Balkon über dem Nachbargrundstück ist dies zulässig?

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1,50m tiefe heißt, das der Balkon nur 1,50m über die wand raus ragt. Bei 1/3 Hauslänge ist er untergeordnet und zu vernachlassigen. Wenn er 1,51meter und mehr rausragt oder er über 1/3tel der Hauswand lang ist braucht er eine eigene Abstandsfläche. Zumindest kenne ich das so bei uns in Bayern.

Zunächst ist der Mindestabstand nach Landesbauordnung von Nachbargrenzern zu klären; er beträgt in der Regel mind. 2,00m. Das kann aber in jeder LBO unterschiedlich sein. Wegerechtsgrenzen sind keine Nachbargrenzen.

Dann ist die Formulierung des Wegerechtes zu prüfen. In der Regel darf über Wegerechtes gebaut werden, wenn die Höhe für Rettungsfahrzeugen eingehalten ist. In der Grundbucheintragung bzw. dem zugrundeliegenden Vertrag kann jedoch auch anderes stehen.

Schließlich kann in einem BPL durch seitliche Baugrenzen/Linien oder Festsetzungen zur Bauweise eine Grenzbebauung zulässig oder ausgeschlossen sein.

Such dir die Bauordnung deines Bundeslandes heraus, darin stehen genau die Bebauungsgrenzen. Aber für einen Balkon wird der jenige auch einen Bauantrag stellen müssen, in dem ja dann die anliegen Partein unterschreiben müssen (Tipp Unterschrift verweigern hilft nur damit du "zeigst" nicht einverstanden zu sein, der Bauherr zahlt dann Summe X pro Unterschrift und könnte dennoch bauen, wenn der Bauantrag genehmigt wird)

mogalle 
Beitragsersteller
 15.01.2014, 11:02

Nachdem ich etwas schwierig formuliert habe, habe ich Probleme, das Amtsdeutsch zu verstehen. In der Niedersächsischen Bauordnung sind Balkone ausgenommen, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Gebäudebreite einnehmen. Jedoch ist in der Bauordnung noch der Zusatz: "um nicht mehr als 1,50 m".

Die genaue Formulierung lautet: "Der Abstand nach den Absätzen 1 und 2 darf unterschritten werden von

Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Balkonen, sonstigen Vorbauten und anderen vortretenden Gebäudeteilen, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel."

Was bedeutet hier die Formulierung und worauf beziehen sich die 1,50 m?

Vielen Dank für die Antwort!

Ende gut, alles gut!

Nun kann ich meine Frage selber beantworten:

Nachdem ich gestern ein kurzes Telefongespräch mit dem Bauamt hatte, wurde heute kurzerhand der Hubschrauberlandeplatz oder auch der Balkon wieder eingerollt und es sieht aus wie zuvor.

Ganz ehrlich, auch wir als Eigentümer hätten sowas niemals auch nur ansatzweise gedacht geschweige denn selber gebaut. Wir hätten sogar nicht einmal daran gedacht, sowas zu beantragen, da es vollkommen daneben ist.

Wäre das genehmigt worden, hatte ich schon vor, Conny Reimann für ein paar Wochen bei uns einzuquartieren und auf unser Haus einen Leuchtturm zu errichten so wie es Conny in den USA erstellt hat.

Vielen Dank an Alle, die sich meiner Frage angenommen haben!

Viele Grüße

Mogalle.

ich denke nicht? Bauliche Veränderungen außen an Häusern müssen vom Bauamt genehmigt werden, gibt es eine Baufreigabe (roter Punkt)?