Hausverwaltung: Regelung von Versicherungsschäden?

6 Antworten

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Das betrifft die Kosten der Verwaltung und jetzt wird es interessant mit der Formulierung:

  1. Ohne weitere Konkretisierung im Text würde ich davon ausgehen, dass die Kosten nur die Verwaltungskosten beinhalten, also z.B. Buchung von Sanierungsleistungen. Da sind bei Elementarschäden enorme Baukosten und ggfs. nur 2 Buchungen (1x Handwerker, 1x Versicherung) NICHT angemessen.
  2. Weitere Leistungen wie z.B. Gutachter, Ausschreibungen, Betreuung durch die Verwaltung, usw. sind oft NICHT beinhaltet und gehen ggfs. sogar extra (was sagt da die Versicherungspolice: mit oder ohne Nebenkosten)?

=> auf jeden Fall zwei Grenzen einführen (Beispiele) - soweit nicht von der Versicherung beglichen:

  1. Bagatellgrenze bis 1.000,-€ oder unter 5 Buchungsvorgängen sind im Grundhonorar des Verwalters beinhaltet
  2. Darüber die 5% aber nur im Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwands der Verwaltung. Sollte der - belegbare - Aufwand unter/über einem Faktor zu Herstellkosten liegen, dann realer Aufwand zzgl. vereinbartem Gewinn. Dabei könnte der Beirat als Prüforgan mitwirken.

Final ist dann noch die Frage, wer z.B. Baubetreuung und Abnahme von Leistungen (nach VOB) für die ETG durchführt. Normalerweise ist der Verwalter dazu nicht befugt (!!!) und wird auch dafür nicht entlohnt. Bei Inanspruchnahme Dritter muss auch dies geregelt sein.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
verreisterNutzer  30.07.2018, 13:57

Vielen Dank für die Antwort. Ich weiß nicht, viele Antworten verstehen die Problematik wohl nicht.

Es geht nur um den Aufwand, den die Verwaltung bei Versicherungsfällen hat. Der Hintergrund dürfte wohl sein, dass in letzter zeit einige Wasserschäden auftraten, welche ihre Ursache aber letztendlich im Sondereigentum hatten (etwa Anschluss Waschmaschine defekt, der Eigentümer aber nicht da war, und es auwändig war, die Ursache in der Wohnung festzustellen -noch dazu waren feuchte Stellen zuerst in der Wohnenung 2 Etagen darunter aufgetreten- : Hausmeister beauftragen, der konnte nichts machen, Sanitärfirma beuaftragen, Telefonate bis Schlüssel ausfindig gemacht wurde, Verwalter musste mit hinfahren als Sanitärfirma in Wohnung wollte, weil Eigentümer extra keine fremden Personen alleine in Wohnung lassen wollte, feststellen ob es in der Wohnung darunter auch feucht war, Eigentümer informieren, ....Reparaturen beauftragen, in dem Fall Maurer, Fliesenleger, Tapezierer und Maler, Begutachtung und Nachfrage ob alles erledigt, Versicherungsfragen mit Eigentümer klären).

Solcher Aufwand wurde bisher ohne Berechnung geleistet.

Der nun zu fassende Beschluss geht mMn jedoch zu weit. Versicherungsschäden, welche das Gemeinschaftseigentum betreffen, gehören doch originär zu den leistenden Verwaltungsarbeiten und sollten mit der Verwaltergebühr abgegolten sein?!

Jedenfalls ist eine Unter- bzw. Obergrenze schon mal sinnvoll.

oklein  30.07.2018, 19:33
@verreisterNutzer

Ich teile die Antwort mal etwas auf. Was steht in dem Vertrag mit Eurem Verwalter zu seinem Leistungsbild? Es wird grundsätzlich differenziert wie folgt - oder noch besser über den Link zu https://ddiv.de/hp575/Aufgaben-WEG-Verwalter.htm:

1. Technische Baubetreuung

·        Vorbereitung und Einreichung der Genehmigungsdokumente

·        Ausschreibung und Verteilung der Arbeiten

·        Leitung des Bauvorhabens

·        Abnahme des fertigen Gebäudes im Namen des Bauherrn

·        Begleitung bei der behördlichen Abnahme

·        Umsetzung eventueller Gewährleistungsansprüche

2. Wirtschaftliche Baubetreuung

·        finanzielle Planung des Bauvorhabens

·        Ermittlung der Wirtschaftlichkeit bei Renditeobjekten

·        Beantragung möglicher Fördermittel

·        Prüfung steuerlicher Vorteile

·        Preisgespräche mit Auftragnehmern

·        Zahlungsabwicklung mit allen Beteiligten

oklein  30.07.2018, 19:36
@verreisterNutzer

Dann nach wie vor die Frage, was die Versicherung im Schadensfall bezahlt. Da mal in die Police rein schauen. Sind es die reinen Wiederherstellungskosten (Baukosten) oder sind Nebenkosten wie z.B. Ingenieurleistungen inkludiert? Bei letzterem kann man auch den organisatorischen Aufwand des Verwalter ansetzen. Einfach mit der Versicherung selbstbewussst abstimmen. Dann kan der Passus oben entweder komplett entfallen oder es werden diese Kosten nach Begleichung durch den Versicherer der ETG wieder gutgeschrieben.

oklein  30.07.2018, 19:38
@oklein

Bitte mal beim Link links auf die Aufrgaben der WEG-Verwaltung klicken und dann zum technischen Teil scrollen. Das wären - je nach Vertrag - die Grundleistungen und somit eigentlich frei von zusätzlichen Vergütungen.

verreisterNutzer  31.07.2018, 07:30
@oklein

Vielen Dank.

