Warum dauert es so lange bis zur Erbauszahlung?
Hallo zusammen,
vor etwa einem Jahr ist mein Großvater verstorben und dessen Vermögen soll nun vererbt werden. Mein Großvater hatte vier Kinder, von denen eins verstorben ist. Das verstorbene Kind hatte selbst vier Kinder. Wir haben nun die Sorge, dass das mit der Auszahlung des Pflichtteils beauftragte Kind des Verstorbenen ein Spiel auf Zeit spielt, damit der Erbanspruch der übrigen Pflichtteilberechtigten verjährt. Die Person hat für die Erbsache einen Anwalt beauftragt. Der Anwalt hat sich relativ früh mit den Pflichtteilberechtigen per E-Mail in Verbindung gesetzt und nach den Bankverbindungen gefragt.
Das Erbe ist überschaubar, enthält jedoch ein Haus, das bereits vor mehreren Monaten verkauft wurde. Ansonsten sind nur Barvermögen und Versicherungen enthalten. Telefonische Anrufe beim zuständigen Anwalt waren nicht aufschlussreich. I.d.R. erreicht man nur die Sekretärin, die angibt nichts näheres zu wissen und sagt es wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Auch das mit der Auszahlung des Pflichtteils beauftragte Kind gibt an nichts näheres zu wissen, sagt aber, dass Behörden ein Mitspracherecht bei einem der Kinder des Verstorbenen haben, da dieses geistig behindert ist und in einem Pflegeheim untergebracht ist. Die letzte Rückmeldung des Anwalts nach längerer Zeit erhielten wir vor wenigen Tagen. Diese enthielt nach seinen Worten zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung die Vermögensuskunft des Verstorbenen.
Verwunderlich ist, dass eins der Kinder der verstorbenen bereits relativ früh seinen Erbteil, noch vor Verkauf des Hauses, erhalten hat. Wie kann das sein? Wie sollte man am besten vorgehen? Wenn die Wartezeit noch normal ist, worauf könnte hier genau gewartet werden?
Viele Grüße und Danke im Voraus für die Antworten, yfr588
3 Antworten
Da ihr ja regelmäßig an dem Erbfall dran seit, verjährt da erstmal nichts. Die Verjährung ist unterbrochen.
Wo ist denn das Geld jetzt?
Pflichtteil? Gibt es ein Testament oder klagt ein Kind auf seinen Pflichtteil?
Ihr solltet euch mall alle zusammensetzen und den gesamten Umfang des Erbes auflisten. Dann könnt ihr es auch ganz bequem durch 4 Teilen (für jedes Kind 1/4). Das Viertel von dem verstorben Kind muss dann an die Enkelkinder geteilt werden.
Es gibt kein veraltetest Testament.
Wende dich an das Kind, dass die Vollmacht hat.
Ein Haus mit Wohnrecht ist so gut wie unverkäuflich. Kann das Kind denn alleine in der Wohnung leben?
Rufe den Anwalt an oder fahre dort vorbei. Nur wenn miteinander geredet wird, kann der Erbfall geschlossen werden.
Es gibt kein veraltetest Testament.
Doch, das gibt es sehr wohl. Es können nämlich Willensbekundungen jüngeren Datums vorliegen, die das Testament ganz oder in Teilen entkräften, oder aber die genannten Werte nicht mehr existent sein.
Ein Haus mit Wohnrecht ist so gut wie unverkäuflich.
Sofern im Grundbuch entsprechend eingetragen, ja. Scheint aber hier nicht der Fall zu sein, denn das Objekt IST ja bereits verkauft. Siehe OP.
Dann ist das Testament nicht mehr gültig. Es gibt aber keine "Laufzeit" von einem Testament.
Es sollte, alles Aussagen im konjunktiv. Es scheint der ganze Erbfall ist nicht so ganz klar.
Nicht ganz :-)
Es kommt in der Realität durchaus häufiger vor, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod noch Verfügungen trifft, die Regelungen des früher erstellten (aber noch gültigen) Testaments zum Teil oder auch überwiegend negieren. Das ist z.B. bei Schenkungen regelmäßig der Fall, aber auch bei notariellen Verfügungen, die sich auf Sachwerte beziehen, die im Testament erwähnt und anderweitig zugewiesen wurden. Deswegen bleibt das Testament selbst - solange kein anderes jüngeren Datums vorliegt - gültig, wird aber als "veraltet" beschrieben.
Es scheint der ganze Erbfall ist nicht so ganz klar.
Davon darf allerdings wohl ausgegangen werden :-)
Vielen Dank für die Antworten.
