Widerspruch bei falscher Behörde...

6 Antworten

Wenn der Widerspruch tatsächlich an die falsche Adresse gegangen ist, und damit die Frist versäumt wurde, geht das zu Lasten des Rechtsanwalts.

Genau für solche Fälle hat dieser eine "Vermögensschadenshaftpflichtversicherung". Wenn nicht muss er eben selbst dafür gerade stehen.

Seehausen  06.08.2014, 11:42

Tja, wenn dem Mandanten dadurch ein "Vermögensnachteil" entstanden ist ...! ? So schlicht ist das mit der Haftung der Rechtsanwälte nicht!

Innerlicht 
Beitragsersteller
 06.08.2014, 12:20
@Seehausen

Es geht um die Rückforderung einer nicht gerade kleinen Summe - der Bescheid verstößt aber gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz, weil mein "Vertrauen auf die vorausgegangenen Zahlungen schützenswert" ist.

Wenn der Anwalt also die Frist versäumt, dann wird die Rückforderung geltend gemacht.

Für mich ist das ein Vermögensnachteil...

pech gehabt - die frist ist abgelaufen

jetzt kannst du nur noch deinen anwalt verklagen

normalerweise wird der widerspruch bei der behörde eingelegt, die den bescheid erlassen hat. jetzt gibt es zwei möglichkeiten: die behörde entscheidet selbst über den widerspruch. dann erlässt sie auch den widerspruchsbescheid. wird er negativ beschieden, gibt es bei städtene einen sogenannten stadtrrechtsausschuß, dort kannst du den fall dann weiter verhandeln lassen. verlierst du da, werden allerdings gebühren fällig. dann kannst du noch vor der verwaltungsgericht, oberverwaltungsgericht oder bundesverwaltungsgericht ziehen. oder die nächsthöhere behördt ist für den widerspruchsbescheid zuständig, dann übersendet die behörde, die den bescheid erlassen hat, die akten an diese behörde.,

Das ist nicht üblich. Normalerweise ist ein Widerspruch bei der Be3hörde einzulegen, die den Bescheid ausgefertigt hat. Wahrscheinlich hast Du in der Rechtsmittelbelehrung das Wörtchen "oder" übersehen.

Ansonsten abwarten, was passiert. Notfalls ist der RA verantwortlich.

Innerlicht 
Beitragsersteller
 06.08.2014, 12:17

Da gab es kein "oder"

Der Widerspruch ist bei Behörde X einzulegen...da steht nicht "bei mir oder Behörde X" oder "bei uns oder Behörde X"

Die Behörde ist vorgegeben! Außerdem ist die Widerspruchsbehörden fast immer die übergeordnete Behörde.

Seehausen  06.08.2014, 12:30
@Innerlicht

Wenn Du das alles weißt warum fragst Du dann??

Wenn Dir ein Vermögensnachteil entstanden ist haftet der Rechtsanwalt. Aber erst, nachdem ein Verfahren auf "Wiedereinsetzung in den früheren Stand" erfolglos abgeschlossen ist.

Und wenn es um Bußgeld etc. handelt ist Dir kein Vermögensnachteil entstanden, denn dann haftet der RA nur, wenn der Bescheid rechtswidrig war, was vorher in einem Gerichtsverfahren zu beweisen wäre.

Die Haftung des RA'es ist also durchaus nur theoretischer Natur, denn Du musst mit erheblichen Kosten nachweisen, dass Dir tatsächlich durch die falsche Widerspruchseinlegung ein Schaden entstanden ist.

Du kannst auch nicht damit rechnen, dass die falsche Behörde den Widerspruch an die richtige Behörde weiterleitet; dazu sind die nicht verpflichtet.

Zumindest brauchst Du den RA nicht zu bezahlen.

Innerlicht 
Beitragsersteller
 06.08.2014, 12:55
@Seehausen

Weil ich wissen wollte, wie ich jetzt weiter machen soll...

Ich weiß zwar einiges über solche Sachen, aber eben nicht alles!! Meine Güte.

Du kannst auch nicht damit rechnen, dass die falsche Behörde den Widerspruch an die richtige Behörde weiterleitet; dazu sind die nicht verpflichtet.

Das ist absoluter Blödsinn! Behörden haben eine "Amtspflicht" - dazu zählt auch Irrläufer an die richtigen Abteilungen/Behörden weiterzuleiten!

Seehausen  06.08.2014, 13:06
@Innerlicht

Das ist kein Blödsinn, sondern gängige Praxis und Stand der Rechtsprechung. Der Glaube an "Amtspflichten" ist naiv; falsche Behörden haben keine. Das ist genau so wie wenn ein Standesbeamter eine Baugenehmigung ausstellen sollte: Schall und Rauch und keine Haftung

Da jede Behörde die Post öffnet und einen Eingangsstempel auf das Anschreiben drückt, würde ich vermuten, dass die Post dann an die richtige Abteilung weitergeleitet wird. Also dürfte die frist gewahrt sein, der Eingangsstempel ist ja drauf.

Seehausen  06.08.2014, 12:31

Keine Behörde ist verpflichtet, falsch eingegangene Widersprüche an die richtige Behörde weiterzuleiten.

Innerlicht 
Beitragsersteller
 06.08.2014, 12:21

Die richtige Abteilung ist aber ca. 600km entfernt.

So einfach ist das mit dem "weiterleiten" leider nicht, zumal die Frist morgen Abend abläuft.