Vorzeitiges auszahlen 50% Erbe und Pflegeheim?
Hallo zusammen, folgende Kontellation. - Eltern haben 50Tsd€ erspart - es ist abzusehen, dass ein Elternteil in ein paar Monaten ins Pflegeheim kommt - Kind fordert nun vorzeitige Auszahlung Erbe von dem Elternteil der noch nicht ins Pflegeheim kommen soll ( also Erbauszahglung auf Berechnungsgrundlage 25Tsd€)
Der noch zuhause lebende Elternteil willigt dem vorzeitigen Erbe auszahlen ein. Wie sieht es dann aus, wenn der andere Elternteil in ein Pflegeheim kommt. Wird dann trotzdem ( da ja 10 Jahresfrist nicht eingehalten) vom vorzeitig ausgezahlen Vermögen das Kind zu Kasse gebeten. Eigentlich meine ich ja nein, da ja die ursprünglichen 50Tsd€ eigenlich zu je 50% der Eltern gehören, und das Kind ja nur das vorzeitige Erbe vom "nicht Pflegebedürftigen Elternteil" einfordert. Gibt es hierzu schon rigendwelche Rechtssprechungen. Habe leider nichts passendes gefunden, deshalb hier die Frage.
6 Antworten
Zunächstmal entsteht ein Erbanspruch erst mit den Tod des Erblassers. Einen vorzeitigen Erbanspruch gibt es nicht.
Das das Vermögen zu den Ehegatten zu je 50% gehört ist zwar möglich aber a priori nicht unbedingt so. Die Ehegatten haben in Zugewinngemeinschaft lebend getrennte Vermögen. Gerade im Falle einer Pflegebedürfigkeit wäre eine saubere Vermögenstrennung durchaus sinnvoll. Das verhindert allerdings nicht die gegenseitige Unterhaltspflicht und Schlüsselgewalt.
Problematisch für das Kind wird hier, das es nicht nur kein Erbe gibt, sondern das im Rahmen der Unterhaltspflicht sogar noch Geld gezahlt werden muß sollte das Ersparte nicht reichen.
Da der nichtpflegebedürftige Ehepartner nun wohl nix beitragen kann, wird das liebe Kind zur Kasse gebeten und schon ist die Schenkung wieder im Eimer.
Nein. Das Sozialamt würde bei Leistungsantrag des Bewohners/Heimes die Schenkung selbst widerrufen :-)
Zumal ein Kind, dass sein erwartbares Erbe gefährdert sieht und lebzeitig Auszahlung fordert, eher nicht > 3.000 EUR netto verdienen dürfte, um oberhalb seines Selbstbehaltes die Differenz der erwartbaren Pflgekostenlücke selbst schließen zu können :-)
Da kein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung eines Erbteils besteht, handelt es sich hier um eine Schenkung an das Kind! Und genauso wird das Geld auch behandelt!
Dann wäre halt noch zu prüfen, ob das Geld tatsächlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen fehlt und die Schenkung nur aus dem Eigentum des einen erfolgte! Allerdings sollte man auch beachten, dass auch Kinder ihren Eltern Unterhaltspflichtig sind
Auszahlung Erbanteil, Forderderung vorzeitige Auszahlung des Erbanteils?? So ein Schwachsinn! Wo bitte hast Du da denn erkundigt???
Willst du uns jetzt gerade die Kosten für das Pflegeheim deiner Eltern auf Auge drücken?