter abgesteckt.
Außerdem werden genau in dem "Knick" Fahrräder, Mülltonnen, Gartentische, Blumenkübel, Gartengeräte etc. abgstellt. Auch das Auto vom Nachbarn steht da so, dass man aufpassen muss, dort nicht gegen zu fahren.
Reden lässt er nicht mit sich, ist stur und seine Meinung ist gültig und sonst nichts.
Ohne Hindernisse im Biegungsbereich würden wir , wenn auch knapp, rumkommen, aber sollte man uns in dem Bereich nicht mehr als Meter Durchfahsbreite zur Verfügung stellen?
4 Antworten
Sorum wird das nix. Der Weg ist so wie er ist als er eingetragen wurde. Die kannst einen Wegerecht durch die Dorfkirche eintragen lassen. Deswegen reist die aber keiner weg.
Ist genügend Platz auf dem "Ausübungsbereich" dann geht man von 3-3,5 Meter für ein fahr und Wegerecht aus. Stand mal irgendwo hier:
http://www.nachbarschaftsstreit.de/forum/viewforum.php?f=3
Das man rangieren muss ist Pech. Aufpassen muss man immer.
Ich würde warten bis was "im Weg" steht, dann Zeugen rufen und Bilder machen. Dann gehen das "im Weg" stehen klagen und dabei eine mindestbreite fordern. Mit der Taktik gewinn man auf jeden Fall (stand ja was im Weg) und man klärt nebenbei die Breite
Vielen Dank! So sehe ich es auch, wir fahren überaus vorsichtig und Rangieren macht uns nichts aus.
Was uns beim Durchfahren und Rangieren behindert, sind die provokativ in den Kurvenbereich gestellten Hindernisse.
Mehrfach haben wir höflich gefragt, ob man die Dinge wegstellen könnte...
Manches Mal wurde es weggeräumt, aber am nächsten Tag stand es wieder da...
Umziehen kann eine Lösung sein.
Soll heißen "Mehr als 3 Meter"
Das Wegerecht hat zunächst einmal einen immateriellen Charakter und ist auch nicht an das Vorhandensein baulicher Gegebenheiten gebunden. Es bedeutet lediglich, das der Grundstückseigner, dessen Grundstück dadurch belastet ist, die Ausübung dieses Rechts nicht verhindern darf.
Stimmt, zumal die Stelle provokativ mit anderen Gegenständen zugestellt wird, von den Gebäuden in dem Bereich ganz zu schweigen.
Einen 90-Grad-Knick bei einem nur drei Meter breiten Weg würde ich schon als Verhinderung des Fahrrechtes ansehen. Den Nachbarn auf das Problem Hinweisen, Abhilfe verlangen und notfalls mit der Einschaltung eines Anwalts drohen.