was bedeutet bei Gutachter-Auftrag durch Gericht : "ich bitte davon abzusehen, in das Gutachten eine zusammenfassende Darstellung des Akteninhalts aufzunehmen"?
ich und meine Exfrau haben ein seit zwei Jahren laufendes Verfahren wegen Unterhalt, meine Exfrau hat sich dagegen ausgesprochen, Unterhalt zu zahlen und erklärte vor Gericht mittels selbst beauftragten Befund, dass sie an
"rezidivierender depressiver Stimmungsepisoden mit psychophysischer Erschöpfung"
leide. Ihr Anwalt ist auch ihr DOM, eine Verständigung zum Wohle der Kinder ist daher unmöglich.
Das Gericht hat darauf einen neuen Gutachter beauftragt, jetzt wurde der Gutachter abgelehnt und ein anderer beauftragt. Was soll dabei dieser Vermerk: "ich bitte davon abzusehen, in das Gutachten eine zusammenfassende Darstellung des Akteninhalts aufzunehmen"?
4 Antworten
Das bedeutet, dass der Sachverständige den gesamten, aktenkundigen Sachverhalt in seinem Gutachten nicht zu wiederholen braucht, da er allen Prozeßbeteiligten bekannt ist. Er soll also nur seine Stellungnahme, also seine Gutachtermeinung bzw. sein gutachterliches Ergebnis, zu dem er gekommen ist, in das Gutachten schreiben. Das verkürzt das Gutachten und spart Zeit und Geld.
Normalerweise gehört der gesamte Sachverhalt in ein Gutachten, damit jeder weiß, worum es geht und auf welchen Voraussetzungen das Gutachten erstellt und aufgebaut wurde. Darauf wurde hier verzichtet. Wahrscheinlich, um die Angelegenheit zu beschleunigen.
Das sollte dir dein Anwalt erklären können.
Ich lese das so, dass das Gutachten neutral verfasst sein sollte und keine Inhalte der vorliegenden Akten mit einfliessen dürfen.
Vom Gericht beauftragte Sachverständige müssen immer neutral bzw. unparteiisch sein. Das ist Sinn und Zweck des Gutachtens.
Genau: Inhalte der Akte sind überflüssig.
Klingt, als sei ein Gutachter übers Ziel hinausgeschossen und habe eben nicht nur den zur Gutachterfrage wichtigen Teil einbegracht, sondern sich in einer Gesamtschau dessen ein Art von Urteil angemaßt - würde ich mal so verstehen.
Mh. Kostenersparnis für das Gericht. Der Gutachter wird nach Umfang des Gutachtens für dieses honoriert. Je kürzer das Gutachten, desto kleiner sein Honorar.
Er soll einfach nicht den bisherigen Verfahrensgang in sein Gutachten aufnehmen (machen einige Gutachter gerne, wie gesagt, höheres Honorar), weil er für die Verfahrensbeteiligten unwesentlich / bekannt ist.
In dem Antrag steht auch, dass der Gutachter bei Überschreitung des Streitwertes des Gutachtens das Gericht informieren soll. Der Streitwert liegt momentan bei 15.000€. Also darum geht es bestimmt nicht..., ich vermute eher, dass in dem Gutachten keine weitere Munition für einen erneuten Befangenheitsantrag gegeben werden soll.
Ich kenne den Sachverhalt nicht. Aber ich glaube nicht, dass das etwas mit einem Befangenheitsantrag zu hat. Sehr wahrscheinlich dreht es sich um die Kosten.
mea culpa - ich hab mich ungenau ausgedrückt - natürlich geht es nicht um einen Befangensheitsantrag sondern um die Möglichkeit der Anfechtung des Gutachtens - Befangenheit des Gutachters.
Das Gericht spart mit einem kürzeren Gutachten keine Kosten. Der Prozeßverlierer muß die Gutachterkosten tragen. Bei Vergleichen werden die Kosten pro rata auf Kläger und Beklagten verteilt.
Wenn die Vorgeschichte in Gutachten aufgenommen wird, so ist das weniger wegen des höheren Honorares, sondern vielmehr um die Prämissen, also den Ist-Zustand, für das Gutachten zu erklären. Das ist normalerweise insofern wichtig, als das man ein Gutachten nur richtig bewerten und einschätzen kann, wenn man weiß, von welchen Voraussetzungen der Gutachter ausgegangen ist.