Muss ein Mieter die Heizungswartung direkt bar bezahlen?
Der Vermieter hat einen Aushang im Flur gemacht , dass ein Wartungstechniker für die Gasheizung vrbei kommt ( zwischen 8-16h?? ) und dieser die Wartungskosten direkt von den Mietern bar kassieren wird. Ist das rechtens?
7 Antworten
Wenn es sich um Etagenheizungen handelt, kann es durchaus sein, daß die Kosten vom Mieter getragen werden müßen. Hängt vom Mietvertrag ab.
Das die Wartungskosten jedoch direkt bar bezahlt werden müßen ist jedoch unüblich. Trotzdem gibt es Firmen die es so machen. Rechtens ist es auch!
Gruß Jörg
Klar ist es rechtlich OK. Wenn eine Rechnung ausgestellt wird und der erhaltene Betrag quitiert wird!
Was soll denn daran unrecht sein?
Dass der Mieter nicht Auftraggeber ist, und somit diese Rechnung in keinem Fall bezahlen muss, wenn er nicht will. Zahlungspflichtig ist immer nur der Auftraggeber, und niemand anderes, die Firma kann niemals vom Mieter die Begleichung der Rechnung verlangen...
Wenn die Instandhaltung der Etagenheizung im Mietvertrag drin steht, was leider häufig so ist, kann sehr wohl die Rechnung auf den Mieter laufen ;-)
Nein, genau das kann sie eben nicht, denn gem. Mietvertrag ist es der Vermieter, der die Kosten erstatten muss, aber nicht die Firma. Zunächst muss der Vermieter die Rechnung bezahlen, dann darf er sich ggf. die Kosten erstatten lassen...
Eine Mietvertragsklausel, die den Mieter zur direkten Zahlung an die Firma verpflichten würde, wäre unwirksam...
Sorry, aber so einen Blödsinn habe ich noch nicht gelesen.
Der Vermieter kann durchaus, durch eine Klausel im Mietvertrag, den Mieter zur Wartung/Instandhaltung der Etagenheizung verpflichten!
Wartung muß der Mieter, alsBetreiber der Anlage, bezahlen.
Lediglich daraus resultierende Reperaturen muß der VM tragen.
Da die Rechnung auf den Namen des Mieters läuft, kann er sie sogar steuerlich geltend machen!
Dann hörst Du es eben jetzt zum ersten Mal...
Zitat:
"Insoweit gelten [für Thermenwartungen] genau die gleichen Grundsätze und Grenzen wie für Kleinreparaturklauseln."
"(5) Unwirksamkeit sogenannter Vornahmeklauseln: Im Mietvertrag darf mit der so genannten Kleinreparaturklausel nur die Pflicht zur Kostentragung auf den Mieter abgewälzt werden, nicht aber die Pflicht, Kleinreparaturen selbst in Eigenleistung vorzunehmen oder durch Beauftragung von Handwerkern vornehmen zu lassen (BGH VIII ZR 129/91, WM 92, 355)."
Das ist sogar BGH-Rechtsprechung...
Danke für den Link. Dort habe ich folgendes gefunden:
Prüf- und Wartungskosten: Prüf- und Wartungskosten sind zu unterscheiden von Reparaturkosten. Werden gleichzeitig mit einer Überprüfung oder Wartung der Anlage Reparaturen ausgeführt, so sind die Reparaturkosten nich als Heizkosten auf die Mieter umlegbar (AG Waldbröl WM 80,206). Alle Erhaltungsmaßnahmen sind Sache des Vermieters alleine und mit der Mietzahlung abgegolten.
Es geht ja bei der eigendlichen Frage um die Wartungskosten!
Das ist ja auch so, aber auch in diesem Fall ist von "umlegbar" die Rede, der Vermieter muss also zwingend in jedem Fall in Vorleistung treten, die Verpflichtung zur direkten Zahlung per Vertrag ist schlicht rechtswidrig...
Danke für den *
Dankeschön! Mich wunderte nur die Kombination aus allem!!
Bei einer Barzahlung bekommst du nur eine Quittung und du kannst nicht nachprüfen, ob du ev. auch eine kleiner Reparatur bezahlen mußt, die eigenltich der Vermieter tragen muß. In jedem Fall würde ich eine Rechnung mit genaue Aufführung über seine Arbeit verlangen.
Die Wartungskosten für eine Heizung in der Wohnung des Mieters muss der Vermieter im allgemeinen selbst tragen, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist. Allerdings geht das nur über die Umlage der Betriebskosten. Alles andere ist in jedem Fall unzulässig!
Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass bei der Wartung der Heizungsanlage ja noch andere Kosten als die des Monteurs anfallen. Das könnten zum Beispiel Materialkosten sein, die nicht die Wartung betreffen, sondern die Instandhaltung. Und Instandhaltungskosten wiederum muss der Vermieter zahlen.
Eine Barzahlung ist grundsätzlich nicht gestattet. Weil dies der Schwarzarbeit vorbeugt. Es ist immer eine Rechnung und deren Bezahlung per Überweisung erforderlich, egal, wer die Rechnung bezahlt. Das ist schon deshalb erforderlich, damit der Mieter diese Wartung als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer abrechnen kann. Damit das möglich ist, muss eine nachgewiesene Überweisung erfolgt sein.
Sie sollten dem Vermieter dies schriftlich mitteilen und nicht bar bezahlen.
Also, ich würde die Wartung bezahlen (nur gegen Rechnung wegen der haushaltsnahen Dienstleistungen) und wenn denn später die BK-Abrechnung kommt, diese rügen, weil die Wartungskosten nicht eingestellt wurden. Lt. BGH hat ein Vermieter die Gesamtkosten eines Grundstücks, sogar die nicht umlagefähigen, in eine Abrechnung einzustellen. Macht er das nicht, ist eine etwaige Nachforderung nicht fällig. Man trifft sich eben immer zwei Mal und alles ganz einfach, wenn denn der Vermieter es so haben will.
Nein, das ist es in absolut gar keinem Fall, selbst wenn das vertraglich so vereinbart ist. Rechtlich ist sowas gegen den Willen des Mieters nicht möglich...
Danke, kannst du mir da evtl ne rechtliche Grundlage zu nennen?
Muss ein Mieter die Heizungswartung direkt bar bezahlen?
Dafür hat man ja die Nebenkostenvorauszahlung.
und dieser die Wartungskosten direkt von den Mietern bar kassieren wird. Ist das rechtens?
Üblich ist doch wohl.das eine Rechnung erstellt und dann dem Vermieter zugestellt wird.
Das riecht irgendwie nach Schwarzarbeit oder der Vermieter zahlt seine Rechnungen nicht pünkltlich und daher will die Firma sofort das Geld.
Nein, rechtens ist das nicht, auch wenn viele Mieter das so mitmachen...