Muß im Erbfall auch die Gebäudeversicherung mit übernommen werden?
Hintergrund: Jemand hat ein Haus geerbt. Nun stellt er fest, dass der Erblasser zumindest eine Versicherung abgeschlossen hatte, die nicht unbedingt notwendig ist: eine Glasbruchversicherung, die schon in der Gebäudeversicherung enthalten ist. Der Jahresbetrag wurde per Lastschriftverfahren automatisch vom noch existenten Konto des Erblassers abgebucht. Der Bitte um Rücküberweisung, da der Versicherungsnehmer nicht mehr lebe wurde nicht stattgegeben obwohl dies zugesagt und eine Sterbeurkunde vorgelegt wurde. Heute kam ein Schreiben, indem sich die Versicherung auf §§ 1922 u. 1969 BGB beruft, wonach die Erben das Haus incl. Versicherung übernehmen müßten.
Wer kennt sich damit aus? Stimmt die Auslegung dieser §§?
9 Antworten
Zunächst ist es so, dass die Erben alle Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen, in seine Rechte und Pflichten gemeinschaftlich eintreten; also demnach auch die Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen. Sofern die Ergebengemeinschaft den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat, besteht er eben weiter. So war es in unserem Erbfall, die Versicherung hat da leider auch nicht mit sich reden lassen.
Was der §1969 aber damit zu tun haben soll, verstehe ich nicht.
Hier würde ich mir noch ein Fachmeinung einholen, z.B. bei www.frag-einen-anwalt.de
@imager761:
§ 1996 regelt nicht der Dreißigste, sondern die Bestimmung einer neuen Frist zur Erstellung eines Inventars.
Aber ich verstehe immer noch nicht, was der Deißigste mit dem Fortbestand bzw. der Kündigung einer Versicherung zu tun hat. Der Dreißigste gibt den Familienangehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, für 30 Tage einen Anspruch gegen den Erben auf Unterhaltung und Wohnung.
@Grandi: Der Paragraph sagt das, was ich oben schon geschrieben habe. Die Erben müssen auch die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen, sprich auch bestehende Verträge.
oh, sorry, es handelt sich um § 1967...
Hi!
Alles was imager761 geschrieben hat muss ich attestieren!
Vers.Pflicht für privaten Bereich definitiv nur für KFZ und KV!
Aber: jeder soz.vers.pfl.-Angestellte ist RV-KV-PV-AL pflichtig!
und es gibt Gesetzesbeschlüsse, die das Bestehen von diversen Versicherungen festlegen, um Genehmigungen zu erteilen! Davon betroffen sind etliche Berufsstände!
Zum Thema: Veräußerung und Verkauf sind 2 völllig verschiedene Dinge: Liegt einer Eigentumsübertragung kein Kaufvertrag, sondern eine gesetzliche Bestimmung zugrunde, gelten die Regelungen für Veräußerungen nicht. Tritt der Erbfall ein, handelt es sich um eine gesetzliche Bestimmung. Der Erbe der versicherten Immobilie erbt nicht nur die Immobilie selbst, sondern auch den laufenden Versicherungsvertrag(Verträge). Dieser geht nach dem Tod des Versicherungsnehmers auf den oder die Erben über. Anders als Käufern steht Erben kein Sonderkündigungsrecht zu!
Also, Erbe ausschlagen dann braucht man auch keine Vers. übernehmen(bekommt aber auch keinen automatischen Schutz!!! :-) oder Praxistipp: Da die meisten Versicherer ja jedes Jahr paar cent mit den Prämien hochgehen- Vertrag aufgrund der Betragsanpassung zum Wirksamwerden der Beitragsanpassung kündigen- Folge:
Vers. Schutz besteht noch bis zur nächsten Hauptfälligkeit, es müssen keine Beiträge an den Versicherer bezahlt werden! Mit dem Ablauf wählt der Erbe den Versicherer und den Umfang zur Versicherung nach seinem Ermessen neu aus!
mfg schepps
Es besteht ein Kündigungsrecht für den Erwerber des Gebäudes und für den Versicherer. Der Verkäufer hat kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsvertrag aufgrund des Verkaufes. Die Kündigung des Erwerbers muß innerhalb eines Monats ab Eigentumsübergang erfolgen. Sie kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist für den Versicherer beträgt einen Monat ab Kenntnis von der Veräußerung (grundbuchamtliche Umschreibung)und dem Namen des Erwerbers. Die Kündigung wird dann nach Ablauf eines Monats wirksam.
Kann immer nur wiederholen, dass eine Erbschaft Gesamtrechtsnachfolge bedeutet. Der Erbe kann nicht nur die Rosinen rauspicken sondern muss in alle Verpflichtungen, wie sie der Erblasser hatte, eintreten, also auch in einen Versicherungsvertrag. Du wirst wohl auf die nächste Kündigungsmöglichkeit warten müssen (wenn du nicht insgesamt ausschlagen möchtest), sofern nicht die Versicherung mit sich reden lässt (was aber durchaus denkbar ist, schließlich mag man in der Regel keine kurzfristigen unzufriedenen Kunden, sondern langfristig zufriedene). Bei der Gelegenheit noch eins: Eine Gebäudeversicherung ist entgegen aller Gerüchte KEINE Pflicht. Wie bei jeder anderen Versicherung auch muss jeder selber entscheiden, wie groß das versicherte Risiko ist und wie hoch die Schäden sein können, wenn sich das Risiko realisiert. Und dann muss man überlegen, ob (wie bei einer handelsüblichen Haftpflichtversicherung) ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht.
Hallo, der blomi hat es schon richtig ausgeführt, es gilt die Gesamtrechtsnachfolge gem § 1922 BGB, damit gehen erst einmal auch alle Versicherungen auf den/die Erben über. Oftmals kann man innerhalb von 1 - 2 Monaten, nachdem man vom bestehen des Vertrages Kenntnis erlangt hat, den Vertrag im Einvernehmen mit dem Versicherer kündigen, ein Rechtsanspruch besteht nicht sondern nur zur nächsten Fälligkeit. Verwirrende ist hier aber, dass angeblich zwei Glasbruchversicherungen nebeneinander bestehen sollen. Eine Hausratglas hat aber mit einer Gebäudeglas nichts gemeinsam, beide Verträge bestehen zu Recht nebeneinander. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass eine Gebäudeversicherung keine Pflichtversicherung ist. Wir haben in D zwei Pflichtversicherungen 1) die Kfz-Haftpflicht, und seit 2009 2) eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Darüber hinaus gab es früher ein Zwangsmonopol in der Feuerversicherung in einigen Bundesländern. Heute wollen aber viele Kreditinstitute im Rahmen einer Baufinanzierung eine Feuerversicherung zu deren eigenen Sicherheit. Aber ACHTUNG: Feuerversicherung beim Konzern der finanzierenden Bank birgt im Schadensfall das Risiko, dass Bank/Sparkasse den Datenschutz nicht hinreichend beachten und zu Lasten des VN mit dem Versicherer hinter dem Rücken des VN Absprachen treffen. Davor kann ich aus Erfahrung nur warnen.
@ viragos § 1996 BGB regelt die Inbesitznahme des Ehegatten an haurat und Wohnung für 30 Tage, bevor die Geldgierigen alles versilbern. Die Versicherungspflicht daran besteht daher weiter.
Umgekehrt kann der Gebäudeversicherer nicht etwa seine Leistungspflicht verneinen, stürbe der Versicherte durch eine brennende Zigarette im Bett, mit der Begründung, mit dessen Tod sei die Versicherung des Gebäudes bereits erloschen.
G iamger761