Erbrecht: Pflichtteil unterschlagen

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Meine Mutter steht auf dem Standpunkt, es sei alles ihres und

Das ist in gewisser Weise auch richtig. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch.

wir hätten keinen Anspruch auf den Pflichtteil, da wir ja unwürdig seien.

Erbunwürdigkeit entsteht nur bei gewissen Straftaten, z.B. der vorsätzlichen Tötung des Erblassers, Fälschung eines Testaments o.Ä.

Neben der Erbunwürdingkeit gibt es den Pflichtteilsentzung. Soll der Pflichtteil entzogen werden, dann muß allerdings im Testament die Verfehlung die zum Pflichtteilsentzug führen soll benannt werden. Gründe wäre hier z.B. ein 3 jährige Haftstrafe.

Das "unwürdig" ist also sehr wahrscheinlich kompletter Blödsinn.

Kann ich nach einem halben Jahr Wartezeit behaupten, dass meine Mutter Erbmasse unterschlägt?

Jain. Der Pflichtteil ist eine Geldforderung gegen die Erben. Die Erbin kann daher mit dem Erbe tun was sie will. Sie muß allerdings den Pflichtteil bezahlen. Strafbar wäre nur, das Inventar falsch aufzustellen oder das Vermögen soweit beiseite schaft, das sie den Plfichteil nicht mehr zahlen kann. (§ 283 Bankrott)

Hat jemand auf diesem Gebiet Erfahrungen gemacht ?

Die Durchfühung der Klage kann sich durchaus hinziehen. Was allerdings möglich wäre, wäre einstweiliger Rechtsschutz z.B. durch Eintrag in das Grundbuch. Dazu muß aber dargelegt werden, das die Gefahr besteht, das die Erbin das Vermögen beiseite schaffen oder verbrauchen könnte.

Wenn eure Anwälte mit mehr Detailkenntnis des gültigen Testaments nicht feststellen können, ob ihr bloß enterbt, also auf den Pflichtteil gesetzt wurdet oder tatsächlich eine behauptete Erbunwürdigkeit gem. §§ 2339, 2345 BGB vorliegt, nach der ihr keinerlei Ansprüche hättet und die Erbin demnach wirksam jede Auskunft verweigern darf, wie sollen wir das hier anders bewerten können?

Kann ich nach einem halben Jahr Wartezeit behaupten, dass meine Mutter Erbmasse unterschlägt?

Nein, denn die Erbmasse gehört ihr ja zweifellos auschließlich der Alleinerbin. Da kann sie also nichts unterschlagen, was ihr gehört.

Sofern ihr Pflichtteilsansprüche hättet, wonach es derzeit nicht aussieht, wären die nach dem Reinnachlass und Eigentum des Verstorbenen (!) im Zeitpunkt des Erbfalls zu beziffern, egal, was die Erbin damit inzwischen alles verfügt hat.

Und ihr eigenes Vermögen, auch das von ihrem Mann ererbte, geht euch schon mal garnichts an.

G imager761

Yumitori 
Beitragsersteller
 04.06.2012, 20:56

Hallo Imager,

vielen Dank für deine schnelle Antwort, aber ich bin nicht erbunwürdig im Sinne des BGB.

Pflichtteilsansprüche sind von einem anderslautenden Testament unberührt, so hat es mir mein Anwalt erklärt.

Sie sollten sich erst mal selbst fragen, warum Sie enterbt worden sind. Vielleicht sind Sie ja tatsächlich "erb- und pflichteilsunwürdig ?". Außerdem sollten Sie sich klar machen, dass allein Ihre Eltern über ihr erworbenes Vermögen entscheiden und verfügen können, ohne ihren (offenbar missratenen ?? ) Sohn fragen zu müssen. Lesen Sie doch einfach einmal die §§ 2339 ff. BGB und - was den Pflichtteil angeht - den § 2345 Absatz 2 BGB.Dann werden Sie vielleicht erkennen, ob Ihr Anwalt nicht doch zu Recht zögert, Ihre Mutter zu erklagen.

In einem solchen Fall ist es äußerst schwierig z.B. über Ermittlungen Einblick in Kontounterlagen zu erhalten. Es gibt dabei keinerlei "offene Türen", da ja noch kein Anspruch in Form eines Titels besteht sondern erst eine Ermittlung evtl. eine Grundlage für eine Klage und damit für einen späteren Titel bieten könnte.

Es gibt aber meistens durch die Informationen des Pflichtteilsberechtigten genügend Anknüpfungspunkte um über eine Ermittlung Einblick in Kontobewegungen und Kontoständen zu bestimmten historischen Stichtagen zu erlangen. Sehr schwierig und aufwendig aber grundsätzlich möglich.

Herzliches Beileid übrigens.

Du wirst wohl einen Anwalt beauftragen müssen um das Pflichtteil einzutreiben. Denn es steht dir auch bei Enterbung zu. Wenn deine Schwester sich einklingt könnte es durchaus je kostengünstiger werden.

imager761  04.06.2012, 20:48

Denn es steht dir auch bei Enterbung zu

Aber nicht bei Erbunwürdigkeit :-O

Wenn deine Schwester sich einklingt könnte es durchaus je kostengünstiger werden.

Das wäre sogar für die vermeidlich Pflichtteilsberehtoigten umsonst, da es dem Nachlass zufällt. Allerdings schmälert es natürlich ihre Ansprüche, wenn der Nachlass duch die Prozesskosten schmilzt oder aufgezehrt ist :-O