Muss ich Goldregen entfernen?
Niedersachsen: Seit mindestens 15 Jahren wächst in 75 cm Abstand zur Grundstücksgrenze ein zierlicher Goldregen (Stamm ca. 7 cm Durchmesser), der inzwischen zirka 2,5 Meter hoch ist, jedoch eine kleine Krone hat, die nicht über den Zaun ragt. Im letzten Sommer hat der Nachbar zwei Hochbeete direkt auf der anderen Seite des Zaunes errichtet und diese mit Gemüse bepflanzt. Er verlangt nun mit Nachdruck das Entfernen meines Goldregens (will dies auch gern selbst erledigen). Dieser sei für ihn gesundheitsgefährdend. Außerdem stehe er zu dicht an der Grenze und man bezweifle, dass er überhaupt schon länger dort stünde. Die Krone des Bäumchens verdeckt die Ansicht auf die Hochbeete, ist also für mich durchaus positiv. In meinem Garten wachsen auch Eiben, Ginster, roten Holunder und Kirschlorbeer. Auch hier könnten giftige Pflanzenteile durch Tiere oder Wind zum Nachbarn gelangen. Muss ich der Forderung nachgeben? Wo endet der Einfluss des Nachbarn auf meine Gartengestaltung? Natürlich wurde sofort eine Frist gesetzt und rechtliche Mittel angekündigt, sollte ich mich nicht beugen.
2 Antworten
1. Dein Nachbar hat einen Knall.
Von Deinen Pflanzen gehen keine Gesundheitsgefahren aus.
Nun zur Frage, ob er überhaupt die Entfernung verlangen kann. Ich würde da einfach mal bei Deiner Gemeinde, am ehesten Ordnungsamt nachfragen.
Es gibt durchaus Bebauungspläne, nach denen Bäume nur gewisse Maximalhöhen haben dürfen. Oft sind diese Passi aber mittlerweile unwirksam.
Bei 2,5 Meter sehe ich kaum Chancen für Deinen Nachbarn. Aber leider bin ich da nicht in allen Tücken im Nachbarschaftsrecht.... bewandert.
Aber das Ordnungsamt kann da in der Regel Auskunft geben, alternativ Umweltbeauftragter
Hier die Höhen und die Entfernungen zur Grenze dazu
bis zu 2,00 m 0,50 m
bis zu 3,00 m 0,75 m
bis zu 5,00 m 1,25 m
Ist ein Baum oder Strauch höher
gewachsen, als es nach dem Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetz
zulässig ist, muss sich der Nachbar bald
überlegen, ob er verlangen will, dass
der Eigentümer die Pflanzen zurückschneidet.
Sein Recht erlischt, wenn er
nicht spätestens im 5. Kalenderjahr,
nachdem die zulässige Höhe überschritten
worden ist, Klage bei Gericht
erhebt. Beispiel: Ein Baum, der weniger
als 1,25 m Abstand zur Grenze hat,
wächst im Sommer 2000 über die
zulässige Höhe von 3 m hinaus. Wenn
keine Einigung zustande kommt und
der Nachbar seinen Anspruch auf
Zurückschneiden vor Gericht durchsetzen
will, muss er spätestens bis zum
31. 12. 2005 Klage erhoben haben. Sonst
ist sein Anspruch ausgeschlossen.