Wer muss den Zaun Neubauen?

Zaun in Rot dargestellt.  - (Recht, Gesetz, bauen)

15 Antworten

Wenn der Nachbar nicht bereit ist die Hälfte zutragen und trotzdem auf den Zaun besteht - muss das Gesetz Klarheit Schafen.

der gedanke, dass man einen zaun, auf den man besteht, und von dem man mitprofitiert, auch mittragen muss, ist ihm nicht nahezubringen? was ist das denn für ein vogel? dafür bräuchte es eigentlich nichtmal ein gesetz.

charmingwolf  24.06.2013, 09:26

Begingt jetzt der Maschendrahtzäun '?

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:49
@charmingwolf

Zaun steht ja schon.... Ist nur Alt und muss neu gebaut werden.

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:13

Sein gedanke ist ja: Neuer Zaun gratis! Seine behauptung ist: Wer Neu eigezogen ist, Zahlt den zaun. Aber ich bin mir da nicht sicher ob es wirklich so ist. Deswegen bin ich hier :)

gansh  24.06.2013, 09:17
@Elonis

Wer Neu eigezogen ist, Zahlt den zaun.

das ist quatsch.

taigafee  24.06.2013, 11:23
@Elonis

Wer Neu eigezogen ist, Zahlt den zaun.

lach, der hält euch ja für ganz schön blöd. das gegenteil ist doch eher der fall. und mit so´nem mist müssen sich dann die gerichte abgeben. hoffentlich kommt er noch zur vernunft.

Der rückwärtige Zaun, um den es Dir geht, ist nicht eindeutig geregelt. Die nieders. Bauvorschriften sagen lediglich aus, daß zu den Straßenfronten und an der rechten Grundstücksgrenze der Grundstückseigentümer zum Zaunziehen verpflichtet ist (falls Einfriedigungspflicht besteht).

Ist daher eine Angelegenheit des gegenseitigen Einvernehmens zwischen Hauseingentümern 1 und 2.

Ortogonn  24.06.2013, 09:22

Er ist eindeutuig geregelt in § 27 (1) Nr. 4 NNachbG

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:24
@Ortogonn

Dann ist das Bild nicht richtig verstanden worden.

taigafee  24.06.2013, 09:04

das ist doch eindeutig, wenn jeder seinen rechten teil einzäunen muss.

Ortogonn  24.06.2013, 09:24
@taigafee

Du musst auf die Definition von rechtsseitig abstellen. Die greift hier aber nicht, weil die rechte Seite laut Gesetz von der Straße aus betrachtet dort ist, wo der Hauptzugang zu beiden Grundstücken ist. Dazu müssen die Häuser aber in derselben Straße aneinander stoßen, was sie hier nicht tun. Es ist eine rückwärtige Grundstücksgrenze, keine rechtsseitige.

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:08

Im Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz habe zu meinem Fall aber nichts gefunden. Dem Nachbar möchte ich aber nicht mit "ich glaube" antworten :) Aber Danke!

Wer ist für den Zaun verantwortlich? Haus 1 oder Haus 2?

Der Zeichnung nach Haus 1 :-O

Demnach steht der Zaun auf der Grundstücksgrenze; also der rechten Seite des Eigentümers zu 1: § 27 (1) S 1. NNachbG

Steht der Zaun auf einem der beiden Grundstücke, der Eigentümer des Grundstücks: § 28 (1) NNachbG.

Und wo kann ich die Regelung oder Gesetz finden?

http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NachbGNDpG11&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0

G imager761

Ortogonn  24.06.2013, 09:28

Das ist keine rechtsseitige Grundstücksgrenze. Lies mal den von dir angegebenen Paragraphen vollständig ;)

§ 27 (1) Satz 2 NNachbG

Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt.

Sowie § 27 (2) NNachbG

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:21

Der Zaun ist mit der Roten line dargestellt. Auf der Rückseite beider Häuser. Wie kann das die Rechte seite sein?

