Kann eine Behörde die Widerspruchsfrist eines Bescheids verkürzen?
Auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts steht, dass man binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheids bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Widerspruch erheben kann. Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Kann eine Behörde die Frist verkürzen?
Ist das passiert oder befürchtest du das nur?
Ist passiert. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass ich innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen kann. Die Behörde selbst hat sich vier Monate Zeit gelassen.
3 Antworten
Die Rechtsbehelfsbelehrung scheint also unrichtig zu sein. Damit würde sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr nach Zustellung verlängern.
Ich würde aber, um allen Schwierigkeiten zu entgehen, sofort Widerspruch einlegen, auch ohne Bgründung,, sondern nur, um keine Frist zu versäumen, mit dem Hinwweis, die Begründung nachzuliefern.
Gleichzeitig würde ich eine schriftliche Bestätigung - zeitnah - verlangen, dass der Widerspruch als solcher akzeptiert wird.
Was soll denn diese dreiste Behauptung? Kennst du mich oder kannst du meine Gedanken lesen? Das ist ja wohl die größte Frechheit.
Das würde ich ihm nicht raten. Wenn er die Frist überschreitet, kann es ihm passieren, dass sein Widerspruch allein mit der Begründung abgewiesen wird, dass er die Frist nicht eingehalten hat.
Text aus einem mir bekannten Fall:
Die Widerspruchsfrist endete daher am …...2021. Der Widerspruch ist erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen
Es sind keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § …….. ermöglichen
Der Bescheid enthielt eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Wider-spruches Der Widerspruch hatte zum Zwecke der Fristwahrung auch ohne Begründung erhoben werden können.
Wenn das Problem nur vage beschrieben wird und Nachfragen ebenso vage beantwortet werden, kann man das durchaus mutmaßen.
Die Gedanken kann man zwar nicht lesen, wohl aber deinen Kommentar bei einem anderen User:
.........Deshalb hoffe ich, dass ich auch einen Monat Zeit habe, Widerspruch einzulegen.
… vielleicht sind die zwei Wochen bereits abgelaufen, weil ich nicht zu Hause war? Deshalb hoffe ich womöglich, dass es noch nicht zu spät ist? Sag mal, was ist los mit euch?
Aus der Erfahrung mit Widersprüchen versuche ich, Rat zu geben. Du musst ihn ja nicht befolgen, aber vielleicht kannst du was daraus machen.
.........vielleicht sind die zwei Wochen bereits abgelaufen, weil........Da musst du eben mal auf das Datum sehen.
Tipp: Erledige das sofort. Lass es vielleicht doppelspurig laufen: als E-Mail und vor allem per Postbrief, evtl. als Fax.
Du brauchst hier keinen Humbug zu schreiben. Wer bist du, dass du über fremde Menschen im Internet besser urteilen kannst, als sie selbst? Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Internetseite, Menschen anzugehen oder ihnen Unwahrheiten zu unterstellen.
Ihr seid unfassbar. Typische Klischee-Bürger und Hobby-Psychologen. Meine Frage lautete lediglich: „kann eine Behörde die Widerspruchsfrist eines Bescheids verkürzen?“ Mehr nicht. Ich habe mich im Vorfeld bereits informiert und wollte einfach wissen, was andere zu diesem Thema sagen. Wie ich vorzugehen habe, habe ich nicht gefragt. Ob ich überhaupt Widerspruch einlege oder nicht, ist ebenfalls meine Sache.
Jaja. Wir können auch nichts dafür, dass du deine Frist versäumt hast. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kannst du versuchen, wenn du nachweislich verreist warst.
PS: Deine Frage lautete schon etwas anders, wenn man den Zusatztext berücksichtigt, das lässt du leider unter den Tisch fallen. Warum nur?
"Wenn das Problem nur vage beschrieben wird und Nachfragen ebenso vage beantwortet werden, kann man das durchaus mutmaßen."
Nein kann man nicht. Nur Mutmaßer tun das, und die interessiert die Wahrheit i.d.R. nicht.
Richtig. Hier sind öfter totale Dumpfbacken unterwegs, die meinen alles besser zu wissen, selbst als der TE. Und können nur Vorschriften machen, nichtmal auf simple Fragen antworten aber wollen sich bei Behörden auskennen. Wahrscheinlich selber Sesselfur...
........Meine Frage lautete lediglich: „kann eine Behörde................
Dann lies noch mal den ersten Satz meiner Antwort.
Behörden können gesetzlich festgelegte Rechtsbehelfsfristen nicht verkürzen.
Was soll eine Behörde da verkürzen können, wenn die längere Widerspruchsfrist gesetzlich festgelegt ist?
Das frage ich mich auch. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass ich innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Für dieses Bescheid hat sich die Behörde vier Monate Zeit gelassen. Deshalb hoffe ich, dass ich auch einen Monat Zeit habe, Widerspruch einzulegen.
Wie kommst du denn darauf? Plötzlich ist die RB-Belehrung doch vorhanden? Ganz anders als in deiner Frage?
Entscheidend ist die Zustellung des Bescheides, danach hast du zwei Wochen Zeit. Es spielt keine Rolle, wie lange die Behörde gebraucht hat, um den Bescheid zu erstellen.
Wo habe ich denn bitte geschrieben, dass die Rechtsbehelfsbelehrung gefehlt hat? Ich habe lediglich gefragt, ob die Behörde die gesetzliche Widerspruchsfrist verkürzen kann. Vielleicht solltest du dir meine Frage nochmal durchlesen. Spielt halt doch eine Rolle, wie lange eine Behörde gebraucht hat. Es gibt in diesem Land so etwas, das nennt sich Verjährung.
Spielt halt doch eine Rolle, wie lange eine Behörde gebraucht hat. [...]Es gibt in diesem Land so etwas, das nennt sich Verjährung.
Die Verjährung kann durch verschiedene Handlungen der Behörde unterbrochen werden, sogar durch behördeninterne.
Sherlock. Hut ab.
Na und! Trotzdem kann eine Behörde keine Gesetze umgehen oder eigenmächtig neue erstellen!
Der Fragesteller glaubt wohl eher, er könne sich mit der Einlegung des Widerspruchs so viel Zeit lassen wie die Behörde mit der Bescheiderstellung.