Darf eine sachlich unzuständige Behörde ein Bußgeld erheben?
Ein Vermieter baut ein Ladenlokal zu einer Wohnung um. Da er ordnungsgemäß alle Anträge weitergeleitet hat, wird die Bau Berufsgenossenschaft in Kenntnis gesetzt.
Diese will von dem Bauherrn viele Nachweise, insbesondere ein Bautagebuch.
Der Vermieter reagiert nicht, da er Mitglied der Verwaltungsberufsgenossenschaft ist und dort seine Lohnnachweise abgibt.
Die Bau Berufsgenossenschaft droht mehrfach und schätzt über die Lohnsummen Beiträge in vierstelliger Höhe. Außerdem verhängt sie ein Bußgeld von 100 €.
Gegen die Beitragsfestsetzung wird Widerspruch erhoben mit Angabe der Mitgliedsnummer der Verwaltungsberufsgenossenschaft, erfolgreich, die BG gibt dem Widerspruch statt.
Das Bußgeld will sie nach telefonischer Auskunft haben, sie beruft sich auf §209 I Nr.6 SGB VII in Verbindung mit 165 II S1 SGB VII und 58 I S1 der Satzung der BauBG.
§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften
§ 58 der Satzung der BauBG:
Reicht der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten den Nachweis nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig ein, so kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).
Meiner Ansicht nach kann sie als nichtzuständige Behörde auch kein Bußgeld erheben. Oder hätte der Vermieter frühzeitig reagieren müssen?
Im Internet konnte ich zur Bußgeldfestsetzung unzuständiger Behörden nichts finden.
8 Antworten
Der Unternehmer hat augenscheinlich kein Baugewerbe sondern ist in einer anderen Branche tätig. Somit gilt er für die Bauberufsgenossenschaft als "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten", was ihn nicht von der Pflicht befreit, der Bauberufgenossenschaft die geforderten Unterlagen und Meldungen zuzuführen, egal welcher anderen Berufsgenossenschaft er irgend etwas zugestellt hat. Da sie die zuständige Berufgenossenschaft für das Bauvorhaben ist, hat sie auch das Recht Bußgeld zu erheben.
Sie hat die Beitragsbescheide aufgehoben (die sind allerdings noch nicht angekommen). Sie betrachtet sich also als nichtzuständig.
Deine Meinung in allen Ehren, ich würde mich aber über Rechtsbegündungen (Link, entsprechender Fall, dezidierte logischen Beweisführung) noch mehr freuen.
§ 3 Abs. 3 Satzung BauBG sachliche Zustänigkeit:
Die Berufsgenossenschaft ist ferner zuständig für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten; das Nähere regeln die §§ 53 ff. der Satzung.
Nur weil die den Bescheid geändert oder aufgehoben haben, heißt das nicht, dass die BauBG nicht zuständig ist.
Der Vermieter hat aber privat als Bauherr gehandelt, somit ist die BauBG zuständig, da die Nachweise für die beauftragten Handwerker waren. Der Beruf des Vermieters und die dadurch resultierende Mitgliedschaft in einer BG ist völlig irrelevant
Was ist denn so schwer zu verstehen?
Es kann nur eine BG zuständig sein. Das habe ich klar dargestellt.
Das ist die Verwaltungs BG. Nicht klar?
Also hat die Bau BG ihre Bescheide zurück genommen. Noch Fragen?
Warum wiederholst du die widerlegten Argumente von zuvor und bügelst über meine Argumente, als würdest du nicht lesen?
Weil Du Unsinn schreibst. Der Beruf des Vermieters und die "normale" Zuständigkeit der BG ist in dem Zusammenhang völlig irrelevant. Wenn ich Handwerker beauftrage ist dies die BauGB. Habe ich auch schon geschrieben. im Übrigen solltest Du deinen Ton überdenken, wenn du Antworten haben möchtest.
Du schreibst Unsinn, um deinem Ton zu folgen. Du liegst harnäckig falsch. Falsch bleibt falsch, auch wenn es wiederholt wird. Zuständig bleibt die VBG und nicht die BauBG.,auch wenn du es ignorierst.
Schlimm immer diese sinnlosen Rechthabereien. Ich habe oben eine Frage gestellt, die du nicht beantwortest.
Ach ja, auf deine "Antworten" verzichte ich gerne.
Dann diskutiere das doch mit der BauBG aus
Nur weil der Beitragsbescheid zurückgenommen wurde bedeutet das nicht, dass sich die Bau BG nicht als zuständig ansieht.
Sie sagt damit nur, dass kein Beitrag fällig ist.
Noch habe ich die Rücknahmen nicht, wohl wahr. Wo allerdings dann eine Doppelzuständigkeit im Gesetz steht bzw. meinen obigen Hinweis
ungültig macht, und warum die BauBG auf alle Nachweise verzichtet, erklärt das nicht.
§ 165 SGB VII Nachweise - dejure.org
Den musste ich nachreichen, weil ein zweiter Link zur Spam Vermutung führte.
Willst Du Dir hier die Anwaltskosten sparen? Ich fürchte, dass Dir das nicht gelingen wird.
Bitte nur Antworten mit Inhalt!
Ja wo sind sie denn, die Antworten mit Inhalt?
Doch das heißt es. Was kann es sonst heißen? Zuständig ist die Verwaltungs BG.
Danke für dein Gesetzeszitat.
DGUV: Zuständigkeit
Es kann also nur eine Zuständigkeit geben.