EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT BESCHLIEßT GEMEINSCHAFTSRAUM AN EINEN EIGENTÜMER ZU VERMIETEN

e-mail 0%

0 Stimmen

8 Antworten

  1. warum so schreien??? Alle Fragen sind gleich gewichtig.
  2. Alles durcheinander. 2.a. Was Gemeinschaftseigentum ist kann per einfacher Mehrheit beschlossen werden. Wenn in TE dieser Raum als GE Raum gekennzeichnet ist die Nutzung als Wohnraum unrechtmäßig und kann sofort unterbunden werden. Egal wie lange dieser Raum von einem Sondereigentumer genutzt wurde. Es ergibt sich hieraus KEIN Recht.
  3. ist mit Hobbyraum Kellerraum gemeint?? Zu Ihrem sondereigentum gehören Räume, die in der TE festgelegt sind. Wenn hier kein Kellerraum zugewiesen ist dann ist das so. Egal was beim Kauf gesprochen wurde. Zu einer TE gehört normalerweise auch ein Aufteilungsplan. Hier kann man sehen was GE und was SE ist.

Alles andere ist nicht relevant.

Mcdonald1955 
Beitragsersteller
 15.06.2011, 19:07

Danke erst mal. Es ist so, der Hobbyraum ist wie die Waschküche oder der Trockenraum anzusehen es gibt eine Bauzeichnung von dem Grundriss dort steht Hobbyraum...Er wird, das habe ich schriftlich als Wohnraum genutzt und zwar von einem Eigentümer. Nun wollte man das legalisieren, in dem man sagt der wird an diesen Eigentümer für 30 Euro vermietet. Die Miete soll der Gemeinschaft zu kommen.......ich bin nicht damit einverstanden, da die anderen Eigentümer in einem ganz anderen Block wohnen juckt es sie natürlich nicht sonderlich....Ein Anwalt gab mir mal zu verstehen eine Vermietung wäre wohl zulässig....ich kenne das nur wenn Einstimmig beschlossen wird. das Problem fing an als ich den Miteigentümer aufgefordert habe den Raum der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Das ist seit Jahren nicht geschehen. Der Raum ist nach wie vor verschlossen.

geige  21.07.2011, 10:11
@Mcdonald1955

Dann gehe gegen diese bestimmungswidrige Nutzung vor - Du kannst Gebrauch von Deinem Dir zustehendes Individualrecht machen, Grundlage: § 1004 BGB.

Tabaluga1961  15.06.2011, 14:43

was m ir jetzt noch auffällt. ich verstehe nicht, wieso der Hausmeisterkeller und das auch noch in Gänsefüßchen vermietet wird. Et haben di eEinnahmen und die Ausgaben. Soll hier etwa eine private Nutzung gemaggelt werden?? Das geht natürlich nicht. Eine Kellerraum ist auf keinen Fall Wohnraum.

Grundsätzlich verfügt die Eigentümergemeinschaft über die Beschlußkompetenz bezügl. der Vermietung von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räumlichkeiten oder Flächen mit einfacher Mehrheit.

Das Du nun keinen Hobbyraum mehr hast, stimmt ja auch so nicht. Selbstverständlich gehört Dir immer noch ein Anteil am gemeinschaftlichen Hobbyraum, der nun lediglich vermietet ist. Aus den monatlichen Mieteinnahmen leitest Du anteilig Deinen Nutzen hieran ab.

Eine Anfechtung dieses Beschlusses wäre mit einem nicht unerheblichen Risiko des Unterliegens Deinerseits verbunden, wie die lfd. Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen belegt.

Allenfalls gäbe es die Möglichkeit, gegen die tatsächliche Nutzung, Wohnraum anstelle Hausmeister-/Hobbykeller, vorzugehen; Dies kannst Du jederzeit persönlich in Deiner Eigenschaft als Miteigentümer tun, unabhängig von der Gemeinschaft.

Die Nutzung als Wohnraum eines in der Teilungserklärung/GO ausgewiesenen Hobbyraumes, stellt eine bestimmungswidrige Nutzung dar. Zudem sind hier auch landesbaurechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen.

Ob Hobbyräume (im Keller/Dachgeschoß) baurechtlich als Wohnräume genutzt werden können und dürfen, hängt von den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Baugesetze ab.

Das hängt vom Mietzweck ab.

Wenn die WEG beschließt, einen Hobbyraum als Wohnraum an wen auch immer zu vermieten, entspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann von jedem Wohnungseigentümer erfolgreich angefochten werden.

Beschließt die WEG hingegen, den Raum als Abstellraum oder Hobbyraum zu vermieten, kann das ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn Du damit nicht gem. § 14 Abs. 1 WEG zu sehr in Deinen Rechten eingeschränkt wirst. Wenn Du den Hobbyraum zur Ausübung eines Hobbys nutzen willst, könnte die Anfechtung des Beschlusses erfolg haben.

