WEG | Darf ich meinen Wohnraum mit meinem darunter liegenden Hobbyraum verbinden?
Hallo Gemeinschaft,
ich bin Eigentümer einer Erdgeschosswohnung sowie eines Hobbyraumes, welcher sich direkt darunter befindet. Dazu habe ich folgende Fragen:
1)
Dürfte überhaupt, aufgrund von zwei verschiedenen Nutzungsarten (Wohnraum/Hobbyraum) eine Verbindung mittels Deckendurchbruch und Spindeltrepöe hergestellt werden?
2)
Könnte ich den Durchbruch ohne Zustimmung der WEG durchführen, wenn ein Statiker Unbedenklichkeit bescheinigt, da es für kein Mitglied der WEG zu Nachteilen oder Änderungen kommen würde, da die Veränderung innerhalb meines Sondereigentums stattfindet? Wäre ansonsten ein Mehrheitsbeschluss ausreichend?
3)
Was könnte ich unternehmen, damit ich die Nutzungsart umwandeln könnte bzw. den Raum trotzdem als Schlafzimmer nutzen könnte? Kann man hier eine generelle Vereinbarung mit den Eigentümern erzielen bzw. einen Mehrheitsbeschluss fassen? Wichtig dabei ist, dass nicht alle Eigentümer zustimmen müssten...
Am Rande: Der Hobbyraum besitzt ein Badezimmer, zwei Heizkörper und zwei Fenster. Ich weiß nicht, warum der Raum überhaupt als Hobbyraum deklariert wurde!?
Ich hoffe Sie können mir ggf. auch mit entsprechender verständlichen Restsprechung weiterhelfen.
5 Antworten
Dürfte überhaupt, aufgrund von zwei verschiedenen Nutzungsarten (Wohnraum/Hobbyraum) eine Verbindung mittels Deckendurchbruch und Spindeltrepöe hergestellt werden?
Bei dem Hobbyraum handelt es sich um Teileigentum. Daher müssten die Räume m.E. durch eine Tür abgetrennt werden, damit die Abgeschlossenheit gewährleistet ist. Ggf. ist sogar eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich dieser Räume erforderlich. Zumindest wenn du es im Grundbuch festhalten willst, was ich empfehlen würde. Der BGH hat jedoch in einem ähnlichen Fall entschieden, dass das Grundbuch durch einen solchen Durchbruch und der damit entfallenden Abgeschlossenheit nicht unrichtig werden würde. Das würde für dich bedeuten, dass du auch eine einfache Spindeltreppe einfügen kannst und keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigst.
Könnte ich den Durchbruch ohne Zustimmung der WEG durchführen, wenn ein Statiker Unbedenklichkeit bescheinigt, da es für kein Mitglied der WEG zu Nachteilen oder Änderungen kommen würde, da die Veränderung innerhalb meines Sondereigentums stattfindet? Wäre ansonsten ein Mehrheitsbeschluss ausreichend?
Der Durchbruch (nach unten) ist zwar ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist aber gemäß §§ 22 I, 14 Nr. 1 WEG nur erforderlich, wenn den anderen Wohnungseigentümern dadurch ganz besondere Nachteile entstehen (vereinfacht ausgedrückt). Ist die Statik nicht gefährdet, wäre das wohl auszuschließen. In einigen Teilungserklärungen wird dies auch vorsorglich so geregelt. Allgemein sieht die Rechtsprechung Durchbrüche mittlerweile als weniger problematisch an.
Was könnte ich unternehmen, damit ich die Nutzungsart umwandeln könnte bzw. den Raum trotzdem als Schlafzimmer nutzen könnte? Kann man hier eine generelle Vereinbarung mit den Eigentümern erzielen bzw. einen Mehrheitsbeschluss fassen? Wichtig dabei ist, dass nicht alle Eigentümer zustimmen müssten...
