Abstellraum als Wohnraum
Hallo,
in einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen gehört zu den OG-Wohnungen jeweils ein großer Abstellraum im DG. Der Raum kann über eine feste Treppe aus dem Wohnzimmer der jeweiligen Wohnung betreten werden. Das Fenster im Abstellraum entspricht allerdings nicht den Anforderungen eines zusätzlichen Fluchtweges (Maße zu klein). Deshalb ist das DG in der Baubeschreibung nicht als Wohnraum deklariert.
Welche Konsequenzen können nun dem Eigentümer entstehen, wenn man den Raum z.B. als Gästezimmer oder Büro nutzt? Gibt es im Falle eines Unfalls (z.B. Brand) mit Personenschaden überhaupt einen Versicherungsschutz?
Vielen Dank vorab.
4 Antworten
Ich kenne ganze Baugebiete mit so einer Situation, habe da selbst schon gewohnt.
Aufgrund der Geschossflächenzahl im Bebauungsplan durften die ebenfalls vorgeschriebenen Spitzböden nicht als Wohnfläche genehmigt und verkauft werden. Die Flächen wurden jeweils den Dachgeschosswohnungen darunter als Bühne zugewiesen. Schon bei der Erstellung haben fast alle Käufer die Flächen komplett als Wohnräume ausgerüstet und danach entspréchend genutzt. Ein offenes Geheimnis bei Baubehörde, Feuerwehr und natürlich WEG-Verwaltungen, ohne daß über 30 Jahre jemand etwas unternommen hätte.
Aber ganz klar ein Rechtsverstoß gegen das öffentlich-rechtliche Baurecht und auch innerhalb der WEG äußerst fragwürdig. Denn die jeweiligen Wohnungen haben nur einen Miteigentumsanteil für die legale Wohnfläche im unteren Geschoss und tragen bei einigen Kosten nur diesen Anteil obwohl sie wesentlich mehr nutzen.
Sofern jemand Anzeige bei der Bauaufsicht erstattet, hat sie die Einhaltung der Vorschriften einzufordern und müsste ein Nutzungsverbot verhängen.
Es handelt sich hier nicht um einen Spitzboden, sondern um das DG selbst. Auch hat der als Abstellraum deklarierte Raum zum Großteil eine Höher >= 2m und wird somit zur Wohnfläche hinzugerechet und auch beim Eigentumsanteil. Er darf eben nur als Wohnraum nicht genutzt werden, da das Fenster für den zweiten Fluchtweg zu klein ist (85x85cm). Von Seiten der WEG sollte hier also kein Problem vorliegen, sondern eher von der Bauaufsicht bzw. bei wohnlicher Verwendung und gleichzeitiger Schädigung eines Menschen versicherungs- und strafrechtlich.
Die Bauaufsicht kann ein Nutzungsverbot mit Zwangsgeldfestsetzung und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Und im Brandfall kann die Staatsanwaltschaft Strafanzeige stellen.
Die Bauaufsicht macht zwar von sich aus keine Kontrollen, muss aber Hinweisen von Nachbarn, Mietern, anderen Behörden und ehemaligen Freunden/Freundinnen nachgehen.
Wenn der Mieter diesen Raum anders als als Abstellraum nutzt ist das allein sein Problem. Der Vermieter ist da außen vor.
Die Wohnung ist nicht vermietet, der Eigentümer wohnt selbst darin.
Der Raum ist vom Vermieter nicht als Wohnraum vermietet, die Miete dafür sicher entsprechend weniger. Was du machst ist deine Sache- samt evtl. Folgen.
-Nicht dauerhafter Aufenthalt- kein Wohnraum, als Besenkammer und Rumpelbude völlig i.O.
Die Wohnung ist nicht vermietet, der Eigentümer wohnt selbst darin. Die möglichen Folgen will ich ja genau wissen. Was ist mit so einem Raum zulässig? Es wird immer von "nicht dauerhaftem Aufenthalt" gesprochen. Und was kann passieren, wenn man den Raum anderweitig nutzt?