Wer zshlt die Nebenkosten nach verkauf einer Wohnung?
Ich hoffe, dass mir hier ein Anwalt behilflich sein kann. Es ist ein ernstes Thema, deswegen bitte nicht "ich glaube" sondern nur antworten wenn sich jemand sicher ist.
Ich habe meine Eigentumswohnung am 02.12.2020 verkauft.
Laut Hausverwaltung schreiben die in deren Vertrag immer rein, dass die Nebenkostennachzahlung zu Zahlen hat, der zum Zeitpunkt der Fertigstellung von der Rechnung Eigentümer ist.
Somit habe ich beim Kauf der Wohnung die Nachzahlung für den Voreigentümer gezahlt.
Jetzt bekomme ich heute (28.10.2021) Post vom neuen Eigentümer, dass ich ihm das Geld für die Nachzahlung überweisen soll.
Die Hausverwaltung sagt: Von unserer Seite aus ist der neue Eigentümer Zahlungspflichtig. Aber schauen sie mal in Ihren Notarvertrag ob da etwas anddres steht.
So der Notarvertrag:
"Bezüglich der Jahresabrechnung gilt der Tag des Besitzübergangs als Abrechnungsstichtag für Nachzahlungen und Erststtungen zwischen Verkäufer und Käufer. Ddr Notar hat darüber belehrt, dass die Abrechnung für das Sondereigentum einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr erstellt wird, Schuldner ist im Außenverhältnis der jeweilige Eigentümer. "
Spricht das für oder gegen mich? Muss ich zahlen?..ich hoffe mir kann jemand helfen.
Wann war denn der Besitzübergang und wann die Grundbuchumschreibung?
Beides anfang januar
6 Antworten
"Bezüglich der Jahresabrechnung gilt der Tag des Besitzübergang des Besitzübergangs als Abrechnungsstichtag für Nachzahlungen und Erststtungen zwischen Verkäufer und Käufer.
So dein Vertrag- bedeutet im Innenverhältnis habt ihr vereinbart, dass ihr den Tag des Besitzübergang (=Schlüsselübergabe) vereinbart habt. Wie du dies bei einer Nachzahlung in der Jahresabrechnung nun umrechnen willst? Ich schätze den Besitzübergang für Januar 2021. Setzt voraus, dass ihr bei Besitzübergang Zählerstände notiert habt.
Wenn nun die Abrechnung kam - wurde wohl der Zeitraum 10/20 bis 10/21 abgerechnet?. Würde im Umkehrschluss bedeuten, dass du von den Zählerständen Ablesung 10/20 bis zu deinem Auszug - also ca. 3 Monate mehr verbraucht hast wie die Vorauszahlung vor sah.
Ddr Notar hat darüber belehrt, dass die Abrechnung für das Sondereigentum einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr erstellt wird,
Bedeutet für mich übersetzt- Notar hat euch erklärt, dass dies nicht die geübte Praxis ist - seht zu wie ihr dies bei der Abrechnung regelt - ich habe so geschrieben wie ihr gewollt habt.
Üblich an der Stelle wäre, dass nach WEG die Abrechnung gegen den Eigentümer laut Grundbuch wirkt, sich im Innenverhältnis der Erwerber verpflichtet ab Besitzübergang die Vorauszahlung Nebenkosten zu übernehmen.
Deinen Vertrag könnte man nun umlegen - Abrechnunszeitraum 12 Monate - du 3/12 , Käufer den Rest, ggfls anpassen die Monate der Abrechnung und deine vollen Monate bis Auszug.
Schuldner ist im Außenverhältnis der jeweilige Eigentümer. "
Bringt dir nichts- der Käufer hat die Nachzahlung bei der WEG erfüllt- denn eine Mahnung würde gegen Eigentümer laut Grundbuch zum Tag der Abrechnung wirken.
Zusammenfassend: der Notar macht keine Rechtsberatung, aber ein Anruf kostet nichts. Ohne die Abrechnung im Detail zu kennen keine eigene Meinung möglich. Entweder einigen oder abwarten, ob der Käufer einen Mahnbescheid erwirken wird.
Als Nichtjurist unter Vorbehalt und nur meine Meinung. Den verbindlichen Rat gibt es nur beim Anwalt.
Vielen Dank für deine super ausführliche Antwort. Der Abrechnungszeitraun ist 01/2020 bis 12/2020
Ich muss dir einfach kurz antworten - als Nichtjurist.
Der Notar hat dir in den Vertrag reingeschrieben, dass es einen Abrechnungsstichtag gibt, und das ist nun das Gegenteil von dem, was du in deinem Ursprungsvertrag stehen hattest.
Das ist interpretierbar, was der neue Eigentümer eben anders auslegt, als du es wiedergibst.
Heißt nun "Abrechnungsstichtag", dass du für alle bis zu diesem Tag verursachte Betriebskosten (die logischerweise stets nachträglich berechnet werden) aufzukommen hast? So liest es der neue Eigentümer da heraus.
Denn der Notar hat es so schriftlich erläutert, dass es diesen Tag als Zeitpunkt für verursachte Kosten gibt, nicht als Rechnungsdatum für nur bis zu diesem Tag auch vorgelegte Rechnungen oder Fälligkeiten - wie es bisher die Praxis war.
Sprich bitte mit dem Notar darüber, denn das hätte er - so wie du es wiedergibst - mündlich kontrovers und eben genau andersrum erläutert.
Zeitnah solltest du die Ansprüche erst mal anzweifeln.
Ich habe meine Eigentumswohnung am 02.12.2020 verkauft.
mit Unterschrift beim Notar? wann war Eigentumsübergang?
dass ich ihm das Geld für die Nachzahlung überweisen soll.
geht´s um die Nebenkosten? oder Hausgeld
wann war eigentumsübergang? z.B. im März - somit solltest du das jährliche Hausgeld bereits bezahlt haben, bei jährlicher Zahlung
Unterschriften interessieren nicht, wann war Eigentumsübergang, Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch, oder das was im Kaufvertrag steht
Anfang Januar 2021
nicht ganz einfach, frage mal den Notar
Somit habe ich beim Kauf der Wohnung die Nachzahlung für den Voreigentümer gezahlt.
gleicher Text wie in deinem Kaufvertrag - somit hättest dir die Nachzahlung auch beim Verkäufer holen können. hast du nicht
Eigentlich keiner, denn ein Eigentümer hat so etwas nicht, er hat Kosten und Lasten.
Schuldner der WEG ist der Eigentümer der im Grundbuch steht, der bekommt auch die Abrechnung.
Die Spitze ist für den, der am Tag der Beschlussfassung im Grundbuch steht.
Was Verkäufer/und Käufer im Vertrag vereinbaren, geht eine WEG nichts an.
Bei Unklarheiten bitte einfach Deinen Notar fragen.
Dann rufst du den Notar an und fragst dort nach. Er hat euch das beim Kaufvertrag ja erklärt, also weiß er auch, um was es geht und wie der genaue Text lautet. Und was für Absprachen getroffen wurden.
Nebenkosten. Ja mit Unterschriften am 02.12.2020