Kündigung einer Mietwohnung aus 1969
Hallo, vielleicht muss ich meine Frage noch mal anders stellen. Ich habe die Wohnung meiner Eltern gekündigt und habe eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Vertrag ist aus 1969 und der Eigentümer hat mehrfach gewechselt. Bei der Kündigung sagte man mir ich soll in den alten Vertrag sehen, wenn dort eine kürzere Kündigungszeit steht, erkennen sie die an. Im Vertrag steht aber nur : Kündigungszeit ist die Gesetzliche. Aber was hatten wir 1969 für eine gesetzliche Kündigungszeit?
Vielleicht ist es jetzt etwas deutlicher. Vielen Dank
13 Antworten
Diese Frage hatte sich schon mal jemand gestellt, der vor einem ähnlichen Problem stand. Es galt dann, nach Rechtsauskunft, die 3monatige Kündigungsfrist
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,3331,-kuendigungsfristen.html
lg Lilo
Ausschlaggebend ist die gesetzliche Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Kündigung, also die heutige.
Das ist eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltenden Gesetzesvorschriften. An sich ist das völlig überflüssiges Füllwerk in einem Vertrag.
"Im Vertrag steht aber nur : Kündigungszeit ist die Gesetzliche."
Demnach gilt: Der Altmietvertrag aus 1969 war nach § 565 Abs. 2 BGB a. F. mit gestaffelten Kündigungsfristen auch für Mieter geregegelt, die sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung der Mietsache um jeweils 3 Monate verlängerte..
Durch das Mietrechtsreformgesetz ist in § 573c Abs. 1 BGB n. F. nunmehr bestimmt, dass der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses stets mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann; nur der Vermieter hat dagegen nach wie vor gestaffelte Kündigungsfristen einzuhalten.
In § 573c Abs. 4 BGB ist ergänzend geregelt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die zum Nachteil des Vermieters von § 573c Abs. 1 BGB abweichen.
Demnach hast du "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats" odentlich den MV deiner Mutter zu kündigen, sofern du dazu bevollmächtigt bist oder als Rechtsnachfolger wirksam Kündigung über den Wohnraum erklärst.
Etwas anderes wäre nur bei einem Mietvertrag der ehemaligen DDR anzunehmen.
G imager761
das würde ich versuchen zu googlen oder einen mieterverein fragen.. ich glaube nicht, dass dir das jemand hier verbindlich sagen kann.