Welches Baurecht gilt?
Hallo,
wenn man neu baut aber vor Jahren den ersten Bauantrag beim Bauamt gestellt hat, welches Baurecht gilt dann?
Das zur Zeit des ersten Bauantrages oder das zur Zeit des Bau des Hauses? Zwischenzeitlich haben sich nämlich die Abstandsflächen von Erkern von 2 m auf 3 m erhöht und wir haben eher nach dem alten Baurecht gebaut.
Neben uns das Grundstück wurde verkauft und der neue Besitzer hat die Abstandsflächen unseres Hauses überprüft, die wohl leider nicht so ganz stimmen.
Erster Antrag für unser Haus wurde 1997 gestellt da hatten Erker in NRW noch 2m Grenzabstand, Haus wurde aber erst 2004 gebaut - da galten wohl schon 3m Grenzabstand - jetzt waren wir nicht ganz so genau und der Grenzabstand beträgt nach neuer Vermessung wohl nur 1,82m.,da das Grundstück vorher einer Erbengemeinschaft gehörte , bei der aber wohl alle verstorben waren hat sich bisher keiner dafür interessiert. Der neue Besitzer hat das Nachbargründstück erst im Dezember entgültig gekauft und Anfang März vermessen lassen, dabei sind ihm die falschen Maße erst aufgefallen.
Mit was für Folgen müssen wir denn nun rechnen?
Kann er einen Rückbau verlangen und auch evl. durchsetzten?
Baulast will der Nachbar keine auf sein Grundstück eintragen lassen.
Oder könnten wir Glück haben und alles ist verjährt und es passiert gar nichts.
Vielleicht hat ja hier jemand Ahnung davon. Bin ziemlich ratlos. Freue mich über jede helfende Antwort.
3 Antworten
Zuerst gilt das Baurecht von 1997, dann müsst ihr den genehmigten Plan mehrmals verlängert lassen heben. Das Baurecht von 1997 gilt dann immer noch. Dass ihr 18cm zu nahe an die Grenze gebaut habt ist eine andere Sache. Da ihr über keine Grenze gebaut habt wird euer Bauamt nach langem hin und her wohl eine Duldung aussprechen. Dazu muss er euch aber erst bei der Behörde anschwärzen. Dann herzlichen Glückwunsch, wenn das mit dem neuen Nachbar schon so los geht. Bleibt ruhig, so schlimm kann es nicht kommen.
Die Angelegenheit ist tatsächlich sehr fragwürdig.
Eine Baugenehmigung ist gemäß Landesbauordnung jeweils nach 3 Jahren ohne formelle Verlängerungsanträge erloschen. Da ihr erst in 2004 gebaut habt, ist euer ganzes Haus ein Schwarzbau und nicht nur der Erker.
Richtigerweise hätte nämlich die Genehmigungsbehörde die Genehmigung nach Verschärfung der Grenzabstände nicht mehr verlängert. Für euer Haus gilt also definitiv das Baurecht aus 2004, wenn ihr es denn überhaupt mal nachträglich genehmigen lasst.
Und nun habt ihr eine Verletzung des Grenabstands von 1.12 m, davon 1m wohlwollend betrachet aus Schlamperei und 12 cm aus purem Vorsatz !
Ich weiß nicht so recht, ob ihr es bei Baubeginn nicht schon längst wusstet.
Das ist schon heftig und könnte in diesen Dimensionen tatsächlich den angeordneten Rückbau der illegalen Bauteile nach sich ziehen. Mit Glück kommt ihr öffentlich-rechtlich mit einer Strafe davon, privatrechtlich drohen eher größere Konsequenzen.
Nachdem sich aus eurer Sicht ja niemand um das Nachbargrundstück gekümmert hat, habt ihr wohl 5 gerade sein lassen und einfach nochmals 12 cm drauf geschlagen. Schnell mal Fakten schaffen, wird schon keiner was sagen.
Dafür habe ich keinerlei Verständnis und verstehe voll und ganz die Proteste des Nachbarn. Und der ist jetzt aus eurer Sicht auch noch der Buhmann, wo ihr es euch doch soooo schön eingerichtet habt.
Natürlich will der keine Baulast zugunsten eures Schwarzbaus haben. Warum auch, ER hat ja nichts falsch gemacht.
Verjährung gibt es für einen Verstoß gegen das Baurecht nicht. Kommt also auch nicht in Frage.
Wenn die örtlichen Gegenbenheiten es erlauben wäre eine Baulast auf dem Nachbargrundstück zu euren Gunsten der sinnvollste Schlußpunkt.
Doch dafür ist es an euch dem Nachbarn aus freien Stücken eine hübsche Summe anzubieten. Sonst wird er wohl kaum auf die komplette juristische Abhandlung des Falls verzichten.
Es gilt immer das Baurecht, das zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage gültig ist. "Baurechtlicher Bestandsschutz" gilt nur für genehmigte Bauteile; d.h. wenn sich das Baurecht ändert brauchen Gebäude, die nach altem Baurecht genehmigt wurden, nicht verändert werden. Wenn aber an einem solche bestandsgeschützten Gebäude Änderungen vorgenommen werden ist für die Änderungen immer das neue Baurecht anzuwenden.