Was passiert mit Unterhaltsschulden eines Erblassers beim Jugendamt
Mal angenommen ein Erblasser schuldet dem Jugendamt Unterhalt was passiert mit diesen Schulden?
Müssen die Erben den geschuldeten Unterhalt leisten? Was ja paradox wäre wenn z.B. die Kinder des Erblassers als Erben ihren eigenen Unterhalt wie einen Kredit an das Jugendamt zurück zahlen müssten
4 Antworten
Natürlich müssten die Erben - so sie denn das Erbe anträten - die ausstehenden Unterhaltsschulden an das Jugendamt aus dem Erbe bezahlen. Das ist auch nicht paradox; ihnen entstünde ja (so es denn etwas zu vererben gäbe) ein Vermögenszuwachs aufgrund der nicht geleisteten Unterhaltszahlungen, weil das Erbe ansonsten um mindestens diesen Betrag kleiner ausgefallen wäre. Umgekehrt wäre es paradox - die Erben würden dann letzlich den Unterhalt doppelt bekommen! Einmal vom Jugendamt (==Staat), und einmal als Erspartes (buchstäblich) vom Erblasser.
Wie üblich eine korrekte Präzisierung. Allerdings (und auch davon ist hier m.E. auszugehen) würde das Jugendamt unverzüglich titulieren lassen. Somit wäre die Einrede der Forderungsverjährung hinfällig. Es wäre daher zu prüfen, ob die Zahlungen deswegen nicht beigetrieben werden konnten, weil seitens des Erblassers und Unterhaltspflichtigen schlicht kein Vermögen oberhalb des Pfändungsfreibetrags vorhanden war. Wie auch immr; in dem genannten Szenario wäre die gründliche Prüfung der Falllage vor Entscheidung über Erbantritt oder Erbausschlagung wohl durchaus ratsam ;-))
Na, wenn man das Erbe annimmt, ist man auch für alle Verbindlichkeiten, sprich Schulden, des Verstorbenen zuständig. Dazu gehören dann auch die Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber dem Jugendamt. Aber es ist ja niemand gezwungen, ein Erbe anzunehmen, man kann es auch ausschlagen. Dann muss man auch nichts zahlen.
Entweder man erbt alles, also auch die Schulden, oder man schlägt das Erbe aus. Dann verfallen die Schulden, man darf aber theoretisch nicht mal Fotos holen.
schlägt das Erbe aus. Dann verfallen die Schulden, man darf aber theoretisch nicht mal Fotos holen.
Auch praktisch nicht - aber als gesetzlicher Erbe seinen Pflichtteil fordern :-)
G imager761
Die paradoxe Situation tritt öfter ein als man denkt, besonders weil die Erben zu selten solche Nachlässe ausschlagen.
So natürlich ist das nun auch wieder nicht :-(
Denn 10 Jahre nach Leistungserbringung - wovon bei Unterhaltsvorschussleistungen des Jugendamtes mal auszugehen wäre - oder nach Verjährung eines Forderungsanspruches (3 Jahre) fiele das Schonvermögen ungeschmälert den Erben zu :-)
G imager761