Hier auch nochmal meine Antwort von oben.
Das Testament liegt nun vor. In diesem wird das vorher genannte Kind zur Alleinerbin erklärt und mit Vermächtnissen und Auflagen beschwert. Genannt sind zwei gleich hohe Barbeträge an zwei der Kinder, die sofort nach Feststellung der Erben fällig sind. Weiterhin ein Betrag vom Barvermögen an beide Kinder und das genannte Wohnrecht und Taschengeld für das behinderte Kind. Dieses scheint aber erloschen zu sein, da sich dieses im Pflegeheim aufhält und das Wohnrecht in diesem Fall nach dem Testament ausgeschlossen ist.
Kann ich davon ausgehen, dass hier etwas nicht in Ordnung ist? Die Formulierung scheint eindeutig zu sein. Wie verhält sich das mit dem Hausverkauf, der ursprünglich nicht eingeplant war? Eins der Enkel forderte vor längerer Zeit den Pflichtteil beim Anwalt ein. Zurück kam ein Schreiben, dass das Haus noch nicht verkauft ist und die Sache daher nicht aberledigt werden könne. Und komisch an der Sache ist immer noch, dass eins der Kinder den Pflichtteil bereits vor Verkauf des Hauses bekam.
Was hat der Verkauf des Hauses überhaupt mit den anderen beiden Kindern zu tun?
So ganz verstehe ich das immer noch nicht. Ist immer nur von den Kindern oder auch von Enkelkindern die Rede?
1) Ich verstehe es jetzt so: 2 Kinder bekommen einen gleich hohen Betrag.
Was ist mit
Weiterhin ein Betrag vom Barvermögen an beide Kinder
gemeint? Die 2 Kinder haben doch schon einen gleich hohen Betrag bekommen. Bekommen sie 2 mal Geld?
2) das behinderte Kind lebt im Pflegeheim und bekommt ein Taschengeld
3) Es gibt 3 lebende Kinder und vom 4. Kind sind noch 4 Enkelkinder vorhanden? richtig? Diese Enkelkinder haben einen Pflichtteilanspruch den 1 Enkelkind auch einklagt, richtig?
Pflichtteilanspruch von einem Enkelkind: 25% vom Erbe würde einem Kind zustehen, Pflichtteil ist die Hälfte von 25% (also 12,5%). Diese 12,50% werden durch 4 Enkelkinder geteilt, also 3,17%
Rechnung bei 100.000 Erbe: Jedes Kind 25.000€, Pflichteil 12.500€ pro Kind, dieses geteilt durch 4 Enkelkinder = 3.125€ für ein Enkelkind .
Jetzt wurde ja erst das Erbe von 2 lebenden Kindern und einem verstorbenen Kind aufgeteilt.
Ein Kind ist ja noch über und dieser bekommt den gesamten Rest. Also den Verkaufserlös des Hauses und noch evtl. Bargeld.
Für die Berechnung des Pflichtteils ist sämtliches Vermögen zu Grunde zu legen. Also das Barvermögen, Wertgegenstände und das Haus bzw. den Erlös aus dem Hausverkauf. Alles zusammen ist die Erbmasse die dann verteilt wird.
1) Richtig, es werden zwei Auflagen betreffend zwei der Kinder genannt (von denen eins verstorben ist). Einmal einfester Barbetrag und einmal ein Viertel vom Sparvermögen abzüglich der Beisetzungskosten. Von den Enkelkindern ist keine Rede, nur die Kinder werden genannt.
2) Das behinderte Kind sollte ursprünglich laut Testament Wohnrecht im Haus + Taschengeld bekommen. Im weiteren Verlauf wird das Wohnrecht aber ausgeschlossen, wenn das Kind dort nicht alleine wohnen kann oder im Pflegeheim ist. Dort ist es auch. Bleibt also noch das Taschengeld.
3) Richtig. Würde aber nicht einfach das, was das verstorbene Kind erhalten hätte gleichmäßig an dessen Kinder aufgeteilt werden?
Da die Alleinerbin nicht mit bestimmten Beträgen, sondern nur in Verbindung mit dem Haus genannt wurde, gehe ich auch davon aus, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf zusteht.
Danke für deine Mühe soweit.
- abgearbeitet
- Dafür muss ja lebenslang ein Konto vorgehalten werden, denn das Kind bekommt ja bis zum Lebensende das Taschengeld. Dafür ist sicher der Alleinerbe eingesetzt.
- ja, die Enkelkinder bekommen den Anteil von ihrem verstorbenen Vater, den sie sich teilen müssen.
