Wer zahlt Reinigung Nachtspeicheröfen

7 Antworten

Wenn im Mietervertrag nichts dazu festgehalten ist, kann der Vermieter die Kosten nicht auf den Mieter abwälzen, tragen, denn bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten der Instandhaltung/Instandsetzung, die ausschließlich der Vermieter aufzuwenden hat.

imager761  04.11.2014, 19:47

Du widersprichst dir selbst: "In § 2 werden jedoch genau die Reinigungskosten der Heizungsanlage als Betriebskosten ausgewiesen."

Genau so ist es auch: § 2 Nr. 4d BetrKV bestimmt umlagefägige Betriebskostenart der "Reinigung und Wartung von Etagenheizungen (...), hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von (...) Verbrennungsrückständen in der Anlage, (...)." :-O

Und nichts anderes wurde der Fragestellung nach vorgenommen, als "der Vermieter einen Elektrotechniker engagiert, der die [Nachtspeicher-]Öfen gereinigt hat".

G imager761

albatros  25.11.2014, 09:28
@imager761

Ich habe den Eindruck, die Kommentatoren und Beantworter haben keine Ahnung was eine Nachtstromheizung eigentlich ist. Da wird nix verbrannt, es gibt also keine Verbrennungsrückstände etc. Der Techniker hat lediglich Staubablagerungen entfernt, was sonst? Das wäre eine Wartung und diese darf, wenn vereinbart, auf die Mieter abgewälzt werden.

Messkreisfehler  04.11.2014, 19:19

Rechtsgrundlage ist übrigens hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html

imager761  04.11.2014, 20:03
@Messkreisfehler

Nein, die Beseitigung von Verbrennungsrückständen einer Nachtspeicherheizung fällt nicht in das Verschulden des Vermieters und stellt damit keine Hauptpflicht eines Soll-Zustands "vertragsgemäßer Gebrauchsüberlassung" aus MIevertrag dar.

Die kann man mit Mietzahlung abgegolten betrachten, darf sie aber dem Mieter auch als Pflicht auferlegen wie als Betriebskostenart auf ihn umlegen wie Renovierung, Treppenhausreinigung, Kleinreparaturklausel, Hausmeisterkosten oder Winterdienst eben auch.

albatros  25.11.2014, 09:24
@imager761
die Beseitigung von Verbrennungsrückständen

in einer Nachtstromheizung??

Geh zur Verbraucherberatung.

Grüß dich, mir erging es ähnlich. Einige Posten sind schwer nachvollziehbar und selbst wenn sie im Mietvertrag verienbart sind, gibt es dort schon recht dreiste Vertreter, die auch nicht umlagefähige Kosten trotzdem an die Mieter verteilen.

Zweifelsfrei konnte mir in Foren auch nicht geholfen werden, daher hab ich meine Abrechnung einfach prüfen lassen bei www.mineko.de - geht schnell und deutlich günstiger als Anwaltskosten.

Beste Grüße GW

Meistens müssen Nachtspeicheröfen aufwändig entsorgt werden, da sie si gut wie alle mit Asbest verseucht sind. Dann hätte der Vermieter natürlich für Ersatz zu sorgen.

Es handelt sich um eine elektrisch betriebene Heizung in jeder Wohnung. Es gibt also keine Zentral- oder Etagenheizung. Demzufolge auch keine Zuordnung zu Heizkosten. Die trägt jeder Mieter selbst indem er an den Versorger den Strom bezahlt. Das Reinigen ist also reine Wartung. Heizkosten werden ansonsten nicht vorausgezahlt oder abgerechnet. Fazit: Die Wartung ist umlegbar, aber nur wenn das so im Mietvertrag vereinbart wurde. eEnn nicht, bezahlt diese der Vermieter.