Fenster in Grenzbebauung, Baurecht
Hallo zusammen,
wir denken über einen Hauskauf nach. Es gibt jedoch ein Problem mit der Grenzbebauung bzw nicht eingetragenen Baulasten. Das Haus ist seinerzeit (ein Teil wohl 1920er Jahre, der Großteil 1948) rechter Hand direkt an das Nachbargrundstück gebaut worden. Auf dieser Seite befindet sich im Erdgeschoss ein sehr kleines Badfenster, in den 80er oder 90er Jahren mit mündlicher Erlaubnis des Nachbarn eingebaut und somit "illegal", auf welches man zur Not auch verzichten könnte. Im ersten Stock befindet sich das Wohnzimmer und hier ein größeres Fenster, welches erheblich für die Besonnung des Zimmers verantwortlich ist. Soweit ich es verstanden habe, könnte der Nachbar nach geltendem Recht die Schließung dieses Fensters verlangen. In einem Forumsbeitrag habe ich gelesen, dass dem evtl nicht so sei, wenn die Errichtung des Fensters zum Zeitpunk des Baus rechtmäßig gewesen ist. Meine Frage lautet: seit wann gibt es das akutell geltende Baurecht? Könne es sein, dass das Fenster 1948 erlaubt war? (Dann müsste man natürlich noch herausfinden, seit wann das Fenster dort tatsächlich existiert?) Anmerkung: Wir befürchten, dass der Nachbar nicht zu einer Eintragung der Baulast bereit sein würde, das wäre natürlich die einfachste Lösung....
Vielen Dank für etwaige Antworten.
UV
2 Antworten
Frage bei deinem Bauamt nach, auf Mutmassungen und Spekulationen würe ich mich da nicht verlassen.
Zum Thema "Bauamt fragen" siehe meinen Tipp:
http://www.gutefrage.net/tipp/bei-fragen-zum-oeffentlichen-baurecht-bauamt-fragen
In Eurem Fall hgelfen die Euch nicht und ihr haut den derzeitigen Eigentümer nur in die Pfanne, weil ihr die Bauaufsicht auf rechtswidrige Zustände aufmerksam macht.
In Brandwänden dürfen seit etwa 1900 keine Fenster eingebaut werden, es sei denn, es liegt dafür eine Baugenehmigung mit Befreiungsbescheid vor oder der fehlende Abstand wurde durch Baulasteintragung auf das Nachbargrundstück verschoben (dann ist auch keine Brandwand notwendig).
Bei historischer Bebauung mit Traufgassen z.B. ins alten Fachwerkstädten und -dörfern gab es diese Vorschriften nicht, d.h. dort stehen brennnbare Fachwerkwände mit notwendigen Fenstern in geringem Abstand gegenüber. Diese Bebauung hat so lange "baurechtlichen Bestandsschutz" wie sie steht; wenn an Stelle eines solchen alten Hauses ein Neubau errichtet wird muss er Brandwände erhalten oder den fehlenden Abstand zum historischen Fenster übernehmen.
In Eurem Fall kann also die Beseitigung des 1948 errichteten Fensters verlangt werden (von der Bauaufsicht, nicht vom Nachbarn!) und ggfs die Nutzung des Aufenthaltsraumes verboten werden, wenn er keine sonstigen Fenster hat. Oder der Nachbar ist bereit, auf seinem Grundstück eine Baulast über den fehlenden Abstand einzutragen; das wird er aber nicht kostenlos machen und zwingen könnt ihr ihn dazu nicht.