Alleinerbe bei vier Kindern?

9 Antworten

Es kommt drauf an, was im gemeinsamen Testament (Berliner Testament) stand. Ob darin die Schlusserben bestimmt waren, oder ob es dem überlebenden überlassen blieb das zu bestimmen.

Im ersten Fall wäre das neue Testament ungültig.

Im zweiten Fall würden die 3 anderen Kinder jeweils den Pflichtteil bekommen.

Meine Eltern haben sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt.

Das klingt nach einen Berliner Testament. Hier kommt es darauf an, ob und welche Regelungen das Testment für den 2. Erbfall trifft.

Sie wiederum hat nun ein Testament gemacht, bei der sie Eine der 4
Schwestern zur Alleinerbin einsetzt. Der Rest geht leer aus. Kann sie
das?

Das läßt sich so pauschal nicht sagen, da dies vom 1. Testament abhängt. Das 2. Testament kann das 1. Testament nämlich nicht aufheben.

Wie muss der Rest vorgehen, um seinen Pflichtteil zu erhalten?

Zunächstmal muß man klären wer Erbe ist. Das hängt wie gesagt maßgeblich vom gemeinsamen Testament ab.

Der Pflichtteil wäre dann, wenn das 2. Testament tatsächlich eine Wirkung entfaltet, durch die Berechtigten vom Erben zu verlangen. Dabei handelt es sich um eine Forderung in Geld und einen Auskunftsanspruch.

Benötigt man dafür eine Rechtsschutz versicherung? 

Dafür dürfte es jetzt zu spät sein.

Die Rechtsschutzversicherung wird dir helfen, wenn es wirklich hart auf hart kommt und Du einen Anwalt brauchst.

Natürlich haben alle Kinder Anspruch auf den Pflichtanteil. Die Hälfte des Erbes wird geteilt. Sprich: Hatte deine Mutter 1.000.000 Euro, werden 500.000 EUro für Pflichtanteile verwendet. Ist kein Ehemann oder eingetragener Lebenspartner vorhanden, so entfallen die gesamten 500.000 auf die 4 Kinder. Sprich, jeder bekommt 125.000 Euro. Ergo, der Alleinerbe bekommt 625.000 Euro, die anderen 3 je 125.000 Euro.

Hier ist genau die Situation beschrieben. Mit einem guten Beispiel:

http://www.sueddeutsche.de/geld/erbschaft-wer-hat-anrecht-auf-einen-pflichtteil-1.2400249


Also das kommt darauf an.

Entscheidend ist, was genau in dem gemeinsamen Testament, das Deine Eltern damals gemacht haben, steht.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament machen. Wenn sie sich dabei gegenseitig als Erben einsetzen, kann dieses Testament nach demTode eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr geändert werden, §2271 Abs. 2 BGB. Damit soll der Wille des zuerst Verstorbenen geschützt werden.

In diesem Falle ist das neue Testament unwirksam.