Alleinerbin bekommt das Haus (und hat es ja wohl schon verkauft).
Pflichtteil wäre die Hälfte vom gesetzlichen ERbe (wenn kein Testament vorliegt).
Der Gang zum Anwalt mag ja Sinn ergeben, zumindest dann, wenn sich die Kinder zusammen ein Mandat teilen. Hier stimmt aber m.E. schon die gesamte Vorgeschichte bzw. deine Erwartung nicht mit der Faktenlage überein. Wenn ich lese:
"Der Anwalt gab in der Mail an, dass dessen Mandantschaft Alleinerbin ist
und sich verpflichtet die sich aus notariellen Urkunden ergebenen
Verpflichtungen zu erfüllen. Es wurden Urkundenrollennummern genannt,
aber nicht welche Verpflichtungen das genau seien."
dann bedeutet das doch im Umkehrschluss, das das Testament, auf welches du dich zu beziehen scheinst, gar nicht zur Geltung gekommen ist. Haben denn die Kinder respektive Enkel überhaupt seitens des zuständigen Nachlassgerichts bekomen bezüglich der ihnen zustehenden Vermächtnisse?
Ich sehe das wie @kabbes69 - hier liegen nachtestamentarische Änderungen oder Verfügungen notarielle Natur vor, die dir schlicht gar nicht bekannt sind. Entweder es gibt ein jüngeres Testament, oder der Verstorbene hat per Vorsorgevollmacht respektive handschriftlich anderweitig verfügt.
Danke für deine Antwort. Ich poste hier auch nocheinmal den Kommentar von oben mit Angaben zum Testament.
Das Testament liegt nun vor. In diesem wird das vorher genannte Kind zur Alleinerbin erklärt und mit Vermächtnissen und Auflagen beschwert. Genannt sind zwei gleich hohe Barbeträge an zwei der Kinder, die sofort nach Feststellung der Erben fällig sind. Weiterhin ein Betrag vom Barvermögen an beide Kinder und das genannte Wohnrecht und Taschengeld für das behinderte Kind. Dieses scheint aber erloschen zu sein, da sich dieses im Pflegeheim aufhält und das Wohnrecht in diesem Fall nach dem Testament ausgeschlossen ist.
Kann ich davon ausgehen, dass hier etwas nicht in Ordnung ist? Die Formulierung scheint eindeutig zu sein. Wie verhält sich das mit dem Hausverkauf, der ursprünglich nicht eingeplant war? Eins der Enkel forderte vor längerer Zeit den Pflichtteil beim Anwalt ein. Zurück kam ein Schreiben, dass das Haus noch nicht verkauft ist und die Sache daher nicht aberledigt werden könne. Und komisch an der Sache ist immer noch, dass eins der Kinder den Pflichtteil bereits vor Verkauf des Hauses bekam.
Was hat der Verkauf des Hauses überhaupt mit den anderen beiden Kindern zu tun?
Verwunderlich ist, dass eins der Kinder der verstorbenen bereits relativ früh seinen Erbteil, noch vor Verkauf des Hauses, erhalten hat. Wie kann das sein?
Das solltet ihr klären.! Geht meines Wissens eigentlich nicht!
Dann fehlen noch ein paar Informationen. Du schreibst von Großvater und Pflichtteil. Das würde bedeuten dein Großvater hatte ein Testament gemacht und zumindest dein Elternteil enterbt. Ebenfalls hat er eines seiner Kinder als Nachlaßverwalter bestimmt, welches dann den Anwalt eingesetzt hat. Ebenfalls hast du bereits Kenntnis über den Inhalt des Testaments.
Sollte dem so sein, würde ich jetzt die Erben laut Testament mit einer Kopie für den Anwalt auf jeden Fall schriftlich mit Termin in 14 Tagen zur Auszahlung und Vorlage aller Unterlagen auffordern. Solche Musterschreiben Einforderung Pflichtteil kannst du googeln. Ob hier Fristen gehemmt sind, über E-Mail wage ich zu bezweifeln. Schriftlich ist ein Brief, ein Fax mit eigenhändiger Unterschrift. Dieses Schreiben sollte jeder Pflichtteilsberechtigte für sich aufsetzen. Gibt es bereits ein solches Schreiben, dann sind Fristen gehemmt.
Es kann durch die Zustimmung des Familiengerichtes wegen dem behinderten Kind durchaus zu Zeitverzögerungen kommen. Nur sei dir sicher, dass das Gericht sich auch NUR um die Interessen des behinderten Kindes kümmert.
