Abrechnungsspitze bei Eigentümerwechsel - (Deutsches WEG-Recht)
Hallo Gemeinde!
Beide Eigentümer zweifelt nach dem Wohnungsverkauf meine Kostenverteilung an (einer alleine wäre ja auch langweilig). HickHack und Gezänk aus allerlei Gründen...
Die Fakten:
- Wirtschaftsjahr vom 01.07.11 bis zum 30.06.12.
- Ein Wirtschaftsplan wurde in 2011 für das WJ 2011/2012 beschlossen.
- Nutzerwechsel/Übergabe der Wohnung zum 01.02.2012.
- Grundbuchumschreibung am 06.09.2012.
- Der scheidende Eigentümer hat nicht alle Vorauszahlungen lt. WP geleistet.
- Der neue Eigentümer hat ab Übergabe alle ab 01.02.2012 planmäßigen Vorauszahlungen geleistet.
- Die INSGESAMT geleisteten Vorauszahlungen ergeben einen Rückstand gegenüber dem WP.
- Der Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung liegt in der Zukunft.
- Die Abrechnungsspitze - also die Differenz zwischen dem Kostenanteil laut Wirtschaftsplan und dem tatsächlichem Kostenanteil laut Abrechnung - ergibt ein Guthaben.
Meine Folgerungen daraus:
Da die Grundbuchumschreibung am 06.09.2012 erfolgt ist, wird der neue Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der tatsächliche Eigentümer sein. Damit geht ihm die Abrechnung zu.
Der scheidende Eigentümer bekommt eine Aufrechnung seiner geleisteten Vorauszahlungen gegen den Gesamtbetrag lt. WP 2011/2012 (Rückstand). Allerdings keine Betriebskostenabrechnung (da ihn die als Nicht-(mehr)Eigentümer nichts angeht) und er ist auch für die Versammlung nicht teilnahmeberechtigt
Dem neuen Eigentümer steht das Guthaben in Höhe der Abrechnungsspitze zu, da er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eigentümer laut Grundbuch ist. Der Beschluss über die Abrechnung - egal ob Guthaben oder Nachzahlung - entfaltet keine Wirkung für den scheidenden Eigentümer, weil er zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits nicht mehr Mitglied der WEG ist.
Die Vorauszahlungen des neuen Eigentümers erfolgten - auch wenn ihm das nicht bewusst war - für Rechnung des scheidenden Eigentümers, weil er bis zur Umschreibung im Grundbuch überhaupt nicht Eigentümer war und der Wirtschaftplan somit für ihn keine Wirkung entfaltet hatte.
Alle Vorauszahlungen bis zum 30.06.2012 sind daher dem scheidenden Eigentümer zuzurechen.
Der scheidende Eigentümer schuldet die Differenz aus allen von ihm und für ihn geleisteten Vorauszahlungen und dem beschlossenen Gesamtbetrag lt. WP für 2011/2012.
Dass die Umschreibung im Wirtschaftsjahr 2012/2013 erfolgte, hat keine Bedeutung für die Abrechnung 2012/2013.
Sieht das jemand anders?
(Ich danke für's Lesen, Zerdröseln und Verstehen^^)
2 Stimmen
6 Antworten
Ja, das sehe ich etwas anders.
Insbesondere Punkt 2 und 6. Der ausscheidende Wohnungseigentümer schuldet die monatlichen Vorauszahlungen genauso lange, wie er im Grundbuch eingetragen ist. Lediglich wenn die Vorauszahlungen zum Beginn des Wirtschaftsjahres in einer Summe fällig wären, müßte er auch für den Gesamtbetrag des Wirtschaftsplans gerade stehen.
In deiner aktuellen Abrechnung spielt dies allerdings keine Rolle mehr, weil das Wirtschaftsjahr am 30.06. endet und zu diesem Zeitpunkt der ausscheidende Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen war.
Im nächsten Jahr allerdings haftet der ausscheidende Wohnungeigentümer noch für die Monate Juli bis einschließlich September 2012. Dabei ist es für den neuen Eigentümer (Käufer) völlig egal, ob die Zahlungen auch tatsächlich vom ausgeschiedenen Eigentümer (Verkäufer) geleistet wurden. Denn in der nächstjährigen Abrechnung wird der neue Eigentümer so abgerechnet, als ob der ausgeschiedene Eigentümer voll bezahlt hätte.
Der Verwalter muß aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplanes, die noch bis zum September 2012 fehlenden monatlichen Beiträge des ausgeschiedenen Eigentümers bei diesem geltend machen.
Fazit: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern die Fälligkeit.
danke dir.
Ich hab die Sache vom Tisch, aber du hast ebenfalls genau meinen Denkfehler erfasst UND bist ausführlich darauf eingegangen.
Meine Darstellung gegenüber Käufer und Verkäufer war zwar korrekt, aber das war wohl eher Glück, weil ich mich da knapp gehalten habe.
ich hasse unterjährige ABrechnungszeiträume.
