Sterbeversicherung muss Beerdigungskosten tragen?

6 Antworten

Mein Beileid zum Tod Deines Vaters.

Eine Sterbegeldversicherung ist zunächst mal da, die Kosten der Bestattung zu decken. Wenn der Betrag höher ist, kann die Lebensgefährtin, dem Wunsch Deines Vaters gemäß, den Rest zur freien Verfügung bekommen.

Nachdem die Lebensgefährtin Vertragspartnerin des Bestatters ist, würde ich mir als Sohn zunächst keinen Kopf darüber machen. Denn als Auftraggeberin sie ist zur Zahlung der angefallenen Kosten verpflichtet.

Danach soll sie Dich verklagen, wenn sie die Kosten von Dir ersetzt bekommen will. Ich bezweifle jedoch stark, daß sie unter den gegebenen Umständen Aussicht auf Erfolg hat.

Derzeit sehe für Dich keinen Handlungsbedarf. Falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast, kannst Du Dir auch Auskunft von einem Anwalt dazu holen.

Giwalato

Michabu86 
Beitragsersteller
 28.07.2018, 11:54

So sehe ich es eigentlich auch, der Bedstatter hat sich bisher auch nur an sie gewandt und mir kleine Rechnung geschickt. Sie hat mir die Rechnung vom Bestatter zukommen lassen und fordert nun das ich sie begleiche, als Rechnungsadressat steht sie drauf. Sie behauptet nun das die Versicherung nicht Zweckgebunden sei und sie deshalb die Summe zur freien Verfügung habe. Das problem an der ganzen Sache ist das mein Vater analphabet war und weder lesen noch schreiben konnte. Meine Vermutung geht dahingehend das sie meinem Vater im glauben gelassen hat das die Versicherung dafür da ist wie er es wollte um die Beerdigungskosten zu tragen und der rest für die Lebensgefährtin. Wenn sie es ihm so gesagt hat, hätte er auf vertrauen dessen die Vesricherung unterschrieben, er hätte ja den Inhalt selber nicht nachlesen können. Dieser glaube hatte er bis zu seinem Tode und die Lebensgefährtin hat es gegenüber Zeugen auch immer wieder erwähnt, nun nachd em Tod sagt sie die Versicherung wäre angeblich nicht Zweckgebunden und dedshalb kjönnte sie als begünstigte die Summe behalten und müsste davon nicht die Beerdigungskosten tragen.

Giwalato  28.07.2018, 12:05
@Michabu86

Behaupten kann sie viel. Schick die Rechnung mit einem Brief an sie zurück mit Verweis auf die Sterbegeldversicherung und mach Dir eine Kopie davon.

imager761  28.07.2018, 20:07
@Giwalato

Nun behautete sie aber zurecht, dass sie als Lebensgefährtin die Bestattungskosten nicht zu tragen hat, sondern die Erben. Ein Blick in § 1968 BGB klärt die Rechtslage; da sollte man es nicht auf kostenträchtige Klage ankommen lassen und berechtigte Forderungen auf Kostenersatz derart ahnunglos zurückweisen :-O

Mit der Versicherungssumme, die ihr außerhalb des Nachlassen als Schenkung auf den Tod zufiel, kann sie hingegen machen was sie will. Hier irrt der Sohn wie du gleichermaßen und lässt sich von dem Begriff Sterbegeldversicherung irreleiten :-)

Giwalato  28.07.2018, 20:31
@imager761

Ich stimme Dir zu, daß zunächst die Abkömmlinge für die Bestattung zuständig sind.

Die Sterbegeldversicherung wurde jedoch zweckgebunden zur Deckung der Bestattungskosten abgeschlossen. Diesen Willen hat der Verstorbene auch gegenüber anderen Personen geäußert.

Vertragspartner des Bestattungsunternehmens ist die Lebensgefährtin des Verstorbenen, sie hat den Vertrag über die erbrachten Leistungen geschlossen. Deshalb ist der Sohn gegenüber dem Bestattungsunternehmer nicht zur Zahlung verpflichtet.

Die Lebensgefährtin ist muß deshalb zunächst die Rechnung des Bestattungsinstitut bezahlen. Erst im zweiten Schritt kann sie versuchen, die angefallenen Kosten vom Sohn zurückzubekommen, das heißt, sie muß klagen.