Wie oben ausgeführt, benötigst du für dein Vorhaben grundsätzlich nicht die Zustimmung der Miteigentümer. Etwas anderes gilt jedoch, wenn du den bisher als Teileigentum geführten Hobbyraum zu Wohnzwecken nutzen willst. Denn hierbei handelt es sich um eine Nutzungsartänderung bzw. eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum. Diese Änderung ist in sämtliche Grundbücher einzutragen, wofür alle Eigentümer mitwirken müssen. Die Teilungserklärung kann hier auch anderes bestimmen. Weiter wäre die Frage zu klären, ob das in Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. aus dem baurechtlichen Bereich, steht.
Bitte beachten, dass diese Antwort nur eine persönliche Einschätzung widerspiegelt und selbstverständlich keine Rechtsberatung vor Ort ersetzen kann.
Klingt besser. Haben Sie dieses Urteil ggf. zur Hand? Denn, wenn ich den Durchbruch letztlich durch ein Statiker ohne Problematik hinsichtlich der Statik, Abgeschlossenheit und ohne Zustimmung durchführen kann, wäre ich sehr sehr dankbar.
Es handelt sich um den Beschluss des BGH vom 21.12.2000 - V ZB 45/2000. Z.B. hier als Volltext abrufbar: https://openjur.de/u/61820.html
- ja
- nein
- nutze ihn einfach als wohnraum
- kaufe keine etw, man ist immer von den anderen abhängig
In meiner Ex-Immobilie wäre das auch mit der ausdrücklich zwingend erforderlichen Zustimmung der WEG nicht so leicht - alle Baumaßnahmen an tragenden Gebäudeteilen hätten das komplette Programm (Bauantrag und -genehmigung, Gutachten durch Baustatiker, Durchführung durch Fachbetrieb) erfordert.
https://www.ovb-online.de/wirtschaft/wohnflaeche-berechnen-beim-hobbyraum-8214578.html
Bei Hobbyräumen handelt es sich um Zimmer, die nach den baurechtlichen Normen nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind. Grund für diese Qualifikation ist meist, dass der gesetzlich für Wohnräume vorgesehene Lichteinfall nicht im erforderlichen Maße existiert oder es an einem zweiten Fluchtweg mangelt.
.....
der Raum müsste also baurechtlich umdeklariert weden (können)
die WEG Gemeinschaft müsste zustimmen
Ok, es gibt mehrere Hobbyräume. Soweit ich weiß, müssten alle Eigentümer der Umdeklaration zustimmen? Dies würde dann beim Notar erfolgen, welcher das Grundbuch bzw. die Teilungserklärung anpasst?
Wie kann man denn umgehen, dass alle zustimmen müssten. Eine Partei hat noch nie an Sitzungen teilgenommen und würde dem auch nicht zustimmen...
dann hast du Pech - wenn nur einer nicht will, geht es nicht, das ist der Nachteil der WEG
ok. Letzter Strohhalm. Wenn alle zustimmen müssten, dass ich diesen Durchbruch vornehme, ein eigentlich nicht vorgesehener Mehrheitsbeschluss gefasst wird und keiner binnen 4 Wochen diesen rügt...wäre ich dann auf der dicheren Seite was den Durchbruch anbelangt?
Zusätzlich habe der Gesetzgeber durch die Reform in § 22 Abs 1 WEG jedoch eine so genannte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen geschaffen. Das bedeutet: Wenn nicht alle betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, können die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats angefochten, ist er bestandskräftig.
Bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum handelt es sich um eine Vereinbarung i.S.d. WEG (zumindest nach der herrschenden Meinung). Eine Vereinbarung können nur alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich treffen. Diese ist von der reinen baulichen Veränderung abzugrenzen.
Hallo.
Ich habe es Umgekehrt Büro und Schlafräume oben, und andere Unten.
Ich hab in der Verwandschaft einen Bau-Ing. der hat die Statik gemacht .
Da hat sich nie einer gekümmert.
Mit Gruß
Bley 1914
Klingt besser. Haben Sie dieses Urteil ggf. zur Hand?