Wasserenthärtungsanlage Beschluss?
Guten Abend,
meine Eigentümergemeinschaft möchte gern eine Gemeinschafts-Wasserenthärtungsanlage einbauen lassen. Kostenpunkt wäre ca. € 200,00 pro Eigentümer. Das Wasser ist wirklich etwas kalkhaltig.
Von zwei Eigentümern weiß ich, dass die das nicht wollen.
Nun meine Frage: Wie muss der Beschluss auf der Eigentümerversammlung aussehen?
EINSTIMMG???? QUALIFIZIERTER MEHRHEITSBESCHLUSS??? oder EINFACHE MEHRHEIT?????
LG
2 Antworten
Deine Frage besteht aus 2 Teilen. a) Beschluss Eigentümerversammlung und b) nach dem Sinn einer solchen Anschaffung. Daraus resuliert das weitere Vorgehen. Zu a) Mit welchen Mehrheiten ein socher Beschluß wirksam wird ist in der Regel schon im Kaufvertrag geregelt. zu b) Ob eine solche Anlage sinnvoll ist, ist eine Glaubensfrage. Ist das Gebäude bzw. die Wohnanlage schon älter, sind die Wasserführenden Leitungen bereits durch Kalk so weit geschädigt, dass nur ein Gutachten darüber Auskunft geben kann ob es lohnt die Leitungen über eine Wasserenthärtungsanlage wirkungsvoll zusätzlich zu schützen. Die bereits bestehenden Schäden werden irgendwann zwangsläufig zum Tragen kommen und dann stellt sich die Frage ob eine solche Anschaffung eine Fehlanschaffung war. Da gilt es Einspruch zu erheben um für zukünftige Ansprüche eine Basis zu haben. Ist das Haus oder sind die Rohre in der Vergangenheit aufwendig saniert worden, macht eine solche Anlage eventuell Sinn da das Wasser ja kalkhaltig ist. In der Regel sind nicht nur Anschaffungskosten sondern auch die Folgekosten zu berücksichtigen.
Beim Einbau einer Wasserenthärtungsanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung und nicht um eine Maßnahme der Modernisierung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.1998, Az.: 11 Wx 53/98).
Damit ist ein allstimmiges Beschlußergebnis erforderlich, da ja allein durch die Kostentragung ein jeder WEer nachteilig betroffen ist (vgl. § 22 Abs. 1 WEG).
Sofern nur ein Mehrheitsbeschluß gefaßt wird, kann dieser aber auch unangefochten in Bestandskraft erwachsen und die Maßnahme kann durchgeführt werden.
Signalisiert aber auch nur einer der zweien Gegner, daß er diesen zum Antrag gestellten Beschluß anfechten wird, dann laßt es lieber bleiben.