Welche Möglichkeit - Job / Kündigung?

2 Antworten

"Einfach so" kann man Dir jetzt nicht mehr kündigen.

Du hast einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. August. Ordentlich kündigen kann der AG Dir nur, wenn er nachweisen kann, dass es für Dich keine Arbeit mehr gibt. Das wäre eine betriebsbedingte Kündigung und Du hättest Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ansonsten bliebe nur die verhaltensbedingte oder gar fristlose Kündigung, da muss der AG aber auch belegen können, dass ihm nicht zumutbar ist, weiter mit Dir zu arbeiten und Du musst Dir auch entsprechend einiges "geleistet" haben.

fritzimitzi 
Beitragsersteller
 24.06.2020, 12:56

Das beruhigt mich. Wäre krankmachen eine Option? Der Druck in der Firma ist kaum auszuhalten .....

Hexle2  24.06.2020, 13:52
@fritzimitzi

"Krankmachen" ist keine Option, das ist Betrug wenn man nicht arbeitsunfähig ist.

Bist Du durch die Umstände im Betrieb arbeitsunfähig, wird Dein Arzt Dich arbeitsunfähig schreiben und das wäre dann nicht "krankmachen"

Ich vermute mal, wenn im Betrieb so schlechte Stimmung ist und man es unter "normalen" Umständen fast nicht aushält, wird es nicht besser werden, wenn Du eine Zeit krankheitsbedingt fehlst.

Solltest du ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden oder bei einer Eigenkündigung einen wichtigen Grund nachweisen können, dann würdest du ja erst einmal Anspruch auf ALG - 1 ( Versicherungsleistung ) von der Agentur für Arbeit haben.

Du müsstest dann unter anderem ab deiner Arbeitslosigkeit innerhalb von 30 Monaten min.12 Monate eine Versicherungspflicht nachweisen können, es müssen dann also für min.12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden sein.

Bei min.24 Monaten Versicherungspflicht, bestünde dann unter 50 Jahren ein ALG - 1 Anspruch für max.12 Monate, bei einem Single z.B. würden das dann etwa 60 % vom durchschnittlichem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit sein.

Wenn für min.1 Kind Anspruch auf Kindergeld bestehen würde, dann wären das dann 67 % ALG - 1 Anspruch.

Sollte das ALG - 1 gering ausfallen, dann könnte man einen evtl.vorrangigen Anspruch auf Wohngeld prüfen oder dann ALG - 2 ( Hartz - lV ) als Aufstockung vom Jobcenter.