Darauf würde ich es als Sohn ankommen lassen.

imager761  28.07.2018, 21:07
@Giwalato
Die Sterbegeldversicherung wurde jedoch zweckgebunden zur Deckung der Bestattungskosten abgeschlossen.

Es mag ja sein, dass das die Motivation des Versicherten war. Eine derartige Zweckbindung sieht hingegen der Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehme schlicht nicht vor.
Es handelt sich de jure um eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit Bezugsrechtvereinbarung, deren Versicherungsleistung die Begünstigte frei verwenden darf.
Nur eine testamentarische Verfügung bzw. Zuwendung eines beschwerten Vermächtnis, wonach die Lebensgefäöhrtin davon die Bestattungskosten zu tragen hätte, wäre bindend.

Die Lebensgefährtin ist muß deshalb zunächst die Rechnung des Bestattungsinstitut bezahlen. Erst im zweiten Schritt kann sie versuchen, die angefallenen Kosten vom Sohn zurückzubekommen, das heißt, sie muß klagen

Nichts anderes behauptet oder verlangt die Lebensgefährtin. Nach § 1968 BGB ist der Sohn zu vollständigem Kostenersatz der Auftraggeberin gegenüber verpflichtet. Und genau das fordert die Lebensgefährtin.

Darauf würde ich es als Sohn ankommen lassen.

Die Prozesskosten, mithin 1.746,83 € allein in der ersten Instanz, musst du ja auch nicht bezahlen :-O

Die Lebensgefährtin verweigert dies nun und verlangt das Geld für die Beerdigung von dem Sohn als allein Erbe?

Zurecht. Der Begriff Sterbegeldversicherung war ein Marketingtrick, nach dem Wegfall des Sterbegeldes der gesetzl. Krankenkassen ab 2004 das altbekannte Produkt Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit diesem SWchlagwort besser verkaufen zu können. Dennoch ist sie - im Ggs. zu einem ähnlichen Produkt der Bestattungsvorsorge - nicht zweckgebunden.

Hier wurde ein Bezugsrecht über eine best. Todesfalsumme (Geldleistung) zugunsten der Lebensgefährtin vereinbart. Dies umfaßte den Auftrag des verstorbenen Versicherungsnehmers, der Lebensgefährtin im Todesfall eine Schenkungsofferte zu unterbreiten. Mit Überweisung bzw. Barscheckeinlösung des Versicherers und Annahme des Geldbetrages durch die Bezugsberechtigte ist der Mangel der Form notarieller Beurkundung eines Schenkungsversprechens geheilt, gem. § 518 (2) BGB diese Schenkung wirksam vollzogen.

Diese Summe fällt danach nicht in den Nachlass des Erblassers es sei denn, die rechtsnachfolgenden Erben hätten den Auftrag des Versicherungsnehmers über die Übermittlung einer Schenkungsofferte an die Begünstigte dem Versicherer gegenüber rechtzeitg widerrufen.

Vielmehr fallen die Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB ausschliesslich den rechtsnachfolgenden Erben an.
Es ist zwar zutreffend, dass sich der Bestatter mit seiner Rechnung an der Lebensgefährtin als Auftraggeberin schadlos halten kann.

Da die Lebensgefährtin aber offenbar mangels testamentarischer Verfügung keine Erbin ist, hat der erbende Sohn - ggf. in Gesamthandsgemeinschaft anderer Miterben - ihr die verauslagten Bestattungskosten wie gefordert tatsächlich vollständig zu ersetzen, sofern sie angemessen veranlasst wurden.

Für diese rechtliche Bewertung sind die geäußerten moralische Verpflichtungen gegenstandslos. Es mag dahigestellt bleiben, ob der Erblasser lebzeitig etwas anderes erklärt, gemeint oder gewollt hat. Nur Verfügungen in einem Testamant oder Erbvertrag sind bindend, keine lebzeitigen Absichtserklärungen.

G imager761

Sterbegeldversicherung heißt nicht zwangsläufig das davon die Beerdigung bezahlt werden muss.

Es kommt immer auf den Vertrag, bzw. das Bezugsrecht an.