Danke für die Antwort.
Ein Testament lag vor, allerdings ist das länger her. In diesem hieß es, dass eins der Kinder das Haus bekäme, zwei andere einen identischen Betrag in DM und das behinderte Kind Wohnrecht in Haus sowie Taschengeld. Allerdings sind die genannten Beträge durch Kosten einer anschließenden Unterbringung des Verstorbenen im Altenheim verhaltet.
Der Anwalt gab in der Mail an, dass dessen Mandantschaft Alleinerbin ist und sich verpflichtet die sich aus notariellen Urkunden ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen. Es wurden Urkundenrollennummern genannt, aber nicht welche Verpflichtungen das genau seien.
Dann ergibt deine Frage bereits einen anderen Sinn. Das Testament enthält Vermögensgegenstände, die zum Todeszeitpunkt nicht mehr vorhanden waren. Es geht jetzt darum den Willen des Verstorbenen mit dem noch Vorhandenen zu erfüllen. Allerdings sollten dir Kopien der Urkunden vorgelegt werden.
Ich drücke mich mal vorsichtig aus:
Waren laut Testament der Hauswert, die DM Beträge,( die einfach in Euro umgerechnet werden) und das hochgerechnete Wohnrecht ( kommt aufs Alter des Berechtigten an) - gerichtet an die Kinder des Großvaters abzüglich noch ausstehender Verbindlichkeiten des Opas - werdet ihr hier vermutlich gerade über den Tisch gezogen.
Ein Testament das nicht mehr zu erfüllen ist, ist Auslegungssache. Ich würde es jetzt so auslegen: Opa wollte das jeder das Gleiche erhält, Vermögen wurde aufgebraucht, Haus noch vorhanden, jedoch verkauft- habt ihr an der Urkunde mitgewirkt? Habt ihr dem Anwalt irgendwann Vollmacht erteilt euch zu vertreten?
Wieso soll es einen Alleinerben geben, nur weil das Barvermögen nicht mehr vorhanden ist. Dann ist zu versuchen mit dem Verkaufspreis des Hauses eine Lösung zu finden, die dem Willen des Opas entspricht.
Was hier für euch noch zu berücksichtigen ist, ist das Testament eures Elternteils. Wurdet ihr von diesem evtl. enterbt und er/sie hat die Geschwister als Erben eingesetzt?.
Habt ihr euch schon mal selbst mit dem Nachlaßgericht in Verbindung gesetzt? Ich würde mir alle Unterlagen organisieren und mir einen Beratungstermin bei einem eigenen Anwalt nehmen.
Wieso schmälert ein Erbe den Nachlaß durch die Kosten eines Anwalt, obwohl es noch keinen Streit gab?
noch zur Ergänzung: Das Testament zählt nur, wenn es nach dem Tod des Großvaters vom Amtsgericht eröffnet wurde. Ist das der Inhalt eines ältereTestamentes, welches dir nur bekannt ist, vergiß das oben Geschriebene. Dann könnte es sein, dass Opa in einer notariellen Urkunde, im Rahmen einer Vorsorgevollmacht auch seinen letzten Willen geändert hat. Maßgeblich für dich ist Post und Inhalt von Schreiben des Nachlaßgerichtes!
Das Testament liegt nun vor. In diesem wird das vorher genannte Kind zur Alleinerbin erklärt und mit Vermächtnissen und Auflagen beschwert. Genannt sind zwei gleich hohe Barbeträge an zwei der Kinder, die sofort nach Feststellung der Erben fällig sind. Weiterhin ein Betrag vom Barvermögen an beide Kinder und das genannte Wohnrecht und Taschengeld für das behinderte Kind. Dieses scheint aber erloschen zu sein, da sich dieses im Pflegeheim aufhält und das Wohnrecht in diesem Fall nach dem Testament ausgeschlossen ist.
Kann ich davon ausgehen, dass hier etwas nicht in Ordnung ist? Die Formulierung scheint eindeutig zu sein. Wie verhält sich das mit dem Hausverkauf, der ursprünglich nicht eingeplant war? Eins der Enkel forderte vor längerer Zeit den Pflichtteil beim Anwalt ein. Zurück kam ein Schreiben, dass das Haus noch nicht verkauft ist und die Sache daher nicht aberledigt werden könne. Und komisch an der Sache ist immer noch, dass eins der Kinder den Pflichtteil bereits vor Verkauf des Hauses bekam.
