Ein Eigentümer vermietet Nutzfläche für Wohnfläche, illegal?


15.10.2020, 10:09

Die Garage ist nur Sondereigentum, kein Eigentum

6 Antworten

An und für sich schon. Der Unterschied zwischen Nutz- und Wohnfläche ist im wesentlichen, dass alles unter 2 Meter Höhe nur zur Hälfte als Wohnfläche zählt, aber voll als Nutzfläche. Da die Garage wohl über 2m hoch ist, gibt es hier keinen Unterschied zwischen Wohn und Nutzfläche. Bei Dachwohnungen wird es da wesentlich spannender.

Da es sich auch nicht um eine separate Wohneinheit handelt, sondern um die Erweiterung einer Bestehenden dürfte es auch mit dem Bebauungsplan keine großen Konflikte geben.

Da die Nutzung "Wohnen" im Gebiet legal ist, dürfte es auch mit Baunutzungsverordnung keine Konflikte geben, es sei denn er überschreitet die GRZ und es gilt die BauNVO von 1968, weil damals Garagen nicht zur GRZ dazu gerechnet wurden, wenn es aber Wohnen ist, dann müsste man das auf die GRZ anrechnen. Hängt von der gültigen BauNVO im Gebiet ab.

Letzenendes hätte er aber eine Nutzungsänderung von Garage zu Wohnraum bei der Stadt beantragen sollen... Die Eigentümergemeinschaft hat da nichts zu melden.

Nayes2020  15.10.2020, 10:10

naja nichts ist auch falsch. immerhin wurde ne Wand eingerissen die ja nicht zum sondereigentum gehört mit hoher wahrscheinlichkeit.

ToffeeFee50 
Beitragsersteller
 16.10.2020, 08:26
@Nayes2020

Ja genau

ToffeeFee50 
Beitragsersteller
 15.10.2020, 10:08

Aber die Garage ist nur Sondereigentum, kein Eigentum

LeWoltaire  15.10.2020, 10:10
@ToffeeFee50

Beim örtlichen Bauamt fragen, ob ein "Antrag auf Nutzungsänderung" in eurer Gegend für sowas erforderlich ist. Wenn ja, und es wurde nicht gemacht, dann ist es ohnehin nicht genehmigt und nicht legitim.

Ja, ist legal.

Meines wissens nach nein, wenn die Nutzfläche auch so ausgebaut wurde das sie wie eine Wohnfläche zählt. Die Kriterien sind abhängig dafür welche Gesetzteslage für die Wohnraum berechnung rangezogen wurde, weil es mehrere gibt.

Balkone und Loggien sind bautechnisch natürlich niemals in Wohnflächen umzuwandeln. aber Keller, Garagen etc sind gegebenfalls möglich durchaus.

Warum dich das wütend macht... keine ahnung. die gute Dame hat eine doppelt so große wohnung und anscheinend findet sie es ja gut oder nicht? warum also nicht dann entsprechend das auch bezahlen.

Teodule1  15.10.2020, 10:52

"Zeigen Sie die Änderung beim Bauamt an." Damit werden Sie eine super Stimmung im Haus schaffen!

ToffeeFee50 
Beitragsersteller
 15.10.2020, 10:05

Es wurde ohne Baugenehmigung gemacht

Nayes2020  15.10.2020, 10:08
@ToffeeFee50

tja das ist natürlich illegal. ich habe jetzt gedacht das wurde zumindest getan.

tja könntest ja theoretisch der Frau einen gefallen tun und es dem Bauamt melden. die werden es überprüfen und die Miete wird nur noch die Hälfte groß sein.

Lysandra13  15.10.2020, 11:03
@Nayes2020

Dann wird der Frau das Zimmer weggenommen, oder sogar die Wohnung gekündigt. Ob sie davon begeistert ist?

Nayes2020  15.10.2020, 11:17
@Lysandra13

das wird nicht passieren.

1) wie soll man ein zimmer wegnehmen? der VM wird wohl kaum für teuer Geld eine wand hochziehen im sinne ätsch. das wird so gelassen in der Hoffnung man kann nachträglich eine genehmigung erhalten.

2) es besteht kein Kündigungsgrund. ein Anruf beim Mieterschutzbund und die Sache ist auch erledigt.