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)

§ 27 (1) Nr. 4 An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist [rechtsseitige Einfriedung] , insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

ist einzufrieden stellt eine Muss-Bestimmung dar. Die Art und Weise, wie das zu erfolgen hat, ist durch gemeinsam festgelegt.

koch234  24.06.2013, 11:09

ist einzufrieden stellt eine Muss-Bestimmung dar.

nee nur wenns der Nachbar überhaupt verlangt!

so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=173005,28

(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht

anders ist es, wenn z. B. ein Nachbar einen Hund im Garten laufen lässt, dann kann der trotz der genannten Bedingungensogar zu allen Seiten verpflichtet sein, für einen Zaun zu sorgen:

§ 29 NNachbG(Gesetz) - Landesrecht NiedersachsenEinfriedungspflicht des Störers

(1) Reicht eine den §§ 27 und 28 entsprechende ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bieten, so hat derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, auf Verlangen des Nachbarn die Einfriedung zu verbessern, wenn dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder gemindert werden können.

Ortogonn  24.06.2013, 11:53
@koch234

Du hast recht, ich habe es nicht präzise genug formuliert.

Da einer Nachbarn die Erneuerung/Wiederherstellung der Einfriedung verlangt - sonst stellte sich die Frage hier bei GF nicht - besteht eine Einfriedungspflicht.

Ortogonn  24.06.2013, 11:56

Nachtrag:

Einfriedungspflicht (die Muss-Bestimmung) ergibt sich daraus, dass einer der Nachbarn (gleichgültig, ob das nun du oder dein Nachbar ist) augenscheinlich die Wiederherstellung des Zaunes und damit der Einfriedung verlangt. Natürlich darf der vorhandene Zaun nicht mehr den Anforderungen genügen. Eine rein kosmetische Erneuerung wird damit nicht geregelt.

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:18

Etwas schwer zu verstehen aber ich glaube das ist es! DANKE! Kommt das auch mit meiner Zeichnung hin?

Verstehe nämlich Nr. 2 nicht ganz (Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen…)

Ortogonn  24.06.2013, 09:34
@Elonis

Zwischen 2 Straßen (und nicht Eckgrundstück) liegt ein Grundstück dann, wenn es an beide Straßen angrenzt. Dazu müsste deine rückwärtige Grenze an die Straße angrenzen, an der die Vorderseite des Grundstücks deines Nachbarn grenzt.

Also direkt vor und hinter dem Grundstück eine Straße. Dann richtet es sich nach dem Haupteingang, wo rechts ist. Das trifft hier aber nicht zu.

Deswegen greift § 27 (1) Nr. 4 NNachbG

Aber auch nochmal auf §27 (2) u.H.a. §29 (2) schauen, ob überhaupt eingefriedet werden muss.
"Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt."

Ortogonn  24.06.2013, 09:44
@Ortogonn

Vielleicht so anschaulicher.

Wenn du und dein Nachbar auf einer Verkehrsinsel steht und in dieselbe Richtung schaut, dann habt ihr vor und hinter euch eine Straße und einer von euch ist rechts von dem anderen, was sich an eurer Vorderseite orientiert. [27 (1) Nr 2]
Steht ihr aber Rücken an Rücken (so wie eure Grundstücke), hat jeder nur eine angrenzende Straße und keiner ist rechtsseitig von dem Anderen.

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:45
@Ortogonn

Ist üblich und steht ja schon. Muss nur erneuert werden da alt und kaputt.

Elonis 
Beitragsersteller
 24.06.2013, 09:50
@Ortogonn

Jetzt nochmal etwas klarer. Das Gesetz bezieht sich doch nur auf Neubau? Da der zaun aber schon da ist, ist die Frage: Dann auch zusammen neubauen lassen?

Ortogonn  24.06.2013, 10:29
@Elonis

Ich seh im Gesetz nichts von nur bei Neubau.

Da steht:

Grenzen bebaute [...] Grundstücke aneinander, so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

Es wäre also nur zu klären, ob der aktuell vorhandene (Rest-)Zaun noch als Einfriedung zu betrachten ist.

Ortogonn  24.06.2013, 10:32
@Ortogonn

Ist er so desolat, dass er nur noch teilweise einfriedet oder quasi nicht mehr funktionstüchtig/vorhanden ist, ist die Einfrieduhng nicht mehr gegeben und es muss eingefriedet werden.

im "nachbarschaftsrecht" von Niedersachsen

ich denke es wird 50 50 werden