Entfeuchter im Keller. Kosten auf die Mieter in den Nebenkosten?
In einem Mietshaus mit 3 Wohnungen hat der Vermieter im sehr feuchten Keller seit Jahr und Tag ein Gerät stehen, welches rund um die Uhr läuft. Entfeuchter oder so was. Es gibt keinen Zwischenzähler, das Kabel geht direkt in den Stromkasten hinein. Die Kosten tragen die Mieter demnach mit dem Hausstrom. Wer weiß sicher, ob diese Art Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen? Danke
6 Antworten
Hallo katine,
Aus deiner Information geht leider nicht hervor, wie schlimm das Problem im Keller ist. Ich unterstelle daher einfach mal, dass die Maßnahme zwingend erforderlich ist, da sonst alles im Keller durchfeuchtet werden würde. Aus diesem Grund ist die Umlage des Stroms drundsätzlich in Ordnung.
Aber: Es kommt noch ein weiterer Punkt dazu. Der Vermieter ist dazu angehalten, wirtschaftlich zu handeln. Und auf Dauer könnte wahrscheinlich eine bauliche Maßnahme zur Lösung des Problems günstiger kommen als die Stromkosten über die lange Zeit gerechnet.
Meine Frage an dich wäre. Ist dir irgend ein Grund bekannt, warum die Feuchtigkeit nicht durch bauliche Maßnahmen behoben wird? Ist das vielleicht aus irgend welchen Gründen gar nicht möglich?
Das wäre wichtig heraus zu finden. Denn wenn man es baulich beheben könnte, wären die Stromkosten auf Dauer unwirtschaftlich und dann könntest du hinsichtlich des Stroms die Abrechnung monieren und der Vermieter hätte den Strom zu zahlen.
Es gibt zwei Sichtweisen:
1. Wird der Keller auch von Mietern genutzt und der Entfeuchter dient vor allem dazu, ihn nutzbar zu halten, sind die Kosten von den Mietern zu übernehmen.
2. Ist die Entfeuchtung dazu nötig, um das überhaupt "am Leben", also vermietbar zu halten, sind das Kosten, die der Vermieter selbst tragen muss.
Ein Keller kann auch nutzbar sein, wenn er feucht ist. Man kann dann zwar allenfalls Teile drin lagern, die nicht empfindlich sind und die vor allem nicht durch muffigen Geruch oder gar Schimmel beeinträchtigt werden können. Fahrräder z. B. Es kommt dann darauf an, in welchem Zustand der Keller bei der Besichtigung und bei der Übergabe war.
Wenn durch den Entfeuchter dafür gesorgt wird, dass es nicht muffig riecht und keine Schimmelgefahr besteht und somit die Nutzungsmöglichkeiten erweitert werden, können das durchaus umlegbare Kosten sein.
Man muss einfach in Betracht ziehen, dass es einen sehr großen Bestand an alten Wohnhäusern gibt, deren Keller schon allein wegen ihrer veralteten Bauweise nicht trocken bleiben können.
.... jeder Vermieter und jeder Mieter weiß das, er muß nur in seine Vereinbarungen schauen.
Die Übernahme solcher Kosten und Lasten wurde bestimmt nicht vereinbart.
wenn der Keller von allen Mietern anteilig mitgenutzt wird, dann kann er das auf die Nebenkosten umlegen. Allerdings muß er dabei angemessen wirtschaften und zb nur mit Nachtstrom entfeuchten, und auch nur wenn andere Maßnahmen zu kostenintensiv wären. Ihr solltet mal in die Nebenkostenabrechnung gucken, was er da ansetzt, und vielleicht auch mal nachsehen, was dieser Entfeuchter für nen Kw Verbrauch hat.
Davon abgesehen, mit einem Entfeuchter ist noch nie ein feuchter Keller trocken geworden. Dafuer sorgt ein stetiger Nachschub an Wasser.
Einmal ist die Feuchtesperre kaputt, dann kommt noch das Gesetz der Kapillaritaet dazu. Alles andere ist fuer die Katz.
Man trifft sich im Keller, da ist es so schoen feucht. Lach zetra.
dann kann er das auf die Nebenkosten umlegen.
Ganz gewiss wäre das unzulässig, da keine Betriebskosten.
Es gibt keinen Zwischenzähler, das Kabel geht direkt in den Stromkasten
hinein. Die Kosten tragen die Mieter demnach mit dem Hausstrom.
Woher weißt du das? Befindet sich im Stromkasten nur der Zähler für den Allgemeinstrom? Berechnet euch selbst dann der VM die vom Trockner verbrauchten kw/h tatsächlich oder zieht er sie vorher ab?
Wer weiß sicher, ob diese Art Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen?
Gem. § 1 II BetrKV sind "Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch (...) Witterungseinwirkung entstehenden baulichen (...) Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen" keine umlagefähige Betriebskostenart.
G imager761
DH von mir nur für den Punkt 2.
Zu 1. ist zu sagen, dass schon im BGB steht, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.