Bei uns haben wir unsere Beerdigung schon festgelegt und dafür unsere Sterbegeldversicherung unwiderruflich an das Beerdigungsinstitut als Bezugsberechtigten übertragen. Der überschüssige Betrag fließt in die Erbmasse oder kann auch für eine Einzelperson festgelegt werden.

Wenn die Lebensgefährtin nun als Bezugsberechtigte, ohne Zusätze, eingetragen ist, kann sie damit machen was sie will. Genauso als wenn es eine "normale" Lebensversicherung wäre.

Wobei sie als Auftraggeberin des Beerdigungsinstituts, diesen Auftrag auch bezahlen muss, ganz gleich ob eine Versicherung besteht oder nicht.

imager761  28.07.2018, 20:15
Wobei sie als Auftraggeberin des Beerdigungsinstituts, diesen Auftrag auch bezahlen muss, ganz gleich ob eine Versicherung besteht oder nicht.

Nur kann sie eben Ersatz der verauslagten Kosten beanspruchen, da die Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB den Erben zufallen, nicht ihr. Sollte der Nachlass die nicht hergebenoder alle Ernschaft ausschlagen, ebenso, da die Beerdigungskosten den nächsten Angehörigen, nicht Lebensgefährten anfallen, die zu Lebzeiten dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtig waren, s. §§ 1615 II, 1360a III, 1361 III BGB.

Der Versicherungsnehmer bestimmt den Begünstigten. Der Tod der versicherten Person löst den Leistungsfall aus.

Sterbegeldversicherung sind Lebensversicherungen ohne Gesundheitsfragen, da mit sehr niedriger Versicherungssumme.

Wer ist als Begünstigter eingetragen?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ist denn irgendwo schriftlich festgehalten das er das so wollte bzw sie due Vers ausbezahlt bekommt?

Michabu86 
Beitragsersteller
 28.07.2018, 11:31

Der Verstorbene hat immer erzählt unter mehreren Zeugen schon Jahrelang das er extra eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat damit weder wenn er Verstirbt die Lebensgefährtin noch sein Sohn die kosten der Beerdigung tragen müssen. Da er mit der Lebensgefährtin zusammen gewohnt hat, würde er gerne haben das wenn die Beerdigungskoten bezahlt sind, sie die restliche Summe zur freien Verfügung erhält, also wurde sie als begünstigte eingesetzt. SElbst die Lebensgefährtin hat immer wieder dasselbe erzählt und sogar am Tag des Versterbens der Person erwähnt das hoffentlich die Versicherungssumme ausreicht um die Beerdigung zu bezahlen, daraufhin haben wir sie beruhigt das die Versicherungssumme ausreichen wird und sie noch was davon übrig behalten wird. Nun ist die Beerdigung vorbei und die Lebensgefährtin hat die Sterbegeldversicherung beim Bestatter angegeben und der Bestatter hat sih darauf verlassen. Als der Bestatter nun die Rechnung gestelltj hat weigert sich auf einmal die Lebensgefährtin die kosten zu tragen, weil sie nun behauptet die Sterbegeldversicherung wäre nicht Zweckgebunden und sie wäre begünstigter, also käönne sie mit dem Geld machen was sie will. Der Sohn müsste nun für die Beerdigungskosten aufkommen?

Repwf  28.07.2018, 12:16
@Michabu86

Mit mehreren zeugen UND vor allem dem Bestatter als Zeuge UND ihrer schriftlichen Zusage dort — hat sie keine Chance !

imager761  28.07.2018, 13:02
@Repwf
Mit mehreren zeugen UND vor allem dem Bestatter als Zeuge UND ihrer schriftlichen Zusage dort — hat sie keine Chance !

Irrtum. Lebzeitige Absichtserklärungen sind wertlos, wenn sie nicht testamentarisch verfügt sind, da man es sich lebzeitig eben jederzeit anders überlegen darf.

Es wäre zwar schön, wenn die Enkelin den teuren antiken Schmuck der Oma herausverlangen könnte, nur weil Oma das an ihrem 60. Geburtstag mal in großer Runde für alle hörbar versprochen hat oder der Neffe den wertvollen Oldtimer, von dem sein Besitzer allen erklärt, dass er "einmal ihm gehören" wird.

De jure bedürfen derartige Versprech(un)gen aber der notariellen Beurkundung, § 518 I 1 BGB oder einer Verfügung von Todes wegen :-O