Ja, die Vorgehensweise ist wohl am Besten. Danach habe ich mehr Fakten als Entscheidungsgrundlage.

Die VGV ist leistungspflichtig bei Schäden am Gebäude aufgrund von Sturm/Hagel, Leitungswasser oder Feuer, wenn nicht eine der Gefahren ausgeschlossen wurde.

Wenn erweiterte Elementargefahren mit eingeschlossen sind (Erdbeben, Rückstau, Vulkanausbruch, Überschwemmung, etc.) auch in diesem Fall. Wobei hier viele Versicherer eine SB ansetzen.

Ob der Gebäudeschaden am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum auftritt ist irrelevant. Jeder Miteigentümer zahlt über das Hausgeld/die Nebenkosten einen Teil der Versicherungsbeiträge, hat also einen Anspruch auf Leistung.

Der Sinn dieser Gebühr erschließt sich mir nicht, sie kann nichts direkt mit der Versicherung zu tun haben, höchstens mit der Hausverwaltung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Lotta1965  29.07.2018, 13:55
Wobei hier viele Versicherer eine SB ansetzen.

Könnte damit zu tun haben. Wenn aber jeder Wohnungseigentümer 5 % der Schadensumme pauschal zahlen muss, dürfte das aber schon die Selbstbeteiligung weit überschreiten.

verreisterNutzer  29.07.2018, 14:53
@Lotta1965

Es hat NUR mit der Hausverwaltung zu tun.

Schäden sind durch die Versicherung abgedeckt. Jedoch hat bei enem Schaden die Verwaltung einen Aufwand, sie muss sich darum kümmenr, dass der Schaden behoben wird. Dieser Aufwand soll abgegolten werden. Wenn die Schadensursache im Sondereigentum begründet liegt, ist dies auch einsichtig. Aber so wie es formuliert ist würden _alle_ Schäden einen Kostenbeitrag der Verwaltung nach sich ziehen (meine ich). Und das erscheint mir nun doch unüblich.

.... so einen Beschluss kann es nicht geben und der wird mit Sicherheit spätestens vom Gericht aufgehoben. Ich täte mir das jedenfalls nicht gefallen lassen!

Für was bitte sollte ein Verwalter so einen Betrag bekommen müssen?

Zudem hat ein Verwalter gar nichts zu regeln! Das ist eine Sache der Versicherung.

Wenn eine Heizanlage repariert wird, kommen doch die Tausender auch nicht einfach angeflogen!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ich verstehe es so, dass diese 5% nur für Elementarschäden (wie in der Klammer aufgeführt) anfallen. Frage an, ob sie das "alle Versicherungsfälle" durch "Elementarschäden" ersetzen können.

kevin1905  29.07.2018, 13:24

Die in der Klammer aufgeführten Schäden sind Grunddeckung einer VGV und KEINE Elementarschäden.

verreisterNutzer  29.07.2018, 12:35

Was wären dann Elementarschäden?

kevin1905  29.07.2018, 13:25
@verreisterNutzer
Was wären dann Elementarschäden?

Vulkanausbruch, Rückstau, Überschwemmung, Erdbeben, etc.

Diese lassen sich i.d.R. mit geringem Zusatzbeitrag in der VGV einschließen, ebenso in einer Hausrat.

kevin1905  29.07.2018, 13:26
@Skibomor
Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel

NEIN!

Das ist die Grunddeckung der VGV und keine Elementarfefahren.

"...künftig bei allen Versicherungsschäden (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel) eine pauschale Abgeltung in Höhe von 5% der jeweiligen Schadenssumme gezahlt wird..."

Das sind aber alles Schäden die von der Gebäudeversicherung getragen werden. Und eine solche wird ja wohl existieren. Warum, zum Geier, wird da eine pauschale Abgeltung der Schadenssumme verlangt?

Skibomor  29.07.2018, 13:13

Ich vermute, das soll eine Art Bearbeitungsgebühr sein für den Aufwand der Hausverwaltung.

Lotta1965  29.07.2018, 13:35
@Skibomor

Das kann dann aber ´ner erhebliche Bearbeitungsgebühr werden. Nimm mal an - Sturm deckt Dach ab.......Kostenpunkt der Neubedachung 20 000 €, Kosten trägt die Wohngebäudeversicherung. Und nun soll jeder Wohnungseigentümer 5 % Pauschale zahlen - macht pro Wohnungseigentümer 1000 €. Respekt!

Skibomor  29.07.2018, 13:36
@Lotta1965

Hausverwaltungen sind Geier! Nicht alle, aber diese anscheinend.

verreisterNutzer  29.07.2018, 14:54
@Lotta1965

Nein, nicht jeder Wohnungseigentümer. Pro Schadensfall.

Lotta1965  29.07.2018, 15:05
@verreisterNutzer

Warum überhaupt bemißt man die Pauschale an der Höhe des Schaden? Schaden ist Schaden - egal ob 500 € oder 50 000€

verreisterNutzer  29.07.2018, 15:07
@Lotta1965

Ja nu? Vielleicht weil ein größerer Schaden im Schnitt mehr Aufwand für die Verwaltung ist?

verreisterNutzer  29.07.2018, 12:39

Ja, das sehe ich auch so. Bei Schäden durch Sondereigentum z.B. ein Wasserschaden, wäre es verständlich. Meiner Meinung nach wäre evtl. der Text "...bei allen Versicherungsschäden im Sondereigentum...." abzuändern.

verreisterNutzer  29.07.2018, 14:58

Vielleicht zur Klarstellung: Der Betrag soll an die Hausverwaltung bezahlt werden, als Abgeltung für deren Aufwand. Pro Versicherungsfall.