Pflichtteilanspruch gegen stiefmutter
hello. ich habe erfahrenn, das mein vater verstorben ist, das bereits vor 1,5 jahren. ich bin dirket zum anwalt, und jetzt geht es um den pflichtteil. man hat eine summe genannt, doch die macht mich stutzig. denn 2011 wurde ein haus verkauft, welches ltd einem makler einen wert von ca 900.000 euro hatte. doch das angebliche vermögen ist weit geringer. nun die frage: muss die erbin, meine stiefmutter, den kaufvertrag offen legen mit der summe, oder ist sie dazu nicht verpflichtet? das haus gehörte ltd. grundbuchaamt beiden.? Danke f+r die antwort
7 Antworten
Die Stiefmutter muss doch auf jeden Fall genau erklären, welches Vermögen zum Zeitpunkt des Todes vorhanden war, das hat sie ja offenbar getan.
Falls jedoch der Verdacht besteht, dass z b. vor dem Tod Vermögenswerte verschoben oder verschenkt wurden, muss sie sich m.E. auch zum sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch erklären. Dieser betrifft die Werte der Schenkungen in den 10 Jahren vor seinem Tod.
Sofern also Dein Vater einen Teil des Verkaufspreises an Deine Stiefmutter verschenkt hat, muss das in die Pflichtteilsberechnung m.E. einfließen.
Sofern allerdings Dein Vater das Geld in den Jahren davor mit ihr zusammen verjubelt hat, schaust Du wohl in die Röhre.
Sprich, ich denke, sie muss ich auf jeden Fall dazu erklären. Aber was sagt denn Dein Anwalt dazu, der sollte das doch wissen?
Nein, kann er nicht- und der Kaufvertrag hilt euch gar nicht weiter, s.meine Antwort.
Niemand außer dir interessiert sich für das Vermögen deines Vaters in 2011 und dessen denkbare Verwendung bis zu seinem Tod.
Es sei denn, dein Vater wäre so unbedarft gewesen, dich zwar von seiner Erbfolge auszuschliessen, aber durch beleghafte Überweisungen oder Quittungen über Zuwendungen an seine Gattin oder Dritte Schenkungen zu dokumentieren und damit fünfstellige Pflichtteilsergänzungsansprüche auszulösen, die du dir so sehr erhoffst, statt seinen Nachlass und damit Pflichtteil an dich so klein wie möglich zu halten, eben so, wie er derzeit angeben wird :-O
Du hast einen Auskunftsanspruch gegen die testamentarische Erbin n. § 2314 BGB über den bewerteten Nachlass, wie er mit Aktiva und Passiva am Sterbetag valutiert. Nicht mehr ermittelt der aufzunehmende Notar und nicht mehr dürftest du bei der Nachlassaufnahme finden.
Ende Gelände.
Du bist pflichtteilsberechtigte Erbin und die Testamentarische Erbin ist zur vollen Auskunft verpflichtet.
Es gibt keine pflichtteilsberechtigen Erben. Entweder ist man Erbe oder pflichtteilsberechtigt. Das ist ein großer Unterschied, denn als Erbin hätte sie den Anspruch sich alle relevanten Unterlagen wir Kontoauszüge etc. vorlegen zu lassen, bzw. könnte sich diese selbst von der Bank besorgen. Als nur- und das ist sie- Pflichtteilsberechtigte hat sie nur Auskunftsrecht und muss sich mit den Angaben der Stiefmutter bescheiden. Kommt es zur Klage, kann das Gericht die Einsicht nehmen- aber SIE wird die nie bekommen.
aha, da beantwortet sich etwas. also muss es doch vor gericht. wie ärgerlich.
So ist es, wenn sie den Angaben der Stiefmutter nicht glauben.
Hier steht, welche Auskunftsansprüche ein Pflichtteilsberechtigter hat:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/recht-auf-auskunft.html
ja, das kenne ich schon, jedoch gibt es derzeit eine unsicherheit, ob mein anwalt den verkaufsbeleg, das haus wude 2011 schon verkauft, mit anfordern kann oder nicht. ?
Nein, ist irrelevant!
warum? da sich das vermögen speziell aus dem verkauf zusammenstellen wird und er mitbesitzer der immobilie war?
Trotzdem hast du kein Recht den Kaufvertrag einzusehen.
Nein, du hast kein Recht den Kaufvertrag einzusehen, das war vor dem Tod deines Vaters. Das Haus gehörte zur Hälfte der Frau, damit wären es nur 50% vom Kaufpreis. Nehmen wir mal deinen Wert und nur das wäre der Nachlass: 450.000,--€, davon erbt die Ehefrau insgesamt 50% = 225.000,--€ von dem du einen Pflichtteil in Höhe von 112.500,--€ fordern könntest. Nun weißt du natürlich nicht, wie viel Geld dein Vatger von 2011 bis zum Tod 2012 davon für sich verwertet hat, wofür auch immer. Die Witwe muss ein bewertetes Nachlassverzeichnis erstellen, aus dem alles Vermögen und alle Sachwerte am Todestag deines Vaters hervorgehen, danach berechnet sich der Pflichtteil. Vlt. hat er Geld an karitative Vereinigungen gespendet, es verspielt, mit Frauen durchgebracht, Obdachlose beschenkt- man weiß es nicht! Und da du scheinbar keinen Kontakt hattest, kennst du seinen Lebensstil nicht. Außerdem sollte man sich auf Aussagen von Maklern nicht verlassen, vlt. hat das Haus weit weniger gebracht.
lach, hat er wohl nicht, dazu war er wohl nicht mehr in der lage. aber so, wie ich es von den anderen antworten verstanden habe von deiner seite, kann ich da gar nichte verlangen, der notar, der jetzt zur bestandsaufnahme muss, kann auch keine einsicht verlangen, sondern wenn überhaupt, das gericht?
ja, das Gericht schon.
Weder noch. Das bewertete Nachlassverzeichnis ist mit Stichtag Erbfall zu erstellen und nicht zu vermutetem Vermögenwert in 2011.
Als Pflichtteilsberechtigte stehen Ihnen Auskunfts- und Wertermittlugnsansprüche zu. Auch dem Erben könnnen auch ggf. ein Pflichtteilsrestanspruch bzw. Pflichtteilsergänzunsanspruche zustehen. Beim Auskunftsanspruch ist umstritten, ob und inwieweit Belege gefordert werden können; meist werden Sie aber vorgelegt, insbesondere wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Die Vorlage kann dann gerechterfertig sein, wenn es sich bei dem Verkauf - ggf. auch um eine gemischte Schenkung handelte. GGf. können Sie auch vom Grundbuch Einsicht in die Grundbuchakte erlangen. Schließlich können Sie sich an den Käufer werden. Info zum Pflichtteil finden Sie unter meinen Webseiten zum Pflichtteilsrecht.
aber der käufer ist mir gegenüber doch auch nicht auskunft verpflichtend?
Nein, wieso auch ? Ich würde dir als Käufer auch keine Auskunft geben- schließlich war das ein Geschäft zwischen ihm und deinem Vater.
es gibt diesbezüglich gerade eine unsicherheit. kann der anwalt den kaufvertrag einfordern oder nicht, das ist die frage. oder kann das nur im endeffekt das gericht.