Die gute Dame hätte eine halbe miete zu zahlen solange es kein offizieller Wohnraum ist. wenn man mit harten Bandagen kämpfen möchte, könnte man sogar das Geld was zuviel gezahlt wurde zurück fordern. Aber das muss jeder für sich entscheiden.

Lysandra13  15.10.2020, 11:23
@Nayes2020

Meine Meinung ist, dass jeder vor seiner eigenen Haustür kehren sollte

Nayes2020  15.10.2020, 11:53
@Lysandra13

ist ja auch richtig... aber nichts absolutes. der Spruch wird gern als Totschlagargument genutzt im sinne misch dich nicht ein.

wenn wir so eine Philosphie beibehalten würden, gäbe es keine Schwulenehe, keine Frauenwahlrechte, keine verminderte Diskriminierung, keine Alltagshelden, keine Slavenbefreiung, keine Reformen usw usw.

Man sollte sich auch um die Belange von Mitmenschen kümmern, denn so funktioniert Gemeinschaft. Eigenbrötler sterben aus. Das heißt ja nicht das man sich nur um andere Probleme kümmern soll, genau so wie man sich nicht nur um die eigenen Probleme kümmern soll

Zeigen Sie die Änderung beim Bauamt an.

Beantragen Sie für die nächste WE-Versammlung einen Beschluß zur Neuermittlung der Miteigentumsanteile.

Teodule1  15.10.2020, 10:53

Fehleintrag!

Derartige bauliche Umbauten / Umnutzungen von Nutzfläche zu Wohnfläche müssen vorher mittels Nutzungsänderungsantrag beim Bau(ordnungs)amt beantragt werden.

Sofern das nicht erfolgt ist und die Fläche, die ehemals eine Garage war, z.B. - wie sehr oft - außerhalb der Baugrenze oder innerhalb des eigentlichen Grenzabstands liegt, muss mit einer terminlich gebundenen Rückbauauflage von Seiten des Bauamts gerechnet werden, sowie ggf. ein Bußgeld für den illegalen Umbau und dessen rechtswidrige Nutzung.

Eine Garage wird nämlich vielerorts dort hingebaut, wo eine Nutzung der Fläche für eine Wohnung rechtswidrig und somit als solche auch nicht nachträglich genehmigungsfähig ist.
Derartige Verstöße können ohne weiteres bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.

Die nicht korrekte Anrechnung beim Miteigentumsanteil wäre somit ohnehin hinfällig.

Sollte sich der Umbau jedoch zumindest mittels Nachtrag legalisieren lassen, da zwar die Nutzung bislang rechtswidrig ist, aber alles nichtsdestotrotz genehmigungsfähig ist, müsste vorher jedoch auch dann erst bei einer Miteigentümerversammlung darüber abgestimmt werden, u.a. wg. der Umwandlung des bisherigen Sondernutzungsrechts, der sich daraus ergebenen Anteilsänderungen, sowie der nutzungstechnischen und insbesondere äußeren Veränderungen.

Auch sollte dann unter der WEG besprochen werden, wie mit der bisher nicht auf die neue Fläche umgerechneten Kostenumlegung in Zukunft verfahren werden soll und ob womöglich auch eine Nachzahlung zu leisten ist. Das wäre aber natürlich auch wieder davon abhängig, wie die weitere Nutzung aussieht, also ob die Nutzung der Garage nunmehr als Teil der Wohnung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
diewoelfin0815  15.10.2020, 13:43

P.S.:

Im Mietvertrag hat er wohl geschrieben 60 qm Wohn- und Nutzfläche und meint, er macht damit nichts illegales.

Das wäre eine vom Besitzer wissentlich geduldete illegale Nutzung und somit kann er sich auch nicht vor der Verantwortung drücken.

enginmachine  15.10.2020, 17:12
@diewoelfin0815

Die Antwort von Teacherbuster ist die einzig richtige Antwort, alle anderen schreiben nach Gefühl, ohne fundiertes Wissen.

diewoelfin0815  16.10.2020, 10:31
@enginmachine
alle anderen schreiben nach Gefühl, ohne fundiertes Wissen.

Sorry, aber ich weiß wovon ich rede, denn ich befasse mich regelmäßig beruflich mit so etwas: ich arbeite in einem Architekturbüro!