Rollläden in Eigentumswohnung kaputt, wer muss zahlen ?
Hallo, wir sind eine Eigentümergemeinschaft und unsere Verwalter hat uns gesagte, dass die Reparatur eines Rolladen in der Eigentumswohnung von der gesamten Eigentümergemeinschaft bezahlt werden muss. In unserer Teilungserklärung steht aber, dass der jeweiligen Eigentümer für die Reparatur verantwortlich ist. Unser Verwalter sagt das sich die Gesetze geändert haben, und was in der Teilungserklärung steht währe nicht mehr gültig. Wer weiss ob das wirklich so ist.
Vielen Dank im voraus
4 Antworten
Dann soll er euch aber auch genau zeigen, in welcher Gesetzesänderung das steht, ich denke, da bekommt er leichte Probleme.
Die Gesetzesänderung muss wohl an mir vorbeigegangen sein...
Die Teilungserklärung ist weiterhin wirksam. Es wäre ganz was neues, wenn ein "Gesetz" die Aufteilung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum vorschreiben würde.
Wo liegt eigentlich dein Problem? Ich habe lediglich geschrieben, dass es kein neues Gesetz gibt, welches die Aufteilung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum vorschreibt.
Die Tatsache, dass weiterhin die Teilungserklärung gilt, hast Du ja selbst bestätigt.
Oder was liest Du aus meiner Antwort heraus? Erst Lesen, dann Schreiben.
Du schnatterst doch sogar mit Gänsefüßchen vom Gesetz, oder?
Ja, weil sich der Hausverwalter auf angebliche und neue, bzw. geänderte Gesetze berufen hat, welche es schlicht und einfach nicht gibt. Nur auf diese Aussage habe ich mich bezogen.
Dahingehend wäre es schön, wenn Du nicht irgendwelche Interpretationen anstellst, sondern einfach das Geschriebene so hin nimmst.
wie @schleudermaxe schon schreibt, hat der bgh schon an teilungserklärungen vorbei geurteilt, dies betrifft meist dei äußere optik (fenster) oder die versorgungsleitungen (wir mussten da auch grade eine änderung hinnehmen).
oder sind die rollläden fest mit der fensterkonstruktion verbunden?
du schreibst, das die rollläden in den wohnungen sind. damit gehören sie, wie in der TE beschrieben, zum sondereigentum. wären sie außen angebracht, könnte es sein, dass sie wg. einheitlicher optik der fassade zum gemeinschaftseigentum erklärt worden wären.
ich hab schon etwas recherchiert und kein entsprechendes bgh-urteil gefunden, das sich in den letzten jahren mit rollläden innerhalb des wohneigentums beschäftigt hat. insofern ist davon auszugehen, dass eure TE bindend ist.
bitte den verwalter, dir/ euch das entsprechende urteil zu zeigen. da würde mich echt interessieren, aus welchem hut er das gezaubert hat. kannst ja mal schreiben, wenn du´s weißt....
Doch, doch, die TE gilt. Ist sie doch eine Vereinbarung der Eigentümer. Nur wenn einer rumzickt, gilt das WEG. Danach sind solche Dinger gemeinschaftliches Eigentum.
Danach sind solche Dinger gemeinschaftliches Eigentum.
nicht, wenn sie sich in den wohnungen befinden, wie der FS schreibt.
Rollläden, innen am Fenster, sind am Fenster und diese gehören der WEG. Warum sollte ein ET am fremden Eigentum rumfummeln?
in einer meiner wohnungen sind die fenster sonder- nicht gemeinschaftseigentum, in einer anderen die rollläden (innen) so angebracht, dass sie nicht zur fensterkonstruktion gehören, somit auch sondereigentum :o)
die konstruktion beim FS kennen wir leider nicht...
Davon ist in der Frage keine Rede, es geht nicht um Gardinen oder Rollos oder solch Kram und Fenster sind immer gemeinschaftliches Eigentum, so jedenfalls der B>G>H! Genauso wie die Wohnungseingangstür auch.
Und schon einmal etwas davon gehört, daß nicht das Gesetz gilt, sondern das Recht? Und da hat der BGH schon oft am Gesetz vorbei geurteilt, gerade in WEG Angelegenheiten.
Beispiele: Fenster, Heizanlage, Wasser, Versorgungsleitungen, Abrechnungen, Rücklage, usw.