Was hat der Verkauf des Hauses überhaupt mit den anderen beiden Kindern zu tun?
so wie du es erst geschrieben hast, wären alle Erben, es gäbe keine Pflichtteilsberechtigte. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt benötigst du zum Verkauf die Genehmigung aller per Testament/ Erbschein nachgewiesenen Erben . Hat sich aber erledigt, da eine Alleinerbin, die verkaufen darf. Das Wohnrecht kann nicht drin sein und erloschen nur, weil der Begünstigte im Heim ist, außer es war explizit so formuliert zB " Kind 4 erhält ein Wohnrecht. Sollte Kind 4 zu dem Zeitpunkt in einem Pflegeheim untergebracht sein, geschieht das und das" )
Ich nehme jetzt an die Barbeträge sind ebenfalls Vermächtnisse, dieses könnte mit Eröffnung des Testaments und nach Einforderung auch bereits ausgezahlt werden.
http://www.finanztip.de/vermaechtnis/
Der Pflichtteil kann erst gerechnet werden, wenn alle noch ausstehenden Kosten bekannt sind.
Das ist korrekt, es wurde genannt, dass das Wohnrecht in diesem Fall nicht vorhanden ist.
Im Testament werden Vermächtnisse und Auflagen der Erbin genannt. Die erste ist wie bereits geschrieben die Zahlung eines Barbetrags an zwei der anderen Kinder.
Wird das Vermächtnis für die Kinder des verstorbenen Kindes dann zum Pflichtteil oder handelt es sich auch um ein Vermächtnis, das eigentlich bereits ausgezahlt werden könnte?
Ich gehe nun davon aus, dass man hier zwischen Vermächtnis und Pflichtteil unterscheidet.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/vermaechtnis/vermaechtnisnehmer-stirbt.html
Soweit mal dazu.
Jetzt kommt es mW auch wieder auf das Testament/ Erbschein deines vorverstorbenen Elternteils an. Hat er/sie euch zB enterbt?
Was ich auch nicht weiß, da die Kinder des Vorverstorbenen nur als Einheit agieren können, ob durch die Anforderung des Pflichtteils durch einen von euch das Thema Vermächtnis erledigt ist., selbst wenn das Testament des Opas es so hergeben würde. Soweit gehen meine Kenntnisse dann auch nicht. :-)
Vom verstorbenen Elternteil wurde kein Testament verfasst.
Geht man nun von folgender Aussage aus:
"§ 2160 BGB sieht für den Fall des Vorversterbens eines Vermächtnisnehmers hingegen grundsätzlich vor, dass das Vermächtnis unwirksam ist."
ist meine Vermutung richtig, dass wir stattdessen den Pflichtteil erhalten, dieser aber, wie du bereits gesagt hast, erst nach vollständiger Berechnung der Kosten ausgezahlt werden kann?
Dann würde die Aussage der Erbin, dass die Ämter/Pflegeheime beim behinderten Kind ein Mitspracherecht hätten und sich dadurch alles verzögert, Sinn ergeben. Auch muss geklärt werden, was sie anstelle des Wohnrechts erhält, wenn nicht im Testament angegeben, richtig?
Würde es stattdessen nach folgender im Artikel genannter Formulierung:
"Hat der Erblasser danach einen Abkömmling (Kind oder Enkel) mit einem Vermächtnis bedacht und verstirbt dieser noch vor dem Erbfall, so ist nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB „im Zweifel anzunehmen“, dass die Abkömmlinge des weggefallenen Vermächtnisnehmers als mit dem Vermächtnis bedacht gelten sollen."
als Vermächtnis gelten, wäre die Zahlung aber sofort fällig, richtig?
Danke für die Antwort.
Wo das Geld genau ist, ist unklar. Wenn keine Konten geschlossen wurden, idt ed wahrscheinlich noch auf den Konten des Verstorbenen. Das Kind, das mit der Auszahlung beauftragt wurde, hat für diese Konten Vollmachten.
Es gab ein Testament, das jedoch veraltet ist. Laut diesem sollten identische Geldbeträge in DM an zwei Kinder ausgezahlt werden, das Haus an das mit der Auszahlung beauftragte Kind abgegeben und dem behinderten Kind ein Wohnrecht im Haus sowie Taschengeld gegeben werden. Durch eine Unterbringung des Verstorbenen im Altenheim sind diese Summen aber veraltet. Der Anwalt nennt seine Mandantschaft (das mit der Auszahlung beauftragte Kind) Alleinerbin. Laut unseres Wissens klagt niemand auf seinen Pflichtteil.
Da unser Familienleben nicht funktioniert, klappt das mit dem Zusammensetzen leider nicht.