Fakt ist: Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum im Namen der ETG ist rechtlich prinzipiell möglich; Ich habe sogar mal von einer ETG gehört, wo es gar kein Sondereigentum gibt und die Eigentümer noch nicht einmal selber im Haus wohnen dürfen. Stattdessen werden sämtliche Wohnungen im Haus durch den Verwalter vermietet. Die Miete wird an die ETG gezahlt und der Verwalter sorgt dafür, dass die Miete (abzüglich Nebenkosten) an die Eigentümer ausgeschüttet wird. Auch abgefahrene Mischkonstruktionen sind prinzipiell möglich: Z. B. kann ein Haus 3 Eigentumsanteile (zu 12,5%, 25% und 62,5%) und 4 Wohnungen haben, wobei 2 Wohnungen Sondereigentum sind, die anderen beiden Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaftswohnungen werden durch den Verwalter vermietet. Die Mieteinnahmen der Eigentumswohnungen werden im Verhältnis 25:0:75 an die 3 Eigentümer ausgeschüttet.

Wenn du also die Vermietung des Raumes verhindern willst, musst du nachweisen, dass die von dir beschriebene Nutzung gegen die Teilungserklärung, dispositives Recht oder andere Rechtsquellen verstößt. Am besten suchst du eine Rechtsberatung auf - die können dir erklären, wie groß deine Chancen sind.

Wenn es dir dagegen einfach nur um Geld geht, dann kannst du folgendes machen:

  • bestehe darauf, dass die Miete ordnungsgemäß auf alle aufgeteilt wird, schließlich seit ihr die Eigentümer des Raumes. Ordnungsgemäß heißt, dass die Eigentumsanteile im Grundbuch als Verteilungsschlüssel verwendet werden. Der Einfachkeit halber kann die Mieteinnahmensausschüttung mit der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden. Auch muss die Höhe der Miete angemessen sein. 30€ ist sicherlich zu wenig.
  • evtl. kannst du vom Verkäufer Wertminderung, Schadensersatz neben der Leistung oder sogar Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil du die Mitbenutzung des Hobbyraums tatsächlich benötigst und die Leistung "Mitbenutzung Hobbyraum" jetzt zu einem deutlich höheren Preis woanders einkaufen musst oder dir ein Schaden durch die verlängerte Anfahrtszeit zu deiner Hobbyraummitbenutzung oder die Fahrtkosten entstehen. Wenn du zum verplatzen eine andere Whg brauchst, weil es ohne den Hobbyraum garnicht geht, kannst du evtl. sogar auf Austausch der Wohnung gegen eine andere bestehen (auf Kosten des Verkäufers). ABER: Ich garantiere nciht, dass dies funktionieren wird. Definitiv nicht hinhaun wird es, wenn dir die jetzige Nutzung der Wohnung und der Umstand, dass dies so bleiben würde, bekannt war.
  • Du kannst auch noch darauf beharren, dass die Nebenkosten richtig abgerechnet werden. Der Raum darf nicht am Gemeinschaftsstrom oder Gemeinschaftswasser hängen, sondern braucht eigene Zähler. Außerdem muss ein Anteil an den anderen umlagefähigen Nebenkosten auf den Nutzer des Raumes umgelegt werden.
  • Der Umfang, in dem der Nutzer des Raumes Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses mitbenutzt, muss Berücksichtigung finden. Z. B. hat es dort vllt keine Klingel und keine Zentralheizung und hat auch keinen Schlüssel zur Gemeinschaftswaschküche, dafür darf der Raumnutzer aber vielleicht die Putzfrauentoilette mitbenutzen (weil er kein eigenes Klo hat), was außer ihm nur die externe Putzfrau darf.

Hallo! Zur Richtigstellung Deiner Angaben teile ich mit: Dein Hobbyraum war 15 Jahre lang ein Abstellraum und ist in der Teilungserklärung ein Trockenraum. Da nach 15 Jahren der Bedarf für Trockenzwecke nicht vorhanden war ist der Raum nach Antragstellung vermietet worden mit einer Beschlußfassung vom 23.05. 2007 ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung. Die Auflagen für den Mieter (Eigentümer) stehen ebenfalls im Protokoll. Der Eigentümer und jetzige Nutzere hat in Eigenarbeit den verrotteten Raum wieder hergerichtet. Dein Recht auf einen Hobbyraum war nie da. Die Nutzung als Trockenraum steht vielleicht zur Debatte, aber es gibt ja zum Glück mehrere Räume dieser Art. Vielleicht solltest Du Dich vertrauensvoll an Miteigentümer wenden, die schon länger hier wohnen.