WEG Sondernutzungsrecht
Hallo liebe Community,
ich habe folgenden Sachverhalt und brauch dazu mal Hilfe bzw. Rat:
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) besteht für jeden Eigentümer (10 Parteien) das Recht die Waschküche zu nutzen. Also ein Sondernutzungsrecht besteht nicht. Diesen Raum nutzen im Moment 5 Eigentümer, mehr Maschinen (Waschmaschine oder Trockner) passen da auch nicht mehr rein. Also wenn nun ein anderer Eigentümer ankommt und eine Maschine installieren möchte, ginge dies nicht. Dazu kommt noch, dass die elektrischen Leitungen neu verlegt werden müssen, da die jetzige Leitung nicht Sachgerecht ist. Angezapft wird direkt vom Zähler der Eigentümer auf der jeweiligen Etage. In der Eigentümerversammlung wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen:
- Gemeinschaftsmaschinen anbringen -> wurde abgelehnt
- Elektrische Anschlüsse für alle 10 Parteien verlegen lassen -> abgelehnt aufgrund dessen, dass in die Waschküche keine 10 Maschinen reinpassen.
- Elektrische Anschlüsse für die 5 Eigentümer, die auch den Raum nutzen. -> einstimmig akzeptiert
Allerdings mussten wir auch folgendes bedenken:
Was ist, wenn nun z.B. nach einem Jahr, einem Monat etc. ein Eigentümer ankommt und auch eine Maschine in den Raum stellen möchte? Ein Recht auf Nutzung besteht ja auch. Um solches zu vermeiden, wurde vorgeschlagen, dass die Nicht-Nutzer Ihre Rechte zur Gemeinschaftsnutzung aufgeben und den jetzigen Nutzern übertragen, also quasi den aktuellen Nutzern ein Sondernutzungsrecht zu übertragen. Dies wurde in der Versammlung so beschlossen. Doch zwei Eigentümer, die an dem Tag nicht anwesend waren (von denen aber einer mit Vollmacht vertreten wurde) sind damit nicht einverstanden und legen Widerspruch ein, da man kein Sondernutzungsrecht einfach in der Versammlung beschließen kann.
Meine Fragen:
1) Kann in einer Versammlung ein solches Sondernutzungsrecht für immer mit Stimmenmehrheit vereinbart werden?
2) Falls nein, was passiert, wenn jetzt ein Eigentümer auch seine Maschine in die Waschküche stellen möchte?
3) Nach welchen Kriterien werden diese beschränkten Plätze vergeben?
4) Wie kann man so ein Problem lösen?
Könnt Ihr mir evtl. auch mit Auszügen aus dem Wohnungseigentumsgesetz helfen?
Ich bedanke mich im Voraus.
7 Antworten
Nein, eine Aenderung der Teilungserklaerung (was eine Aenderung der Nutzungsrechte ja letztlich bedeutet) kann nicht so einfach beschlossen werden. Erstens bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und zweitens ist die Teilungserklaerung eine Urkunde, die durch eine Aenderung und Zustimmung aller Eigentuemer durch Unterschrift beim Notar rechtskraeftig wird. Es ist wohl in eurem Fall sinnvoll, wie soll das sonst geklaert werden mit dem Platzmangel? Ausserdem sind dann die Eigentuemer aus den Kostenfragen raus, die den Raum sowieso nicht nutzen. Bis jetzt zahlen alle, ob Nutzer oder nicht.
Die Regelung zur Nutzung in dem möglichen Rahmen wurde mehrheitlich beschlossen. Sondernutzungsrechte bestehen hinsichtsichlich der Elektroversorgung unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer ausschlielßch für den Strombezug. Folglich könnten nicht zu berücksitigende Dritte dort auch keine Maschine betreiben, was eine andere Regelung garnicht zuließe. Will ein einzelner Eigentümer, der dies nicht begreift, etwas anderes, so kann er versuchen, diesen Anspruch vor Gericht durchzufechten, was jedoch mangels Umsetzbarkeit wohl kam zum Erfolg sondern lediglich zu Kosten für den dies begehrenden Miteigentümer führen dürfte. Hier handelt es sich in erster Linie um ein organisatorisches Problem, dem sich halt die Gemeinschaft im möglichen Rahmen beugen muß.
