Hausfriiedensbruch auf Grundstück?
Hallo,ich wohne in einer Sackgasse mit mehreren Nutzern. Für zwei weitere Häuser sind Wegerechte eingetragen. Außerdem ist es noch als Feuerwehrzufahrt deklariert.
Nun die Frage.:
Muß ich dulden das auf meinem Grundstück,vom Besuch der Nachbarn, geparkt wird? Oder besteht da auch weiterhin das Hausrecht?
Vielen Dank schonmal im vorraus.
Jörg
8 Antworten
Das kommt darauf an, was genau im Grundbuch eingetragen ist.
Bei einem "normalen" Wegerecht wird man regelmäßig davon ausgehen, dass der Nachbar und dessen Besuch den Weg zwar nutzen dürfen, um zum Haus des Nachbarn zu kommen, aber nicht, um auf diesem Weg zu parken.
ich schau Mal genau nach
Ja, aber dann mußt Du ihm kein Wegerecht mehr einräumen (so das Saarländische Oberlandesgericht):
"Straßen und Wege werden durch öffentliche Widmung zu öffentlichen Straßen. Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Verkehrsvorschrift gestattet. Über diesen Gemeingebrauch hinaus bedarf die Nutzung der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast". Alles klar?
https://www.welt.de/print-welt/article331594/Wegerecht-wer-darf-was-auf-wessen-Land.html
Drängt sich die Frage auf wozu der Nachbar ein Wegerecht bedarf, weil: Kann ein Autofahrer sein Auto "vor dem Grundstück oder in nahen Straßen" parken, muss ein Nachbar ihm kein Wegerecht einräumen, damit er "bis zur Haustür" fahren kann. (Saarländisches Oberlandesgericht, 1 U 81/02-19)
"Wegerecht" ist ja zunächst einmal ein neutraler Begriff und kann wenig oder viel bedeuten. Klarheit insoweit nur durch Eintragung/Einsicht der Grunddienstbarkeit im Grundbuch.Der konkrete Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist in einem solchen Fall nur durch Auslegung zu ermitteln und die Probleme sind vorprogrammiert. Der Eigentümer des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann im Falle von Beeinträchtigungen einklagen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird. Auf der anderen Seite kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird. Miteinander reden wäre vielleicht zielführend.
Alles schön und gut, hier ist aber ganz offensichtlich ein (bzw. sogar 2) Wegerecht(e) eingetragen - das ergibt sich eindeutig bereits aus der Fragestellung. Insofern hat das absolut nichts mit öffentlichem Straßenland zu tun. Es kann auch nicht einfach wieder entzogen werden und muss deshalb auch nicht wieder eingeräumt werden.
Natürlich kommt es darauf an, wie genau das Wegerecht ausgestaltet ist. Je nach dem, wie das genau formuliert ist, hat das aber eben nichts mit Auslegung zu tun.
Unabhängig von der juristischen Lage ist es natürlich besser, erst einmal mit einander zu reden.
danke euch,reden ist sinnlosul und führt nur dazu dass man beleidigt wird.
Ist es denn DEIN Grundstück?
Dann solltest du erstmal mit den Nachbarn reden und das in Ruhe klären, erspart einem viel Ärger ^^
ist mein Grundstück,und der Nachbar lässt wenig mit sich reden
Selbstverständlich musst Du das Parken auf Deinem Grundstück nicht dulden. Meist bedeutet "Wegerecht" auch keineswegs "Fahrtrecht".
Weiterhin darf natürlich eine Feuerwehrzufahrt nicht durch ein parkendes Fahrzeug blockiert werden.
Unbenommen ist Dir natürlich auch, einen Anwalt zu beauftragen, den Falschparkern Abmahnungen zu schicken.
Das musst du natuerlich nicht dulden. Du musst den Nachbarn mit eingetragenem Wegerecht sowie deren Besuchern lediglich den Durchgang und die Durchfahrt ermoeglichen. Ein Recht auf anderweitige Nutzung haben sie nicht.
auch wenn die Adresse des Mieters nicht in der gleichen Straße liegt?
Welche Mieter? Was fuer eine andere Strasse?
Davon steht in deiner Frage nix. Da steht nur etwas von einem eingetragenen Wegerecht ueber dein Grundstueck. Das kann ja nur bedeuten, dass du Eigentuemer des betreffenden Grundstuecks bist und der Eigentuemer des dahinter liegenden Grundstuecks ein eingetragenes Wegerecht hat. Was fuer Mieter bringst du jetzt ploetzlich ins Spiel und was hat das nun mit anderen Strassen zu tun?
Du musst uns schon erklaeren, um was es wirklich geht. Machst du das nur stueckchenweise, wirst du kaum mit weiterfuehrenden Antworten rechnen duerfen.
Sorry, aber das hat mit der Frage des Fragestellers herzlich wenig zu tun.
Das Wegerecht steht regelmäßig im Grundbuch und wurde damit (aus welchen Gründen auch immer) bereits eingeräumt und kann nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Und mit der öffentlichen Widmung hat das nun überhaupt nichts zu tun.
Der Link der Welt listet dennoch ein paar anwendbare Beispiele auf, allerdings hat eben der des saarländischen OLG eben nichts mit der Situation zu tun. Eher passt zu der Situation hier die Entscheidung des AG Paderborn, Az. 54 C 188/00.