Aber trotzdem. Der Verwalter rechnet mit dem ET ab, der zur Versammlung = Beschlussfassung im Grundbuch steht. Voraussetzung Sollabrechnung. WEnn Verkäufer nicht alle Beträge aus WP gezahlt hat klagen - die läuft hoffentlich schon.
Viele Software können dann 2 Abrechnungen ausspucken, die dann dem Käufer zugeschickt werden und auch kassiert werden. Denn Verwalter udn ETG haben nur ein Geschäftsverhältnis mit dem, der im Grundbuch steht. Alles andere ist Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer udn da halten wir uns schön raus.
Zumal auch immer der Streit enfacht wer muss ab wann was zahlen. Kosten- Nutzen übergang immer früher als die Grundbuchumschreibung. Zumal das völlig uninteressant ist, da die beiden auseinanderrechnen müssen- wir nicht.
Hilft das - ich hatte keine Geduld das alles zu lesen. (Kann es sein, dass du dir zuviel Gedanken machst??? ♥
Oh ich seh grade - du bist aus Krefeld - gar nicht so weit weg von mir. Hast du HausPerfekt???
HausPerfekt - Bisher nicht, aber ich schaue später mal, ob sich das ändern könnte. Danke für den Tipp.
Du übersiehst dabei eines: Bei Wohnungsverkauf gilt das Fälligkeitsprinzip...
Du als Verwalter darfst die Abrechnung überhaupt nicht teilen, sie muss einheitlich für das ganze Jahr erfolgen. Das Guthaben bzw. die Nachzahlung gelten allein für den neuen Eigentümer, auch für die Zeit, zu der er noch nicht Eigentümer war...
Solle es eine Teilung im Wirtschaftsjahr geben, so müssen die beiden dies vertraglich vereinbaren und im Innenverhältnis klären, der Verwalter hat damit absolut gar nichts zu tun...
Oder habe ich an der Frage etwas falsch verstanden?
Danke dir.
Naja .. die Frage war eigentlich, ob die von mir aufgeführten Punkte insgesamt korrekt waren, weil ich mein Verständnis der ganzen Sache überprüfen lassen wollte.
Tatsächlich habe ich mich dadurch verwirren lassen, dass das eine Konstellation war, die völlig von den Wechseln abweicht, die ich bisher hatte. Und so etwas ist schlecht, wenn man solche Fälle zu Anfang nach der einschlägigen Literatur gelöst hat, ohne die zugrunde liegenden Vorschriften und Urteile im Einzelnen zu kennen.
Der auch von dir angeführte Grundgedanke "Fälligkeitsprinzip" hat das aber sofort aufgelöst und inzwischen habe ich auch mal meine Hausaufgaben gemacht. :-)
Für sämtliche Zahlungsverpflichtungen (Voraussetzung: Beschluss der Eigentümergemeinschaft) bis Grundbuchumschreibung (06.09.2012) haftet der scheidende Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft; ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber in der Pflicht. Ein Nutzen-/Lastenwechsel ist nur im Innen-Verhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber von Bedeutung, nicht jedoch gegenüber der WEG und interessiert den Verwalter des Gemeinschaftseigentums für die Erstelklung der Abrechnung im Grunde genommen nicht. Bitte Ihre ganzen Überlegungen mit diesem Hintergrund nochmal aufbröseln. Dann dürfte sich einiges selbst erklären.
"Für sämtliche Zahlungsverpflichtungen [...] bis Grundbuchumschreibung (06.09.2012) haftet der scheidende Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft"
Treffer, Versenkt. Das ist die wichtige Grundüberlegung, die alles klärt. Danke.
Für die Abrechnung einer WEG ist immer ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.) zugrunde zu legen gemäß WEG-Recht. Alles andere ist nicht konform bzw. nicht zulässig. Daher keine weitere Beantwortung.
Für die Abrechnung einer WEG ist immer ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.) zugrunde zu legen gemäß WEG-Recht. Alles andere ist nicht konform bzw. nicht zulässig.
Ach @babslouise, wieder mal nicht richtig aufgepasst. ;-) Probier es mal mit § 10 Abs. 2 S. 2 WEG:
Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Na? .... In der Teilungserklärung und im Einräumungsvertrag kann etwas anderes vereinbart werden, zum Beispiel, dass das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30 Juni des darauffolgenden Jahres gilt. Und es gibt keine Vorschrift im ganzen WEG, der den teildenden Eigentümer daran hindern kann. Übrigens auch die WEG nicht, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung trifft, sprich die Teilungserklärung oder den Einräumunsvertrag ändert.
Tolle Gemeinschaftsordnung.
Da hier das abweichende Wirtschaftsjahr in der Gemeinschaftsordnung festgelegt ist, sehe ich das nicht so.