1) Wie du schon selbst geschrieben hast, kann ein Sondernutzungsrecht nur vereinbart, aber nicht beschlossen werden (§ 15 Abs. 1 WEG). Daher wäre die Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung entsprechend zu ändern, was jedoch nur Allstimmig funktioniert.
2) Dann hat er zwei Möglichkeiten. Er kann erstens (gem. § 15 Abs. 2 WEG) die WEG verklagen, auf Schaffung eines solchen Anschlusses. Ist dies bautechnisch (wegen der Größe des Raumes) nicht möglich, kann er auf Erstellung einer Benutzungsordnung (gem. § 15 Abs. 3) bestehen. Diese Benutzungsordnung kann auf einfachem Beschlusswege beschossen werden und könnte z. B. vorschreiben, dass jeder seine Waschmaschine nur eine bestimmte Zeit dort aufstellen darf (wäre allerdings eine ziemlich unsinnige Regelung). Des weiteren könnte er verlangen, dass die anderen Waschmaschinen entfernt werden, weil es eine unzulässige Benachteiligung gem. § 14 Abs. 1 darstellt.
3) Wie zuvor schon erwähnt, muss sich die WEG einigen, anderenfalls das Aufstellen der Waschmaschinen gänzlich untersagt werden kann, sofern jemand den Gerichtsweg beschreitet. Am Sinnvollsten wäre es sicherlich, wenn man gemeinschaftliche Waschmaschinen (z. B. mit Münzen) und einen Trockner aufstellen würde, allerdings ist dieser Vorschlag ja bereits gescheitert.
4) Man kann so ein Problem auf verschiedene Art und Weise lösen. Vielleicht gibt es noch einen ungenutzten oder wenig genutzten Raum, der im gemeinschaftlichen Eigentum liegt, den man umfunktionieren könnte. Es wäre auch denkbar, dass die 5 Plätze vermietet werden, so dass die WEG hier Einnahmen erziehlen kann. In jedem Fall aber muss sich die WEG einigen.
Viel Spass bei den bevorstehenden Verhandlungen. ;-)
am 07.06.2010 schriebst du, dass du dich als Hausverwalter selbständig gemacht hast http://www.gutefrage.net/frage/hausverwalter-ratgeber
Zu deinem Waschmaschinen „Problem“ fragtest du bereits vor vier Wochen hier an und u.a. „@immofachwirt“ gab dir eine kompetente Antwort.
Offenbar hast du noch nicht in der Teilungserklärung nachgeschaut, dort dürfte doch der Waschmaschinenraum geregelt sein.
Was nun deine Fragen anbelangt, kennst du dich doch selber als Hausverwalter bestens aus und bist auf uns Laien doch bestimmt nicht angewiesen.
Allerdings solltest du lediglich einer von den vielen Hausverwaltern sein, die meinen mit Nullahnung aus den Hauspantoffeln heraus Immobilienverwaltung zu betreiben, dann empfehle ich dir die Anschaffung von Fachlektüre, u.a. WEG-Recht mit Handkommentar, sowie die Literaturpalette von Haus und Grund
Also, wenn denn wirklich ein Verwalter hier solche Fragen stellt, bin ich doch sehr irritiert. Natürlich besteht ein Beschlußanfechtungsrisiko! Allein wegen der Kosten. Alle WE sollen bezahlen, aber nur einige wenige sollen nutzen dürfen. Zudem wrd der Wert der WE gemindert bei Wegfall der Sondernutzung. Somit dürfte die Zustimmung aller Gläubiger einzuholen sein und auch ggf. eine Änderung der Nutzungswertbesteuerung anfallen. Viel Freude also noch mit so einem Verwalter.